Wartesemester (Kindergeld,...?)
Hallo Community,
habe eine Frage bezüglich des Kindergelds und Unterhalt. Ich bin 20 Jahre alt (21. Geb. im Januar) und besuche im Moment die 13. Klasse der Fachoberschule.
Da ich aber nun für mein Wunschstudium kein Allgemeines Abitur benötige, werde ich mich nun abmelden. Das Studium beginnt im Wintersemester 2014/2015.
Nun frage ich mich inwiefern ich noch kindergeldbrechtigt bin. Strebe ein Praktikum an, in dem Fall weiß ich dass ich KG bekomme, wie sieht es aber mit 1 - 2 Monaten aus, in denen ich untätig wäre? Oder am besten gleich in der Fachhochschule einschreiben, geht das, bringt das was ? Oder FSJ?
Wär gut wenn dazu jemand etwas weiß, am besten Erfahrungswerte.
Zum Unterhalt, den ich vom Vater beziehe, meinte eine Bekannte, dass ich darauf auf jeden Fall Anspruch hätte, stimmt das ?
Würde mich über hilfreiche Antworten freuen, Tipps zur Bildungslaufbahn benötige ich keine. ;)
danke
2 Antworten
dass ich darauf auf jeden Fall Anspruch hätte, stimmt das ?... Nein
nur wenn Du evtl. zuwenig erhältst während des Praktikums, ggf. eine Ergänzung.. KG wird auch eingerechnet... den fehlenden Betrag müssen sich Deine Eltern dann teilen.
zwischen 2 Bildungswegen, die Zielorientiert angestrebt werden dürfen max. 4Monate liegen, die nicht wegen Verschulden zustande kommen... sich nicht rechtzeitig einschreiben wäre selbstverschuldet...oder nur mal gammeln wollen... danach/ evtl. gleich ruhen die Unterhaltsansprüche ggf. KG auch, ggf. kann es auch zurück gefordert werden....Deine Eltern können von Dir verlangen alle Deine Bemühungen nachgewiesen zu kriegen
in der Zeit mußt Du jeden Job annehmen, selbstverständlich auch der Arbeitsvermittlung zum Einsatz bereit stehen., Dich da melden, Bewerbungen schreiben und zu den Gesprächen erscheinen.
nur bei einen Praktikum das vorab für Deinen weiteren Weg gefordert wird ,erhälst Du KG, oder bei einer Ausbildung(suche), Schule Studium.
Zum Unterhalt, den ich vom Vater beziehe, meinte eine Bekannte, dass ich darauf auf jeden Fall Anspruch hätte, stimmt das ?
Nein!
Volljährige Kinder haben nur Anspruch auf Ausbildungsunterhalt von den Eltern während sie sich in ihrer Erstausbildung befinden.
Hierzu gehört weder ein FSJ noch ein Wartesemester.
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann fort, wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein Übergangszeitraum von max. 3 Monaten zu überbrücken ist. Ansonsten ist der Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln zu besteiten.