Wann und wie darf ein Bankkonto während einer Betriebsprüfung oder danach vom Finanzamt gepfändet oder gesperrt werden?

1 Antwort

Das Geld aus dem Hausverkauf ist sowieso pfändbar.

Immobilienveräußerungen werden automatisch durch den Notar dem Finanzamt angezeigt (es könnte sich ja um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft handeln) - zudem gibt es eine Grunderwerbsteuer...

Zur Pfändung

Zunächst muß ein Bescheid bekanntgegeben werden. Das Finanzamt kann sofort pfänden, wenn der zu zahlende Steuerbetrag fällig ist und der nach Fälligkeit offene Betrag muß i. d. R. angemahnt werden (§ 259 AO) und die Pfändung wird angekündigt. In § 259 steht zwar "soll gemahnt werden" aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel muß gewahrt werden und deshalb ist das "soll" als grundsätzliches "muß" zu verstehen - nur in begründeten Ausnahmefällen, kann sofort ohne Ankündigung gepfändet werden.

Zur Sicherung des Guthabens kann nach Fälligkeit und vor Erlaß der Vollstreckungsanordnung auch eine Vorpfändung durchgeführt werden (vorläufiges Zahlungsverbot an die Bank) - damit wird sichergestellt, daß keine Gelder zur Seite geschafft werden oder anderweitig verbraucht wird.

Wenn absehbar ist, daß es zu einer Pfändung kommen wird, dann sollte das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Zudem sollte VOR einer Pfändung mit dem Finanzamt das Gespräch gesucht werden - oft ist eine Ratenzahlung möglich.

Die drohende Straf- oder Bußgeldermittlung ist natürlich auch nicht so ohne.

stimmt genau.

Stimmt.

Zur Pfändung - es besteht auch ohne entsprechenden Steuerbescheid die Möglichkeit der Vollstreckung, wenn eine dingliche Arrestanordnung vorliegt. Wird aber nur gemacht, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden würde.