Warum prüft man bei einer Qualifikation nicht Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung?

1 Antwort

Der § 224 StGB ist ja eine Qualifikation (bitte NICHT mit Erfolgsqualifikation bzw. erfolgsqualifiziertem Delikt verwechseln! Dieser hat nämlich einen eigenständigen Grundtatbestand mit schwerer Folge und eine Qualifikation eben nicht).
Ich glaube, das hast du verwechselt. Bei der Qualifikation des § 224 StGB, wie auch beim § 243 StGB, handelt es sich einfach um eine Strafzumessungsregel, d.h. sobald der Täter eines dieser Regelbeispiele erfüllt, ist die Qualifikation zu bejahen und entsprechend eine andere Strafzumessung im Raum. Strafzumessungsregel = kein eigenständiger Tatbestand, bei dem du objektive Zurechnung und Kausalität prüfen musst, sondern lediglich Erweiterung des Grundtatbestandes.

Du kannst folgendermaßen aufbauen:

  1. Grundtatbestand (objektiv und subjektiv, RW, Schuld) komplett durch, anschließend die Qualifikation separat (klausurtaktisch nicht sinnvoll)
  2. Grundtatbestand (objektiv und subjektiv) + Qualifikationsmerkmale + gemeinsame RW und Schuld

Ich hoffe, dass ich dir einigermaßen helfen konnte :-)