Darf die Polizei auch mein Eigentum durchsuchen und mitnehmen?
Ist schon sehr lange her, aber ich wollte das mal trotzdem fragen, weils jr vorhin eingefallen war.
Die Polizei kam abends einmal mit einem "Durchsuchungsbeschluss" während mein Bruder draußen weit weg von unsere Wohnung verhaftet wurde. Die kamen Recht schnell mit dem "Durchsuchungsbeschluss".
Ich habe absichtlich mit Anführungszeichen geschrieben, weil die Polizei ein Blatt Papier hoch gefaltet hatte und uns nicht mal die Möglichkeit gab es richtig anzuschauen und zack sofort wieder einpackten.
Wie auch immer.
Die kamen in meinem Zimmer und gingen zum Schrank meines Bruders. Haben einige USB Sticks Speicherkarten, usw mitgenommen die wir bis heute nicht zurück bekommen haben obwohl der Fall längst abgeschlossen war und wir uns durch Anrufe und Nachrichten meldete um es zurückzubekommen - ohne Erfolg.
Aufjedenfall wollte ein andere mein Handy mitnehmen bis ich ihn stoppte und ihm sagte das es meins wäre.
Er hat behauptet er könne das auch mitnehmen aber ließ es hier weils meiner war.
In meinem Schrank haben die kurz einen Blick reingeworfen und wieder zugemacht.
Jetzt zur meine Fragen:.
Dürfte er mein Handy mitnehmen obwohl ich nicht verdächtigt war?
Haben wir das Recht diesen Durchsuchungsbeschluss genauer anzuschauen?
Wusste nicht wie ich es googeln sollte.
Wo kann es genauer lesen?
4 Antworten
Da du dir anscheinend das Zimmer mit deinem Bruder geteilt hast dürfte das normal sein. (Also: Ja.)
Natürlich habt ihr das Recht den Durchsuchungsbeschluss genau anzuschauen und komplett durchzulesen. Die Beamten dürfen nur die Gegenstände des Verdächtigen mitnehmen, also nicht dein Handy. Die Frage ist nur, wie sie vor Ort klären können, ob es sich um dein Handy oder das deines Bruders handelt. Das geht womöglich erst auf der Wache.
Ok, das dürfte als Beweis genügen.
Mit einem Durchsuchungsbefehl dürfen sie es
und in wo kann ich es genauer lesen, mich informieren?
https://hanfverband.de/faq/hausdurchsuchung-was-darf-die-polizei-wie-sollte-ich-mich-verhalten Da solltest du finden was du suchst.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
So steht es im § 107 der StPO.
Die Mitnahme des Handys ist so eine Sache. Grundsätzlich wäre es möglich, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte es benutzt hat und durch die Handyauswertung Beweise gesichert werden können. Die Mitnahme des Handys muss keine Beschlagnahme sein, dafür reicht der Durchsuchungsbeschluss aus.
Allerdings unterliegt das Handy dem Vorbehalt des § 110 StPO, ein Polizeibeamter darf nicht so ohne Weiteres, auch mit Durchsuchungsbeschluss, das Handy auslesen. Dazu bedarf es einer zusätzlichen Anordnung der StA
Mein Handy war ist mit einem Pin geschützt den nur ich weiß, ich hatte es als Beweis gezeigt.