Was soll mein Lebensgefährte tun wegen dem Gerichtsvollzieher?

12 Antworten

Ist dein Partner bei dir gemeldet? Dann darf der Gerichtsvollzieher mit einem gerichtlichen Beschluss in die Wohnung. So wie du eure Einrichtung schilderst, wird der Gerichtsvollzieher aber vermutlich ohnehin nichts pfändbares finden, da nur Gegenstände gepfändet werden die a) über der normalen Grundausstattung liegen und b) dessen Pfändung / Verkauf sich überhaupt wirtschaftlich lohnen würde.

Ich glaube dir, dass bei euch die Kasse echt extrem knapp ist. Aber meist sind solche Probleme einfach auf fehlende Kommunikation zwischen Schuldner und Gläubiger zurück zu führen. Hätte er sich damals bei den 50€ direkt mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt und um Zahlungsaufschub gebeten, wäre er nun vermutlich nicht in dieser Lage.....und auch jetzt sollte er mit seinem Gläubiger reden. Vereinbart eine Ratenzahlung von meinetwegen 20-30€ im Monat, derer ihr dann natürlich auch nach kommt. Die wenigstens Gläubiger haben selbst Lust ihre Kohle durch ein Gerichtsvollzieher eintreiben zu lassen - bleibt ja ohnehin viel zu oft erfolglos. 

Ganz einfache Antwort: Vorläufig nichts zahlen.

Wenn in eurem Haushalt nichts Wertvolles ist, kann auch nichts gepfändet werden. Da er nichts verdient, kann ebenso nichts gepfändet werden.

Die Schulden würde ich aussitzen bis ihr das Geld übrig habt bzw. er genug bekommt, sobald er neue Arbeit hat.

Für euch ist wichtig (in dieser Reihenfolge):

- Miete, Mietnebenkosten, Strom

- Lebensmittel

- Fahrtgeld/Spritgeld, Autoversicherung (je nachdem)

Danach kommt lange ´Zeit nichts. Keine Zigaretten, nichts.

Und erst danach kommt die Schuldentilgung und dann erst irgendein "Luxus".

Ansonsten kann ich dir anbieten, mal über den Vollstreckungsbescheid drüber zu schauen. Denn irgendetwas kann daran nicht stimmen. Aus 150€ (wenn es um den Kühlschrank geht) können keine 1000€ so schnell werden. Zwar kommen Gerichtskosten und GV-Kosten dazu, aber das sind insgesamt in so kurzer Zeit keine 1000€. Kontaktiere mich via PM.

Je nachdem, wie das ausgeht kann man dein Lebensgefährte sich einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und einen Anwalt die unzulässigen Gebühren abwehren lassen.

Darüber hinaus würde ich sowieso empfehlen, dass dein Lebensgefährte mal beim Amtsgericht vorspricht und sich einen Beratungsschein holt. Dann zu einem Anwalt für Sozialrecht und den mal das Amt etwas Beine machen lassen. Ihr seid auf das Geld angewiesen und es steht euch zu, wenn es euch versprochen wurde.

seit 7 monaten sitzt dein freund zu hause und tut nichts? wie wäre es wenn er einfach mal irgendeine arbeit sucht? er wartet weiterhin seit 7 monaten auf bezüge vom jobcenter? wie wäre es dort tgl. aufzuschlagen und zu sagen er benötigt das geld.

heißt er ist seit 7 monaten nicht in der lage krankenversicherung zu zahlen?

wenn er beim gerichtsvollzieher nicht zügig vorstellig wird, dann holt er sich deinen freund, wenn nötig mit polizei. wenn er nicht zahlen kann, du nachweisen kannst das alles deines ist, dann muss dein freund die eidestattliche verischerung ablegen oder zahlen.

