Vormundschaftsgericht - Ablauf und Kosten?

2 Antworten

Erfahrungen wird kaum jemand haben, weil diese Anträge extrem selten sind.

Zuständig ist das Familiengericht des Wohnsitzes des Minderjährigen; der Begriff "Vormundschaftsgericht" ist ab 1.9.2009 im Zuge einer Reform durch "Familiengericht" ersetzt worden.

Worauf der Antrag zu richten ist, geht aus dem Gesetzeswortlaut des § 112 Absatz 1 BGB indirekt hervor. Er könnte etwa lauten:

"... wird beantragt, die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter des [Name und Anschrift des Minderjährigen], nämlich seiner Eltern, des [Name und Anschrift des Vaters] und der [Name und Anschrift der Mutter] zum selbständigen Betrieb des Erwerbsgeschäfts [Bezeichnung, z.B. "als Softwarehändler"] zu genehmigen."

Unterzeichnen müssen beide Eltern, die auch Verfahrensbeteiligte sind. Die Unterschrift des Minderjährigen belegt dann natürlich, dass er "von seinem Glück weiß." Danach sollte eine ausführliche Begründung folgen.

Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert des Vorganges, der wiederum schwierig festzulegen ist, weil es keine exakt passende Wertberechnungsvorschrift gibt. Einschlägig ist das FamGKG abgekürzte Gesetz, das wiederum in § 46 Absatz 1 (vermögensrechtliche Kindschaftssachen) auf das Gerichts- und Notarkostengesetz verweist, und zwar auf die dortigen Vorschriften zur Beurkundungen. "Surft" man in jenem Gesetz weiter, landet man bei § 98 Absatz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Dort steht wiederum, dass bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung als Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht, anzusetzen ist. Als diesen zu Grunde legenden Wert würde man bei einem Betrieb wohl einen Jahresumsatz, bei höherem Wert des Betriebsvermögens diesen höheren Wert ansetzen. Also ist die Bemessungsgrundlage: halber Jahresumsatz oder halber Wert des Betriebsvermögen, je nachdem, was höher ist.

Das Verfahren vor dem Gericht ist Kindschaftssache (§ 151 Nr. 1 FamFG); das habe ich in der Kommentarliteratur noch einmal nachgecheckt. Nach Nummer 1310 des Gebührenverzeichnisses des FamGKG wird für das Verfahren eine halbe Gebühr fällig. Vom Minderjährigen wird eine Gebühr nur verlangt, wenn er mehr als 25.000 Euro Vermögen hat; Antragsteller sind aber (auch) die Eltern, und für die gilt diese Einschränkung nicht.

Berechnungsbeispiel:

  • Erwarteter Jahresumsatz 60.000 Euro; geringeres Betriebsvermögen;
  • davon die Hälfte wegen § 98 Absatz 1 Gerichts- und Notarkostengesetz ergibt 30.000 Euro;
  • Eine volle Gebühr für 30.000 Euro Geschäftswert ist nach FamGKG 406,00 Euro;
  • davon 0,5 volle Gebühren nach Nummer 1310 FamGKG ergibt 203,00 Euro.

Da diese Verfahren selten sind, kann es sein, dass das Gerichtspersonal die Gebühren anders berechnen würde. Insbesondere meine Annahme der Berechnung des Geschäftswerts (Jahresumsatz / Betriebsvermögen) steht auf recht tönernen Füßen; es gibt hierzu keine ausdrückliche Bewertungsvorschrift. Vor der Beantragung würde ich daher beim zuständigen Gericht schriftlich anfragen, vielleicht mit einem Berechnungsbeispiel.

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