Was ist bei Nichteinhaltun der GRZ zu befürchten?
Hallo,
Ich habe vor ein größeres Grundstück zu teilen. Das vordere Grundstück ist bereits bebauut. Die GRZ liegt bei 0,3. Dies wird mit der Grundfläche der Gebäude eingehalten. Jedoch überschreiten Terrassen und Gehwege die GRZ. Stellt dies ein ernstzunehmendes Problem dar? Was ist zu befürchten? Welche Strafe könnte anfallen? Wird Gehweg und Terrasse auch dann als GRZ angerechnet, wenn dies aus wasserdurchlässigen Materialien besteht?
Vielen Dank!
1 Antwort
Das kommt darauf an, welche Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) anzuwenden ist. Handelt es sich um einen mehr als 28 Jahre alten Bebauungsplan, gibt es kein Problem, da es keine Überschreitung gibt, weil Terrassen und Gehwege nicht mitgerechnet werden.
Gilt die BauNVO in einer Fassung nach 1990 und im Bebauungsplan gibt es keine abweichenden Regelungen, wäre die Teilung illegal, da dadurch ein baurechtswidriger Zustand eintritt. Es sei denn, in der "Grundfläche der Gebäude" sind auch Garagen, Schuppen, Gartenhäuser oder sonstige privilegierte Gebäude enthalten, die die GRZ bis zu 50% überschreiten dürfen. Vielleicht passt die Terrasse dann doch noch.
Falls die Überschreitung überhaupt jemandem auffallen sollte, könnte Rückbau drohen. Wasserdurchlässige Materialien spielen bei der Berechnung keine Rolle, können aber ein Grund sein, dass ein Befreiungsantrag positiv beschieden wird.
P.S.: In Baurechtsfragen ist immer die Angabe des Bundeslandes hilfreich.