Hallo ichbinich,

was der Gerichtsvollzieher macht, wenn er in Euro Wohnung kommt, hängt erstrangig davon ab, welchen Auftrag ihm der Gläubiger gegeben hat. Im Normalfall wird er erst mal einen Pfändungsauftrag durchzuführen haben. Hierzu befragt er den Schuldner, ob er zahlen kann/will und danach nach seinen Einkünften, Vermögen etc. und protokolliert diese Angaben. Sodann wird er die Wohnung nach pfändbarer Habe in Augenschein nehmen. Sollte er fündig werden, erfolgt eine Pfändung nach §808 (1) ZPO, wonach er die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen in seinen Besitz nimmt. Das Schlüsselwort heißt "Gewahrsam". Das heißt, er kann grundsätzlich auch Sachen pfänden, auf welche sich die "Eigentumsvermutung" erstreckt. Dazu gehören auch Sachen, deren Eigentümerin Du bist, es sei denn, Du kannst Dein Eigentum an der Sache nachweisen (Rechnung) oder es ist Dir ganz offensichtlich zuordenbar (frauentypische Accessoires wie z.B. ein Chiffon- Kleid). Solltest Du bzw. Ihr keine pfändbare Habe besitzen (pfändbar wäre z.B. eine Sammlung von Goldmünzen, ein Kunstobjekt etc.), sondern nur Dinge zur bescheidenen Lebensführung, wird der GV i.d.R. keine Pfändung vornehmen. Ich wäre also an Deiner Stelle erstmal beruhigt. Was der GV aber über den Pfändungsauftrag hinaus sonst noch beauftragt ist zu initiieren, hängt vom Gläubigerauftrag ab. Grds. ist eine "Gütliche Erledigung" möglich, sofern der Gläubiger sie nicht a priori ausgeschlossen hat bzw. widerspricht. Dies bedeutet eine Ratenvereinbarung gem. §802 b (2) ZPO, welche der GV nach eigenem Gutdünken vereinbaren kann. Ferner könnte der GV bei fruchtlosem Pfändungsversuch auch angehalten sein, eine Vermögensauskunft abzunehmen. Folge wäre, daß Dein Freund dann für die kommenden 2 Jahre im Vermögensverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichtes eingetragen und darüberhinaus für 3 Jahre in das Schuldnerverzeichnis desselben Gerichtes eingetragen wird (§ 882c ZPO). Letzteres ist für jeden einsehbar, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, also evtl. zukünftige Vertragspartner wie Kreditgeber, Handyvertragsbetreiber usw.. Dies gilt nur, wenn aus der VAK hervorgeht, daß die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist. Gibt Dein Freund die VAK nicht ab, weil er sich weigert oder zum Termin nicht erscheint, kann im Falle des Gläubigerauftrages der Erlaß eines Haftbefehls (§802g ZPO) und ggf. auch dessen Vollziehung beantragt sein. Ins Schuldnerverzeichnis kommt er in diesem Falle dann ebenfalls. Darüberhinaus könnte der Gläubiger für den Fall, daß sein Anspruch, wie aus der VAK ersichtlich, unbefriedigt bleibt, Drittstellenauskünfte gem. § 802 l ZPO bei den Deutschen Rentenversicherungsträgern, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem KBA anfordern. All die genannten Vollstreckungshandlungen lösen Gebühren aus, welche zu der Forderung hinzukommen. Beim Wort "Forderung" kommen wir auf einen Punkt, der mich stutzig macht. Ich kann nicht ganz glauben, daß aus 50,- Euro innerhalb einiger Jahre 1.000,- Euro werden. Weder durch Zinsen, noch Gebühren, noch notwendiger Kosten der Zwangsvollstreckung. Hier wäre eine penible Überprüfung der dem Vollstreckungsauftrag beiliegenden Forderungsaufstellung angebracht. Ist der Gläubigervertreter eine Inkassogesellschaft?

Zu der Pfändungsproblematik usw. wurde ja schon geschrieben.

Hinsichtlich eines Pfändungsschutzkonto u. Gemeinschaftskonto habe ich einen Kommentar geschrieben.

Habt ihr alle finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft? Kann dein Freund nicht, bis er ALG1 bekommt, ALG2 und sei es nur aufstockend, beantragen.

Bezieht ihr ggf. Wohngeld als kleine Beihilfe zur Miete.

Sorry, wer 7 Monate auf sein Geld warten kann, braucht es wohl nicht, der hat Jemanden, der ihn aushält!

Du reisst dir den A.... auf und er hat nicht mal einen Nebenjob?