Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei in eine Wohnung eindringen (Schlösser entfernen)?
unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei in eine Wohnung eindringen (Schlösser ausbauen) , wenn der Mieter nicht anwesend ist und muss sie dafür immer einen Durchsuchungsbefehl haben ?
7 Antworten
Die Polizei darf, wenn die Voraussetzungen vorliegen eine Wohnung zu betreten, auch Schlösser entfernen oder entfernen lassen um in diese zu gelangen. Nötigenfalls auch mit Gewalt. Das ist überhaupt kein Problem. Einen Durchsuchungsbeschluss benötigt man nicht um eine Wohnung zu betreten. Durchsuchung und Betreten sind zwei verschiedene paar Schuhe. Genaueres regelt das jeweilige Gefahrenabwehrrecht.
§ 24 NDS SOG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht. (2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist odervon der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen. (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
Immer dann, wenn Gefahr im Verzug ist.
Sonst braucht sie einen Durchsuchungsbefehl
*beschluss... es gibt einen Haftbefehl, aber keinen Durchsuchungsbeschluss
Haast recht, es ist ein Beschluss
Bei "Gefahr im Verzug" kann die Polizei, oder aber auch die Feuerwehr; auch die Tür eintreten.
Wenn tatsächlich ein starker Verdacht stattfindet und die Polizei die Genehmigung hat... Warum fragst du? ;)
Die braucht keine Genehmigung.
Wenn keine Gefahr besteht, dann schon.
weil mein Arbeitskollege seine Wohnung vermietet hat und jetzt erfahren hat, dass die Polizei in der Wohnung war (dort wohnt der Mieter). Sie hat das Schloss der Garage und dass der Wohnungseingangstür gewechselt um in die Wohnung zu kommen. Deswegen die Frage, es muss ja dann schon was "Handfestes" vorliegen, damit die so einfach da rein dürfen oder ?
kommt drauf an, wie du in den anderen Antworten siehst.
Die Polizei darf bei Gefahr im Verzuge so dei Wohnung öffnen.
*keinen Durchsuchungsbefehl