Vorsitzen in der schule

13 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, weil dem Schüler genügend Zeit haben muss, um sich um Körperhygiene, Klamotten, Verpflegung ect. zu kümmern. Lt. den Menschenrechten haben besonders Kinder und Jugendliche ein Recht auf Freizeit, Arbeit und Schule dürfen nur zu bestimmten Zeiten stattfinden. Jeder Schüler hat die Pflicht spätestens um Acht Uhr im Klassenzimmer zu sein, muss aber nicht vor Viertel nach Sieben in der Schule sein.

Manchmal sind die Zeiten generell anders festgelegt, womit dann Sonderregelungen in Kraft treten.

Außerdem muss gewährleistet sein, dass du sicher zur Schule kommst, was nicht der Fall ist, sollte zu dieser Zeit keine reguläre Bus- oder Bahnverbindung vorhanden sein. Sollten dich im Normalfall deine Eltern fahren, ist es keine Gültige Entschuldigung, wenn die Lehrkraft sagt, dass sie dich dann früher vorbei bringen müssen, schließlich kann sie ja nicht den Tagesablauf deiner Eltern bestimmen, ebenso wenig wie deinen Außerschulischen. Sie kann verlangen, dass du um 7.15 da sein musst, aber du dürftest theoretisch. bis 7.14 schlafen, solange du gewährleisten kannst, dass du vollständig hergerichtet pünktlich zum Unterricht erscheinst.

Sollte die Lehrkraft tatsächlich verlangt haben, dass du zu dieser Zeit in der Schule erscheinst, solltest du das dringend deinem Direktor sagen. Unter bestimmten Umständen ist es sogar strafbar, einen Schüler zu so etwas zu bringen, weil du dadurch evtl Gefahren ausgesetzt wirst.

Hoffe i h konnte dir helfen. ^^

Das hast du schon nach deiner Überlegung gut begründet. Es gibt da allerdings nach der Schulordnung feste Regeln, nach denen das Vor- oder Nacharbeiten unter Aufsicht vorgesehen ist. Da hilft dann eben nichts.

@Nadelwald75

Das war keine Überlegung sondern Tatsachen mit Begründung.

Es gibt diese Gesetze wirklich und wenn du Google hast findest du sie auch. Ich hab zwar eigentlich keinen Bock sie jetzt rauszusuchen, in meiner Antwort steht schließlich alles nötige, aber naja. Dann eben für die Leute mit Besserwisserei und Bildungsinkontonenz, ebenso für die, die gerne mal Sachen behaupten, von den sie keine Ahnung haben, weil sie vermutlich Angst haben, dass andere zu gute Antworten geben, auch wenn das Thema um das es geht eigentlich Stoff in Grundschule und sämtlichen höheren Klassen war.

Nur soviel: Wenn ich schreibe es muss gewährleistet sein und Recht, dann bezieht sich das auf tatsächlich existente Rechte und nicht auf meine persönliche Meinung. ;)

Das Recht auf Freizeit die damit einhergehende, wie oben erklärte Regelung der Arbeitszeit ist sogar Teil der Kinder- und Menschenrechte.

http://www.kinderrechtskonvention.info/recht-auf-altersgemaesse-freizeitbeschaeftigungrecht-auf-spielen-3654/

@SweeTAtAkatsuki

Und den Rest kann man sich nun wirklich selbst heraussuchen.

Dass die Schule Verantwortung für das sichere Erreichen der Schuleinrichtung übernimmt, steht übrigens im Normalfall in der Schul- oder Hausordnung.

@SweeTAtAkatsuki

Machen wir mal die Probe: Zitiere mal aus der Schulordnung, was da über die Verantwortung der Schule für das sichere Erreichen der Schuleinrichtung steht. (PS.: Über Schulordnungen bin ich informiert und ich bin gespannt.)

@Nadelwald75

Hallo SweeTAtAkatsuki,

wenn du wissen möchtest, was ich mit "Überlegung"und "gut begründet" meine: Alle Punkte, die du zur Rechtslage der Schüler aufführst, sind richtig, lassen sich gegebenenfalls auch nachlesen. Es gibt allerdings die ASchO, das Schulverwaltungsgesetz und das Schulmitwirkungsgesetz mit den entsprechenden Ausführungsverordnungen in der sog. BASS (von der Dicke eines durchschnittlichen Telefonbuches), die übrigens den Eltern laut Schulmitwirkungsgesetz zur Verfügung gestellt werden muss.

