Wann kann man wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt werde?

7 Antworten

Ich sehe es mal so. Sofern keine speziellen Gründe eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen, kann der Arbeitgeber meiner Meinung nach sofort eine Abmahnung erteilen. Dies gilt meiner Meinung auch wenn man eine Arbeitsverweigerung auch nur androht. Sollte man z.B. nach Androhung und Abmahnung die Arbeit verweigern, so könnte die Kündigung folgen.

Mögliche gerechtfertigte Gründe für eine Niederlegung der Arbeit wären z.B.:

  • religiöse Gründe
  • politische Gründe
  • töten von Tiere
  • ausstehenden Lohn (Zurückhaltung der Arbeitskraft)
  • Tätigkeiten ohne rechtliche Legitimation
  • bei strafbaren Handlungen
  • Gefahr für Leib oder Leben

Doch Vorsicht. Am besten immer anwaltschaftlichen Rat einholen. Sich zu keinen unüberlegten Handlungen oder Äußerungen hinreißen lassen.

Bei Arbeitsniederlegung steht’s eine stichhaltige Begründung bereithalten (ohne Gewähr):

  • Ich bin Türke und mache während der Fastenzeit Ramadan keine Verkostung bei der ich Lebensmittel oder Alkohol zu mich nehmen soll

  • Als überzeugtes CDU Mitglied verteile ich keine Werbegeschenke mit Aufdruck SPD, Die Linke oder Grüne

  • Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren Hühner, Hasen oder Marder zu töten

  • Ich habe nun seit 7 Wochen keinen Lohn erhalten. Ich mache von meinem Zurückhaltungsrecht meiner Arbeitskraft gebrauch bis die Lohnzahlung erfolgt.

  • Ich habe keinen Personenbeförderungsschein bzw. Taxi-Lizenz. Als Telefonist der Taxi-Zentrale lehne ich es ab einen erkrankten Taxi-Fahrer zu ersetzen.

  • Ich weiß, dass wir Plagiate als Markenware verkaufen. Ich selbst weigere mich hierzu

  • Die Sprossen der Leiter sind teilweise gebrochen. Ich weigere mich diese Leiter zu benutzen.

Dieser Sachvortrag stellt keine Rechtsberatung dar. Vielmehr will ich meine persönliche Einstellung erläutern und zwar so wie ich bislang handelte, oder es zukünftig tun könnte, und zwar unbeachtet ob dies rechtlich überhaupt möglich ist. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden sie sich bitte an geeigneter Stelle wie z.B. ihren Rechtsanwalt oder Beratungsstellen.

Der "Tatbestand" der Arbeitsverweigerung ist mit dem Faktum der konkreten Verweigerung - sprich: einem "Nein!" - einer Leistung gegeben, zu der der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist.

Es bedarf dazu keines Zeitraumes mit wiederholten Verweigerungen; die einmalige Verweigerung ist für eine Abmahnung ausreichend.

Will der Arbeitgeber aus einer Arbeitsverweigerung konkrete arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. eine verhaltensbedingte Kündigung, eine betriebsintern vereinbarte Strafe, ...) ziehen, muss er in der Abmahnung diese Konsequenzen für den Wiederholungsfall der Arbeitsverweigerung androhen.

Eine außerordentliche/fristlose Kündigung ist - wie ralosaviv mehrfach vehement angemerkt hat :-) - nicht angemessen.

Todd1995  17.10.2016, 20:52

Danke für die gute Erklärung. Das wußte ich auch noch nicht.

Wenn der ArbN eine Leistung verweigert, die zu seinem Aufgabenbereich normalerweise gehört, kann er ebenso abgemahnt werden wie bei der Verweigerung dringend notwendiger Mehrarbeit.

Die beiden Vorträge über fristlose Kündigungen kannst du allerdings getrost vergessen.

Hi, wann kann man wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt werden?

Ja.

Reicht es einfach nur nein zu sagen wenn man etwas nicht tun will

Ja - das reicht.

Thridtune 
Fragesteller
 24.04.2013, 18:42

Hast du dir die Frage richtig durchgelesen? Meine Frage war "wann" und nicht "ob".

falls du keine Kündigungsfirst im Arbeitsvertrag hast, kannst du sofort rausgeworfen werden... aber selbst wenn du fristen im Vertrag stehen hast, ist eine Arbeitsverweigerung, selbst wenn sie einmalig wäre ein Kündigungsgrund und du könntest fristlos entlassen werden

Anders sieht die Sache aus, wenn du eine gute Begründung für die Arbeitsverweigerung hast... aber diese Begründung muss sehr gut sein...

mfg

Stefan

ralosaviv  24.04.2013, 19:00

Wo bist du denn entlaufen? Selbst wenn im Vertrag keine Fristen stehen, gibt es immer noch Gesetze, die solche regeln. Darüber hinaus ist eine Arbeitsverweigerung zunächst mal KEIN Grund für eine außerordentliche Kündigung!

Anders sieht die Sache aus, wenn der ArbN aus gutem Grund (?) eine Leistung verweigert, nämlich weil sie z. B. gegen ein Gesetz verstoßen würde. Dann ist es aber keine Arbeitsverweigerung.