Warum gilt StGB 184k (1) 1. NICHT bei Videoaufnahmen unter der Dusche?
Eine bekannte wurde beim duschen auf dem Campingplatz gefilmt. Unter der abgeschlossenen Duschkabine hindurch. Sie hat ihn erwischt und vertrieben. Die Polizei konnte die Person ermitteln. Der Täter hat zwar dieses Video von Ihr gelöscht. Es wurden aber weitere auf seinem Handy gefunden. Ausserdem ist er geständig.
Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, mit der Begründung, dass bei einer Duschkabine der Paragraph 184k StGB (1) 1. NICHT gelte. Kann mir das mal einer erklären?
5 Antworten
Meiner unbedeutenden Meinung nach ist der Tatbestand nach 184k Abs. 1 erfüllt.
Allerdings ist es ein relatives Antragsdelikt, dafür braucht es zusätzlich zur Anzeige einen Strafantrag der abgebildeten Person, wenn der Staatsanwalt kein Interesse an der Strafverfolgung hat (öffentliches Interesse).
2 Dinge können passiert sein:
- Der Staatsanwalt hat kein öffentliches Interesse gesehen, und
- der damit notwendige Strafantrag wurde nicht gestellt.
Für #1 spricht die abgebildete Begründung.
Für #2 spricht, dass der dadurch notwendige Strafantrag nicht oder nicht zeitgerecht gestellt wurde.
Wenn #2 zutrifft, muss der Staatsanwalt das Verfahren wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernises einstellen.
Nein, dann ist es weiter unverständlich. Sieht der Staatsanwalt kein öffentliches Interesse, und wurde ein Strafantrag fristgerecht vom Geschädigten gestellt, muss ermittelt werden.
Ich kann dir die Einstellung leider nicht erklären. Vielleicht sollte deine Freundin gegen die Einstellung berufen.
Weil dieser Paragraph nicht auf unbekleidete Personen gemünzt ist. Vermutlich wird es eine anklage wegen verletzung des höchst persönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen geben nach § 201 a
Es handelt sich dabei um das Schreiben zur Einstellung des Verfahrens.
vermutlich weil falsch angezeigt wurde. Neue Anzeige könnte da helfen.
Aber auch bei Paragraph 201a ist der passus mit dem " besonders geschützten Raum" drin somit würde der ja hier dann zum selben Ergebnis führen.
das heisst eine Duschkabine, die abgeschlossen ist ist kein geschützter Raum?
Also ich kann dir das nicht erklären. Ich kann mir noch nicht mal vorstellen, dass das tatsächlich die Begründung der Einstellung war. Sicher, dass ihr da nicht vielleicht irgendwas falsch verstanden habt?
Ich hab einen Ausschnitt des Schreibens an meine Frage gepackt. Sobald es freigegeben ist, kannst Du es Dir gerne durchlesen.
Da bin ich tatsächlich gespannt jetzt. Die Begründung wäre meiner Meinung nach Irrsinn.....
Siehe oben.
Das ist aber eine völlig andere Begründung als du sie eingangs geschildert hast :D
Das verstehe ich nicht. Da steht doch, dass dieser Paragraph nicht zählt.
Ja, und es wird sehr detailreich erläuteret, warum....
Ich verstehe es nur nicht. Für mein Verständnis kommt muss meine Freundin sich sowas gefallen lassen. Ob sie will oder nicht. Das geht nicht in meinen Kopf rein, dass es erlaubt sein soll, heimlich und ohne Erlaubnis Videoaufnahmen von Menschen unter der Dusche zu machen.
Nirgends steht, dass es erlaubt ist.....siehe auch die anderen Antworten....
Also so hätte ich den Paragraphen nun auch nicht aufgefasst. Wenn es eine abgeschlossene Kabine war, macht dies den Hintern aus meiner sich zu einem "gegen Anblick geschützten Bereich". Aber wenn das die Rechtssprechung anders sieht, dann ist das wohl so.
Besser so.
Soll es jetzt verboten sein, Exhibitionisten fotografisch festzuhalten?
Zudem:
Strafgesetzbuch (StGB) § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Meine Freundin hat einen Strafantrag gestellt gehabt. Somit bleibt nur 1.