Das ich nun als "Überlegung" bezeichne, ist schlichtweg dein Schluss, dass also das Vorsitzen nicht möglich ist. Und das geht eben nicht. Die Schule kennt sich da genau aus und wird dafür sorgen, dass alle Rechte der Schüler gewahrt bleiben. Wie sie das im einzelnen durchführt und ob das alles richtig abläuft, steht aber nicht hier in der Frage von "beoskidog". - Sollte es nicht korrekt ablaufen, haben die Eltern, die ja vorher schriftlich informiert werden müssen, die Möglichkeit des Widerspruchs.

Eine Bemerkung zum Schluss: Gerade mit schulrechtlichen Dingen kenne ich mich sehr genau aus.

@Nadelwald75

Oh. Du. Und sonst niemand. ;) Alles klar, schon kapiert.

@Nadelwald75

Jede Schulordnung ist unterschiedlich formuliert, aber nichts desto trotz sind Schulen Versicherungs bedingt für Unfälle auf dem Weg zur Schule bzw dem Weg von der Schule nach Hause zur Verantwortung zu ziehen, was bei staatlichen Schulen der Staat übernimmt. Das wird dann meistens als "Übernahme durch gesetzliche Unfallversicherung" bezeichnet.

Was aber NICHT drinnen steht: Bei eben dieser Versicherung muss angegeben werden, dass es sich um einen Unfall auf dem Schulweg handelt, was unter "Arbeitsunfall" eingestuft wird. Somit ist tatsächlich die Schule dafür verantwortlich.

Zitieren tue ich hier nichts, denn wie gesagt, die Schulordnungen sind individuell formuliert und jeder, der es wissen will kann nachgooglen. Ich spiel hier schließlich nicht den Deppen.

@Nadelwald75

Dass "Vorsitzen" nicht angewendet.werden darf ist eine Tatsache, da es Rechte und Gesetze gibt, die das zeitlich Regeln, wie oben schon mehrmals gesagt. Ebenso.gibt ed (wie ebenfalls schon erwähnt) Sonderregelungen, etwa an Privatschulen, Ganztagsschulen, Internaten.

Der Fragesteller wollte wissen "ob der Lehrer das darf", also ist davon auszugehen, dass er nicht über seine Rechte und Pflichten Bescheid weiß und evtl auch nicht die Eltern. Deshalb habe ich ihn mit meiner Antwort darüber informiert.

Das was du schreibst ist ja auch teilweise richtig, da sag ich nix, aber du ignoriest mit der Aussage, dass das Vorsitzen rechtskräftig wäre andere Gesetze und Rechte, die über dem stehen, was du aufgeführt hast, es also vor dem Gesetz entkräften.

@SweeTAtAkatsuki

Und nur weil sich Schulen mit dem Recht auskennen sollten, heißt das nicht, dass es da nicht auch Fehler gibt, schließlich besteht eine Schule ja aus Menschen, die fehlbar sind, wie du und ich und jeder andere.

Hauptsächlich befassen sich ja die im Direktorat damit,ich würde NIE von.einem Lehrer erwarten, dass er das alles genau weiß. Die Umsetzung ist da auch so eine Sache. Mein Lehrer in der 3. Klasse hat auch gewusst, dass er seine Schüler nicht begrapschrn oder handgreiflich werden darf - getan hat er's trotzdem.

@SweeTAtAkatsuki

Hallo, SweeTAtAkatsuki,

du hast mit den Regelungen zum Wegeunfall Recht, aber das sind Regelungen zwischen dem Schulträger und dem Gemeindeunfallversicherungsverband.

Zitieren kannst du natürlich nicht - ich auch nicht, weil es nämlich nicht in der Schulordnung, sondern woanders steht.

@SweeTAtAkatsuki

Ich schon, mit Sicherheit! - Aber auch die Lehrer. Jede einzelne Verfügung, jeder kultusministerielle Erlass wird von der Schulleitung den Lehrern zur vorgelegt, die mit Unterschrift bestätigen müssen, dass sie den Erlass gelesen haben. Eine Reihe von Erlassen muss auch zu Beginn des Schuljahres routinemäßig in der Konferenz besprochen werden.

Aber das bekommen Schüler nicht mit.

