Was ist bei Nichteinhaltun der GRZ zu befürchten?

1 Antwort

Das kommt darauf an, welche Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzuwenden ist. Handelt es sich um einen mehr als 28 Jahre alten Bebauungsplan, gibt es kein Problem, da es keine Überschreitung gibt, weil Terrassen und Gehwege nicht mitgerechnet werden.

Gilt die BauNVO in einer Fassung nach 1990 und im Bebauungsplan gibt es keine abweichenden Regelungen, wäre die Teilung illegal, da dadurch ein baurechtswidriger Zustand eintritt. Es sei denn, in der "Grundfläche der Gebäude" sind auch Garagen, Schuppen, Gartenhäuser oder sonstige privilegierte Gebäude enthalten, die die GRZ bis zu 50% überschreiten dürfen. Vielleicht passt die Terrasse dann doch noch.

Falls die Überschreitung überhaupt jemandem auffallen sollte, könnte Rückbau drohen. Wasserdurchlässige Materialien spielen bei der Berechnung keine Rolle, können aber ein Grund sein, dass ein Befreiungsantrag positiv beschieden wird.

P.S.: In Baurechtsfragen ist immer die Angabe des Bundeslandes hilfreich.