Was ist der Ubterschied von Traglast einer Steuer und deren Zahllast?

3 Antworten

Zahllast = Wer muss laut Gesetz eine Steuer abführen?

Traglast = Wer trägt die ökonomische Last 
der Steuer (wer ist letztendlich damit belastet) ?

Generell ist derjenige, der eine Steuer zahlt, auch damit belastet. Dennoch gibt es Ausnahmen von diesem Prinzip. Prominentestes Beispiel für solch eine Ausnahme ist die Umsatzsteuer.

Der Unternehmer (z.B. ein Händler) nimmt von seinen Kunden den geforderten Kaufpreis ein. Dieser enthält auch die Umsatzsteuer. Der Unternehmer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Damit trifft ihn die Zahllast. Gleichzeitig (wir gehen hier mal vereinfachend vom Regelfall aus) hat der Händler ja die Waren selber vorher angeschafft und darauf auch Umsatzsteuer an den Großhändler bezahlt. Diese bezahlte Umsatzsteuer (auch Vorsteuer genannt) kann der Händler von seiner zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.

z.B. der Händler kauft eine Ware für 59,50  € ein und verkauft sie für 101,50 € . Er muss in diesem Beispiel 16,50 € Umsatzsteuer aus dem Verkauf an das Finanzamt zahlen (101,50 / 1,19). Selber hat er aber 9,50 € für den Einkauf der Ware an Umsatzsteuer bezahlt. Belastet ist der Unternehmer also nur in Höhe der Differenz von 7,00 €.

Der Endverbraucher, an den der Händler die Ware verkauft hat muss den ganzen Kaufpreis bezahlen - hier also 101,50 €. Er hat keine Möglichkeit diese Steuer in irgend einer Form beim Finanzamt geltend zu machen. Der Händler führt die Umsatzsteuer zwar ab, wirtschaftlich belastet ist aber ein anderer - nämlich der Verbraucher.

zigaan 
Fragesteller
 06.01.2017, 11:11

Danke für die hilfreiche Antwort! :-)


Abzuführende Umsatzsteuer = Umsatzsteuer-Traglast

Umsatzsteuer-Traglast ./. abzugsfähige Vorsteuer = Umsatzsteuer-Zahllast



Z.B. Mehrwertsteuer: trägt der Verbraucher (Traglast), aber der Händler ist verpflichtet sie mit dem Produktpreis einzukassieren und abzuführen (Zahllast).

Lohnsteuer: trägt der Arbeitnehmer (Traglast), aber der Arbeitgeber ist verpflichtet sie vom Lohn einzubehalten und abzuführen (Zahllast).