@SweeTAtAkatsuki

Das habe ich oben bei einem anderen Kommentar schon erläutert. Natürlich gibt es überall Fehler, aber auch die Möglichkeit, sie zu bereinigen. Aber so dumm sind Lehrer auch nicht, wie du vielleicht meinst.

@Nadelwald75

Ich bin.nicht der Meinung, dass sie blöd sind, sondern dass ziemlich viele die Macht die sie über Schüler haben ausnutzen. Vor allem eben dann, wenn sie der Meinung sind, dass die Schüler ihre Rechte nicht kennen.

Ich hatte auch mal eine Mathelehrerin, die mir eine 6 in.einer Geometrieprüfung gegeben hat, "weil sie die Einstichlöcher des Zirkels nicht erkennen konnte". Die wollte mir damals auch weiß machen, dass ich kein Recht auf eine Zweitkorrektur habe. Tja, hat man als Schüler aber und dabei ist eine glatte Eins rausgekommen.

Und SO machen das leider viel zu viele Lehrer...

@SweeTAtAkatsuki

Dann herzlichen Glückwunsch! Kann ich übrigens bestätigen, dass manche Lehrer mit ihren Kenntnissen auf diesem Gebiet noch etwas zurück sind. Wenn du dir übrigens aus meinem Profil mal Antworten herausfischst, bei dem ich zu Schülerproblemen geschrieben habe, wirst du feststellen, dass ich meist (nicht immer) Schülern Handreichungen gegeben habe, wie sie sich durchsetzen können, bis hin zur Empfehlung, meinen Text auszudrucken und ihn der Schulleitung vorzulegen.

@Nadelwald75

Der Ursprung ist tatsächlich nicht die Schulordnung, -hab ich ja auch nicht behauptet- aber meistens wird das oben genannte dort aufgeführt und ist um etliches leichter zugänglich, als sämtliche andere Gesetztsammlungen, die die Schule betreffen. Und vor allem auch viel leichter verständlich.

Wenn du ernsthaft mal nachgooglen würdest, würdest du feststellen, dass ich sehr wohl hätte zitieren können. Das meiste sind zwar PDF-Dateien, aber das gesuchte steht drinn.

Viel Glück und mir wird diese Diskussion langsam zu sinnlos. Der Fragesteller hat hiervon Null Nutzen. Ich versteh ehrlich gesagt nicht, was du noch willst.

Das was du geantwortet hast ist schön und gut und trifft in einigen Fällen zu, aber in diesem Fall gibt es Rechtslagen, die dafür sorgen, dass es nicht so gehandhabt werden darf.

@SweeTAtAkatsuki

Habe ich das richtig verstanden: Es gibt nach deiner Meinung Rechtslagen, die dafür sorgen, dass ein anderes Recht nicht ausgeführt werden darf? - Natürlich, Pflichtenkollision! Aber das liegt hier nicht vor.

Zum Schluss: Ich stimme mit dir völlig überein, dass die Diskussion sinnlos wird. Deswegen habe ich hier mal die Zusendung weiterer Kommentare abbestellt.

Wow, danke für den Stern. :D Das hab ich nach dieser Diskussion nicht mehr erwartet. :)

Hallo beoskidog, ich zitiere mal aus der ASchO für NRW, und danach ist die Sache in Ordnung (ich nehme an, dass die Eltern schriftlich benachrichtigt wurden. Wenn nicht, möchtest du das bestimmt gerne):

IV. Abschni t t Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen § 13 Erzieherische Einwirkung

(2) Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll die Lehrerin oder der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. (3) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,

Die Nacharbeit, ja, aber nicht vor der Schule. Das stünde im Konflikt mit viel höher greifenden Gesetzen und Rechten. Informier dich mal richtig, bevor du die Antworten anderer als "gute Überlegungen" abtust und sieh mal nach, ob sie nicht vielleicht doch Recht haben könnten...

Ich finde es nämlich echt fies, wenn jemand sowas über meine Antworen schreibt, nur damit seine eigenen richtig erscheinen. Und die Fragesteller habeb erst recht keinen Nutzen von solchen Dummheiten.

@SweeTAtAkatsuki

Hallo SweeTAtAkatsuki,

das ist ja richtig engagiert und gefühlsgeladen, was du hier schreibst.

Ich wollte dich nun wirklich nicht beleidigen, sondern auf die rechtliche Lage in der Schule aufmerksam machen. "Nacharbeit" heißt aber nicht "nach der Schule", sondern "nach dem Ereignis", das von der Erziehungsmaßnahme erfasst wird, und das kann sehr wohl vor der Schule sein. Die Eltern erhalten natürlich eine schriftliche Benachrichtigung und können Widerspruch einlegen. Aber das ist wohl nicht geschehen.

