Darf die Polizei auch mein Eigentum durchsuchen und mitnehmen?

4 Antworten

Da du dir anscheinend das Zimmer mit deinem Bruder geteilt hast dürfte das normal sein. (Also: Ja.)

Natürlich habt ihr das Recht den Durchsuchungsbeschluss genau anzuschauen und komplett durchzulesen. Die Beamten dürfen nur die Gegenstände des Verdächtigen mitnehmen, also nicht dein Handy. Die Frage ist nur, wie sie vor Ort klären können, ob es sich um dein Handy oder das deines Bruders handelt. Das geht womöglich erst auf der Wache.

Mein Handy war ist mit einem Pin geschützt den nur ich weiß, ich hatte es als Beweis gezeigt.

Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. 

So steht es im § 107 der StPO. 

Die Mitnahme des Handys ist so eine Sache. Grundsätzlich wäre es möglich, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Beschuldigte es benutzt hat und durch die Handyauswertung Beweise gesichert werden können. Die Mitnahme des Handys muss keine Beschlagnahme sein, dafür reicht der Durchsuchungsbeschluss aus. 

Allerdings unterliegt das Handy dem Vorbehalt des § 110 StPO, ein Polizeibeamter darf nicht so ohne Weiteres, auch mit Durchsuchungsbeschluss, das Handy auslesen. Dazu bedarf es einer zusätzlichen Anordnung der StA