Was tun gegen Räumungstermin?

9 Antworten

Die Mietschulden sind noch nicht gezahlt, da ich noch die Raten zahle, bzw es vom Arbeitsamt überwiesen automatisch wird, nach einem schriftlichen Antrag

HarryBo0815  19.06.2009, 17:37

aaah ok, wenn du noch keine Mahnungen erhalten hast, kannst du nich so leicht rausfliegen. 3 mindestens. Wehr dich und geh (wie u.g.) dahin!

musst dich mit deinem Vermietzer einigen... Aber leichter gesagt als getan bei einer Klage. I know

sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen zwecks einem klärenden Gespräch... wenn doch alles bezahlt bzw. geklärt ist

smisi  19.06.2009, 17:42

der GVZ wird sich nicht auf "Diskussionen" einlassen - also am besten nur anfragen WARUM vollstreckt wird. Der GVZ MUSS den erteilten Auftrag ausführen!

Gut, dann werde ich das wohl leider erst nach dem Wochenende erledigen können mit diversen Gesprächen.

Bin heute erst gegen 13 Uhr nach hause gekommen und da habe ich dann die Post entdeckt und da heute Freitag ist, machen viele Ämzer hier in meiner Stadt bereits gegen 12 Uhr zu

HarryBo0815  19.06.2009, 17:42

auf jeden Fall keine Panik bekommen. Niemand kann "ohne Grund!!!" vor die Tür gesetzt werden. Das ist wiederum gut an Deutschland. Aber es besteht auf jeden Fall dringender Handlungsbedarf.

deshalb... hol dir Hilfe bei solchen Einrichtungen. Die können garantiert! mehr bewirken als du alleine. Ist nun mal so

smisi  19.06.2009, 17:49
@HarryBo0815

Der Grund liegt doch wohl in einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Vergleich - sonst wäre definitiv der GVZ nicht unterwegs. Es soll ja kein Rausschmiß erfolgen, sondern ein urteil/Vergleich vollstreckt werden ...

Das kann so nicht stimmen. Vermutlich gibt es einen Räumungsvergleich, in dem vereinbart wurde, daß der Mieter die Wohnung zu räumen verpflichtet ist, der Vermieter jedoch dann und solange aus dem Räumungstitel nicht vollstreckt, wie die Mietrückstände ratenweise getilgt werden. Das sind die üblichen "Druckvergleiche", weil ja das gericht darauf hinweist, daß der vermieter eigentlich eher Interesse am Geld hat als an der Räumung. Bitte also genau prüfen, was gerichtlich fixiert ist. Dann den gerichtsvollzieher anrufen und fragen wieso vollstreckt wird - die raten würden doch vom Amt bezahlt. reagiert er nicht, Beim Amt nachfragen, ob wirklich die Rückstände bezahlt sind/werden. Wenn Problem damit, Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht aufsuchen und evt. beratungshilfeschein beantragen und dann zum Anwalt. Vollstreckungsschutzanträge macht die rechtsantragsstelle ggf. selbst. Alle Belege mitnehmen!!! (ggf ALG II Bescheid) Ansonsten wird der GVZ räumen und die Obdachlosenbehörde wird den Mieter in eine Notwohnung einweisen. Die Obdachlosenbehörde setzt sich mit dem Mieter in Verbindung - also auf Post achten. HINWEIS: Keinerlei Haftung! Sachverhalt ist konfus dargestellt - ich habe versucht den "Regelfall" darzustellen.

HarryBo0815  19.06.2009, 17:49

ist richtig. Aber wenn man doch schon raten zahlt, die notwendigen Dokumente noch hat, und nur auf das Geld vom Amt wartet... (so hab ich das jetzt verstanden)

neeee da gibt es mit Sicherheit eine Lösung. Es gibt für fast jedes Problem eine Lösung

smisi  19.06.2009, 17:53
@HarryBo0815

ja WENN die raten gezahlt werden - aber die Mühlen der Ämter mahlen langsam - und regelmäßig ist im Druckvergleich - wenn es denn einen gibt - eine Verfallklausel drin: keine rate, kein Entgegenkommen - vollstrecken!

HarryBo0815  19.06.2009, 17:56
@smisi

deswegen einen Bestätigungslappen organisieren

könnten lange Laufwege werden...

Schau mal hier nach. Das bietet einen ganz guten Überblick, welche Möglichkeiten ihr habt. http://www.paradisi.de/Freizeit_und_Erholung/Gesellschaft/Obdachlosigkeit/Artikel/15033.php

Insbesondere heisst es da: Wurde die Wohnung jedoch bereits gekündigt und beim Gericht sogar schon eine Räumungsklage eingereicht, lassen sich die Räumung und die dadurch drohende Obdachlosigkeit immer noch verhindern. Dazu muss allerdings der gesamte Mietrückstand auf einmal beglichen werden. Zu erfolgen hat die Zahlung spätestens einen Monat, nachdem die Räumungsklage eingereicht wurde. Dieses Vorgehen lässt sich jedoch nur dann durchführen, wenn in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal eine Kündigung wegen Mietschulden erfolgte.