Die Schule kennt mit Sicherheit die Rechte der Schüler und wird wohl dafür sorgen, dass sie gewahrt bleiben.

Du hast auch keine Informationen, ob die Rechte des Schülers tatsächlich beeinträchtigt waren. Du vermutest es nur.

Du hast auch bestimmt bemerkt, dass ich keinerlei Wertung, weder zu deinem Beitrag noch zum Verhalten des Fragers abgegeben habe, sondern lediglich die Schulordnung zitiert habe.

Mein Kommentar bezieht sich auch auf das, was du unten geschrieben hast.

@Nadelwald75

Naja, wenn die Angaben des Fragestellers richtig sind, dann schon.

Ich habe diese Infos schlicht und ergreifend genommen und dann recherchiert, ob das si gemacht werden darf. Dabei ist herausgekommen, dass einige Gesetzgebungen.dagegen sprechen und dementsprechend hab ich geantwortet.

Nix da Überlegung. Alles belegt hier bei mir. Nochmal der Hinweis: Google -> Menschenrechte/Kinderrechte -> Recht auf Erholung/Freizeit; ODER: Google -> Kinderarbeit (ja, darunter fällt in diesem Fall auch der Schulbesuch) -> Regelung der Arbeitzeiten.

Das ist ganz ähnlich, wie die Ausgangszeiten, da darf man zwischen 16 & 18 auch nur bis 24Uhr ausbleiben und ab 18 dann auch später... aber das tut hier nix zur Sache.

P.S. ich glaub ehrlich gesagt nicht,das jemanden die Rattenschwänze, die wir hier bilden.interessieren. Die lachen wenn dann drüber oder sind genervt.

@SweeTAtAkatsuki

Du könntest dir aber doch noch mal den Wortlaut über die erzieherischen Maßnahmen oben durchlesen. Da stehen die Verpflichtungen drin, die der Lehrer hat. Stichworte:

Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze ..... welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird........

und der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten steht dann an letzter Stelle der möglichen Maßnahmen. Da muss aber schon eine Menge vorher passiert sein.

@Nadelwald75

Und du könntest vielleicht endlich mal damit klar kommen, dass das Deutsche Recht so aufgebaut ist, das manche Gesetze für andere flachfallen.

Schreib bitte keinen weiteren Mist mehr, der die Leute, die wirklich hilfreiche Antworten suchen, verwirren könnte. Es ist verständlich, dass du deine Ehre wahren möchtest, aber ich denke nicht, dass du das schaffst, indem du Tatsachen verdrehst.

@SweeTAtAkatsuki

Und du könntest vielleicht endlich mal damit klar kommen, dass das Deutsche Recht so aufgebaut ist, dass die Allgemeine Schulordnung damit übereinstimmt. Meine Meinung habe ich belegt, du aber nicht.

Für vergessliche zur Wiederholung:

.... Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird..."

@Nadelwald75

Ah. Und wenn der Lehrer beispielsweise Folterstrafe für angemessen hielte würde das auch mit der allgemeinen Schulordung übereinstimmen. Das wäre nämlich der Fall, wenn es sich so verhalten würde, wie du das hier schreibst.

P.S. meine Belege standen bereits in meiner Antwort. Wenn du nicht fähig bist, sie herauszufiltern, obwohl ich für dich sogar nochmal einen Link herausgesucht habe, bist du echt ein Armer Tropf. Vielleicht hast du ja ne Wahrnehmungsstörung?

Obwohl, es wirkt eher so, als sei einfach dein Ego zu aufgeblasen, um dir zu ermöglichen, dass du deinen Fehler eingestehst bzw. einfach dazu schreibst, dass das oben bei dir zwar der Fall sein kann, aber durch bestimmte andere Gesetze entkräftet werden kann, wenn die entsprechende Situation (wie hier) gegeben ist.

Viel Glück mit deinen seltsamen Spinnereien, ich hoffe niemand ist so leichtgläubig und hört hier auf dich. Das könnte ziemlich schlecht ausgehen.

@SweeTAtAkatsuki

Das lass ich mal so stehen, damit auch andere sehen, wie du so argumentierst.

