Hausverwalter Wiederwahl.

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  1. Selbstverständlich muss bei Ablauf und (Wieder-)bestellung eines Verwalters auch Angebote anderer Verwalter zugelassen werden.
  2. Der aktuelle Verwalter ist verpflichtet, das Angebot des ggf. neuen Verwalters mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung zu versenden. Daher empfiehlt es sich, dass Angebot dem aktuellen Verwalter noch vor der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung zukommen zu lassen. Andernfalls müsste man das Angebot selbst an alle Wohnungseigentümer zusenden. Die hierfür benötigten Adressen der übrigen Wohnungseigentümer muss der Verwalter zu diesem Zweck zur Verfügung stellen.
  3. Wenn auf der Tagesordnung Weiter-, Wieder- oder Neubestellung der Verwaltung steht, muss hier nicht explizit ausgeführt werden, dass auch der ggf. neue Verwalter vorstellen darf. Dies kann mit einfacher Mehrheit auf der Versammlung beschlossen werden (Antrag zur Geschäftsordnung), falls der aktuelle Verwalter sich hier als unsportlich generiert, also die Vorstellung nicht zulassen möchte.
  4. Die Tagesordnung wird vom aktuellen Verwalter bestimmt. Auch die Tagesordnung, sowie den Termin der Wohnungseigentümerversammlung bestimmt der Verwalter. Diesen kann man jedoch indirekt zwingen, indem man Vorschläge für die Tagesordnung unterbreitet, oder aber direkt mit dem Minderheitenquorum (25 % der Wohnungseigentümer müssen den Verwalter schriftlich hierzu auffordern). Denn der Verwalter kann einen Vorschlag zur Tagesordnung nur dann ablehnen, wenn er nicht im allgemeinen Interesse liegt.
  5. Liegen mehr als nur das Angebot des aktuellen Verwalters vor, ist der gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dies bei keinem Kandidaten der Fall, ist kein Verwalter bestellt.
  6. Über den Verwaltervertrag ist gesondert abzustimmen.

Selbstverständlich ist es üblich, daß der Aspirant sich auf der Versammlung vorstellen. Er kann nur zu diesem Punkt der Versammlung beiwohnen. Voraussetzung ist der TOP Neuwahl des Verwalters was aber nicht automatisch bedeutet, daß der bisherige Verwalter nicht wieder gewählt wird.

Muß die Vorstellung eines neuen Verwalters in der Tagesordnung der EG-Versammlungseinladung angegeben werden und müßen hier die Eigentümer einverstanden sein, oder kann ich dies auf die Tagesordnung setzen lassen.

Alles worüber abgestimmt werden soll MUSS auf die Tagesordnung - hier gibt es weder eine Erlaubnis noch einen Automatismus. Siehe WEG Gesetz.

Setzt einen Termin für die Eigentümerversammlung an, zum Beispiel 25.01. um 19 Uhr. Hierzu wird natürlich auch der bisherige Verwalter eingeladen. Den neuen Verwalter bestellt Ihr dann einfach zu 18 Uhr, wo Ihr Euch alle gemeinsam (ohne alten Verwalter) trefft. Dann kann sich der neue eine halbe Stunde vorstellen - und verschwindet bei Bedarf wieder. Dies hat mehrere Vorteile. Einerseits braucht dieser Punkt nicht in der Einladung offiziell mit aufgenommen werden. Dann erfährt der alte zunächst noch nichts vom neuen. Du könntest es also zunächst mit den anderen Eigentümern informell absprechen. Seinen neuen Vertrag kannst Du Dir natürlich vorab vorlegen lassen - wenn der neue Verwalter dies macht (was ich zunächst einmal bezweifele). Abändern könnt Ihr diesen Vertrag natürlich immer. Nur ob der neue das dann auch akzeptiert ....

Oh Mann - einladen kann nur der Verwalter. Nur wenn dieser sich weigert können die Et tätig werden.

Ja . genau So war es bei uns. die Vorstellung eines neuen Verwalters muß in der Tagesordnung der EG-Versammlungseinladung angegeben werden