Wann darf die Polizei in eine Wohnung eindringen?

6 Antworten

wenn sie ein verdacht auf eine schwere straftat haben dürfen sie auch ohne rein

Wenn ein erhartete Verdacht besteht.

Im Notfall vom Ermittlungsbehörde oder Staatsanwalt wenn es nicht möglich ist auf einen richterliche Beschluß länger zu warten.

Immer wenn Gefahr für eine Person oder die Allgemeinheit besteht.

Sonst müssen sie sich an die erlaubte Zeiten halten.

Hallo,

um eine Wohnung betreten zu dürfen gibt es mehrer Möglichkeiten.

  1. (Das Häufigste) Der Wohnungsinhaber bittet uns einzutreten.
  2. Gemäß der StPO §§102, und 103
§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

"Verdächtig ist" ist eine relativ niedrige Hürde, muss eben noch kein "erhärteter" Verdacht sein.

§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Hier müssen schon "Tatsachen vorliegen", also kann eine Durchsuchung wesentlich schwieriger angeordnet werden.

Eine Ausnahme zu oben genannten Vorschriften stellt noch die sogenannte "Gefahr im Verzug" dar. Dies bedeutet, dass bei einer den Ermittlungszweck gefährdenden Verzögerung - also z.B. wenn der Jour-Richter sagt, er kennt sich nicht aus und man soll bis Montag warten, wenn der fachlich zuständige Richter wieder erreichbar ist - auch der Staatsanwalt, in dringenden Fällen dessen Ermittlungsbeamte (Polizei) eine Durchsuchung anordnen können.

Beispielsweise entzieht sich eine Person einer Personenkontrolle und läuft in eine Wohnung, um die z.B. Betäubungsmittel zu vernichten. Dann wäre ein Abwarten auf einen Entschluss des Richters nicht zweckmäßig...

3. Zur Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Polizeiaufgabengesetz, in Bayern z.B. Artikel 23

Art. 23 PAG

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach Art. 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach Art. 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder

3.

das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Beste Grüße

Werktag ab 0600, So&F ab 1000.

Dommie1306  25.01.2018, 10:04

Dein Ernst? :D

Das ist soooo falsch, falscher geht es gar nicht...

In der "Winterzeit" (01.10.-31.03.) von 06:00-21:00 Uhr

In der "Sommerzeit" (01.04.-30.09.) von 04:00-21:00 Uhr

Mit der Durchsuchung beginnen und dann quasi "open end".

Sonntage etc. sind komplett irrelevant :D

ES1956  25.01.2018, 10:34

und in den Ferien?

Dommie1306  25.01.2018, 10:06

Du zitierst das PolG, was für Baden-Würtemberg gilt.

Wir haben aber 16(!) verschiedene Polizeiaufgabengesetze in Deutschland (kleiner Tipp, wir haben auch 16 Bundesländer, da gibt es einen Zusammenhang).

Im Übrigen wird die Durchsuchung in der Regel von der StPO geregelt, nur in Ausnahmefällen vom Polizeiaufgabengesetz.