Was muß ich tun wenn ich meinen Mädchenname wieder annehmen möchte? (bin Witwe!)

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Wenn Sie rechtskräftig geschieden oder verwitwet sind, können Sie durch Erklärung Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführt haben, wieder annehmen.

Für Erklärungen zum Ehenamen: Beide Ehepartner müssen gemeinsam vorsprechen und Ihre Ausweise und einen aktuellen Eheregisterauszug vorlegen. Sofern die Erklärung bei dem Standesamt der Eheschließung abgeben wird, muss der Eheregisterauszug nicht beigebracht werden, da das Eheregister dort vorliegt.

Für Hinzufügungen zum Ehenamen muss nur der betroffene Ehepartner mit seinem Ausweis und dem aktuellen Eheregisterauszug (s.o.) vorsprechen.

Für die Wiederannahme des früheren Namens muss der Ausweis, der aktuelle Eheregisterauszug (s.o.) und ein Nachweis über die Auflösung der Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sterbeurkunde) vorgelegt werden, falls dies noch nicht ins Eheregister eingetragen wurde.

Für die Namenserteilung (erste Variante) müssen beide Elternteile gemeinsam vorsprechen und ihre Ausweise, die eigenen Geburtsurkunden, die Geburtsurkunde des Kindes und, falls Sie schon einmal verheiratet waren, einen aktuellen Eheregisterauszug der Vorehe vorlegen.

Für die Namenserteilung (zweite Variante) muss ggfs. zunächst der andere Elternteil einwilligen (beim Standesamt oder vor einem Notar). Dann müssen der sorgeberechtigte Elternteil und dessen Ehepartner gemeinsam mit dem Kind (falls es mindestens fünf Jahre alt ist) vorsprechen und ihre Ausweise, einen aktuellen Eheregisterauszug (s.o.), die Geburtsurkunde des Kindes, einen Sorgerechtsnachweis (z.B. rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sorgerechtserklärung) und einen Nachweis der Meldebehörde darüber, dass die Eheleute und das Kind in einem Haushalt wohnen (sofern Sie nicht in Flensburg wohnen) vorlegen.

Für Namenserklärungen nach § 94 BVFG oder Art. 47 EGBGB setzen Sie sich bitte persönlich mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung, damit ein Termin vereinbart werden kann. Bei der Gelegenheit werden Sie informiert, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.

http://db.flensburg.de/buergerinfo/public/produktdetail.cfm?ProduktID=227

Du kannst deinen Mädschenname annehmen, mußt aber zu denn Behörden gehen denn einfach so angeben kannst du nicht da die meisten einen Nachweis sehen wollen wenn du deinen Mädschenname angeben tust. Ob es was kosten tut weis ich nicht, gehe aber davon aus.

zum standesamt gehen.

Gegen Gebühren beim Standesamt.