Wann verjährt eine Arztrechnung?

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Grundsätzlich beträgt die Verjährungssfrist bei Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

In dem Urteil, das SteinbockYZ verlinkt hat, sagt jedoch das Amtsgericht München, dass die Verjährungsfrist erst dann beginne, wenn die Forderung auch fällig sei - und das sei nach § 12 GOÄ eben erst dann der Fall, wenn dem Patienten eine Rechnung gestellt wurde.

Davon, dass die Verjährung erst bei Fälligkeit der Forderung beginnt, ist jedoch in dem § 199 BGB nicht die Rede. Dort ist das Entstehen der Forderung die Grundlage für den Beginn der Verjährungsfrist. Daher verstehe ich nicht, wie das Gericht auf so etwas kommt ...

Leider habe ich das Urteil und seine Begründung nicht im "Original" gefunden, sondern nur lauter ziemlich gleichlautende Kommentare. Ich bin jedoch ziemlich sicher, dass dieses Urteil, wenn es denn tatsächlich so gesprochen wurde, wie es kommentiert wird, von einer höheren Instanz zerrissen worden wäre. Wenn ich allerdings an das "berühmte" Webseiten-Verlinkungs Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahre 1998 denke, dann halte ich es durchaus für möglich, dass auch hier das Urteil nicht richtig interpretiert / kommentiert wurde ...

3 Jahre nach Ablauf des Rechnungsjahres.