Ich finde es immer beruhigend, wenn jemand mit einem Katalog von Argumenten kommt wie:

Wenn du nicht fähig bist...echt armer Tropf ....Wahrnehmungsstörungen ....Ego zu aufgeblasen ....seltsame Spinnereien....leichtgläubig .....könnte ziemlich schlecht ausgehen. (Deine Begriffe aus den anderen Beiträgen habe ich schon weggelassen, sonst würde das zu umfangreich.)

Das heißt dann für mich: Er/Sie hat keine Argumente mehr. Die Rechtslage habe ich dir genannt. Ich habe noch nicht einmal gesagt, ob ich sie für richtig halte. Der Adressat für deine Kritik müsste also, wenn schon, das Kultusministerium sein.

Du scheinst aber wirklich über die Rechtslage nicht informiert zu sein. Du kannst gar nicht googeln, in welchen Punkten sich deine genannten Rechte mit der ASchO in Konflikt befinden. Daher wehrst du dich ja auch, das nachzuweisen. - Lass es lieber.

Oder möchtest du dir hier aus der Diskussion nur einen Sport machen? - Dann mal los! Mach ich ja sowieso schon.

@Nadelwald75

Ich hab mirs überlegt: Da ich dich nicht weiter in Verlegenheit bringen will, melde ich mich mal hier ab!

@Nadelwald75

Also echt. Du kommst du dauernd nur damit, dass ich keine Nachweise erbringe. Das hab ich aber, mehrmals, habe mehrmals die Rechtslage erläutert und Angaben gemacht, wo was zu finden ist.

Wenn du dann immer noch behauptest, du würdest nichts dergleichen sehen, kannst du nichts mehr, als mir Leid zu tun. Mit den Worten, die du so schön zitiert hast, hab ich dir dann wirklich mal meine Meinung gesagt.

Ich vermute eben, dass es entweder verletzer Stolz oder etwas in die Richtung Wahrnehmungsschwäche sein muss, wenn du dich dauernd wiederholst und keine Gesetzesentwürfe präsentieren kannst, die meiner Ursprünglichen Aussage entgegen stehen. Und im Gegensatz zu dir konnte ich sogar eine Quelle vorzeigen, in der das entsprechende Gesetz zu finden ist.

So viel zum Thema keine Argumente mehr. Wo sind denn deine Nachweise?

@Nadelwald75

Also ich finde, dass SweeTAtAkatsuki schon von Anfang an recht gut und stichhaltig argumentiert hat (wenn man mal von den Teilen absieht, wo sie persönlich geworden ist, aber das finde ich ehrlich gesagt sogar nachvollziehbar).

Du gehst nur nicht mehr richtig auf ihre Argumente ein, seitdem sie erwähnt hat, dass die Menschenrechte den von dir vorgelegten Gesetzesabschnitt sozusagen 'ausschalten' oder nichtig machen. Und das stimmt auch so, denn sobald ein Gesetz in Verbindung mit einer Situation menschenrechtswidrig ist oder den Rechten für Kinder und Jugendliche widerspricht, muss das berücksichtigt werden.

Das Beispiel mit der Folter von ihr war ganz gut, da stünde deinem vorgelegtem Argument das Recht auf körperliche Unversehrtheit entgegen. Was meinst du denn, warum die Prügelstrafe abgesetzt wurde? Das fiel auch unter erzieherische Maßnahmen, nur widersprach es den Menschenrechten.

Auf dieses Argument von ihr bist du übrigens auch nicht eingegangen, das wirkt nach außen hin tatsächlich so, als ließest du nur deine Antwort gelten, Nadelwald.

@BadGirlGoneBoy

Danke für die Unterstützung, ich bin wohl tatsächlich etwas zu hitzköpfig, um in so.ner Situation nich klare Aussagen zu schreiben... -^^-

Ich denke schon, wenn gewährleistet ist, das der Schüler sicher zur Schule kommt. Also , wenn er nicht auf den Schulbus angewiesen ist, sondern mit Linienbus z.B zur Schule kommen kann.

Aber frag doch mal eure Schulleitung, was die dazu sagt.

An vielen Schulen gibt es eine 0te Stunde also wäre das eigentlich schon möglich. Denke aber nicht dass sich irgendwer so viel mühe macht. (:

Ja, darf er. 6:45 ist nun wirklich keine unmenschliche Uhrzeit um Schülern eine Sonderaufgabe zu erteilen und wach bist du offensichtlich sowieso schon ;)