Vorladung Paragraph 86a?

7 Antworten

Du möchtest zeitnah und kostengünstig wissen um was es geht und welche Beweise vorliegen? Dann gehe hin, höre Dir alles an und sage NICHTS. Das ist Dein Recht als Beschuldigter.

Dann weisst Du bescheid und fertig.

Oder gehe nicht hin und beantrage bei der StA Akteneinsicht, oder schicke einen Anwalt vor. Oder gehe nicht hin oder nimm' keinen Anwalt oder beantrage keine Akteneinsicht, Du bist frei in der Entscheidung.

Jedenfalls ist jetzt die Möglichkeit Deine Sicht der Dinge darzustellen, kostenlos, ohne Anwalt, oder mit, wie Du möchtest.

Auch wenn das dreieinhalb Jahre her ist, so ist dennoch noch keine Verjährung eingetreten und strafmündig warst Du auch schon. Da Du Beschuldigter bist, musst Du Dich zur Sache nicht einlassen, die Vorladung kannst Du mit dem Hinweis darauf, dass Du Dich nicht zur Sache äußern wirst, absagen (aber nicht einfach kommentarlos nicht erscheinen), ob das allerdings ratsam ist, ist eher zweifelhaft.

Akteneinsicht wirst Du nicht bekommen, sondern nur Dein Anwalt - aber bevor Du Dich entscheidest, einen Anwalt zu konsultieren, kannst Du auch erst einmal zur Vorladung gehen, um zu hören, was man Dir genau vorhält, wahrscheinlich bekommst Du auch einen gewissen Eindruck, welche Beweise es gibt etc., die Frage ist dann nur, ob Du Dich zur Sache einlassen willst - übrigens ist auch eine Einlassung, dass das lange her sei und Du Dich nicht mehr erinnern kannst eine Aussage zur Sache, wenn es stimmt, dass das ein einmaliges "Versehen" war und Du Dich davon distanziert hast, wird das sicher nicht schädlich sein, mit etwas Glück kommt es, weil definitiv Jugendgericht, zu einer Verfahrenseinstellung mit Auflagen.

Im Zweifel kontaktiere aber einen Anwalt, denke aber daran, dass Du den selbst wirst bezahlen müssen.

Nicht zum Termin der Beschuldigten-Vernehmung hin gehen. Das ist keine Pflicht. Auch musst Du diesen Termin nicht absagen.

Sehr wohl musst Du aber Personenangaben nach § 111 OwiG schriftlich gegenüber der Polizei machen, wie in der Vorladung gefordert. Schick diese bitte rechtzeitig ab, oder wirf sie der Polizei in dessen Briefkasten.

Einen Rechtsanwalt zu beauftragen und Akteneinsicht zu beantragen, ist hier nicht notwendig. Das Verfahren wird sehr wahrscheinlich eingestellt. Vor allem weil Du damals erst 15 gewesen bist, und es 3,5 Jahre zurückliegt.

https://www.rechtsanwalt24.de/vorladung-als-beschuldigter/#:~:text=besten%20vorgehen%20sollten!-,Muss%20ich%20der%20Vorladung%20als%20Beschuldigter%20nachkommen%3F,sich%20zur%20Sache%20zu%20%C3%A4u%C3%9Fern.

SteinBlau 
Fragesteller
 27.04.2022, 11:17

Vielen Dank erstmal, inwiefern muss ich denn Personenangaben machen?

Ich wäre davon ausgegangen, einfach nicht zum Termin zu erscheinen.

Wie sieht das mit dem Brief aus, dieser wurde nicht förmlich zugestellt, muss ich dann überhaupt was machen ,das es ja auch sein kann das dieser abhanden gekommen sein könnte.

JuristHelfer  27.04.2022, 11:21
@SteinBlau

In der Vorladung wird es ziemlich sicher ein A4 Blatt geben, wo Du Angaben zu deiner Person machen musst. Das solltest Du tun. Machst Du das nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OwiG da.

https://dejure.org/gesetze/OWiG/111.html

Das Dir die Polizei den Zugang nicht nachweisen kann, ist hier unwichtig, da Du sowieso nicht verpflichtet bist zum Termin zu erscheinen. Mach bitte die Angaben zu deiner Person. Sei so nett.

HugoHustensaft  27.04.2022, 13:16
@SteinBlau

Vergiss den Blödsinn, das OWiG regelt das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und ist hier komplett irrelevant, da sich das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung richtet.

SteinBlau 
Fragesteller
 27.04.2022, 13:26
@HugoHustensaft

Also muss ich nichts machen?, nur einfach abwarten, auch nicht absagen oder Personenangaben machen? Richtig?

HugoHustensaft  27.04.2022, 13:32
@SteinBlau

Dazu habe ich Dir schon eine eigene Antwort gegeben. Wenn Du zur Vorladung gehst, solltest Du korrekte Angaben zur Person machen, das schadet Dir nicht.

wiki01  27.04.2022, 13:59
Sehr wohl musst Du aber Personenangaben nach § 111 OwiG schriftlich gegenüber der Polizei machen,

Du liegst wieder mal daneben. Hier geht es nicht um eine OWi, sondern um eine Straftat. Da kann er das erhaltene Schreiben einfach schreddern.

WipsDips  27.04.2022, 14:33
Sehr wohl musst Du aber Personenangaben nach § 111 OwiG schriftlich gegenüber der Polizei machen,

Schreib doch nicht so einen Schwachsinn!

Wenn du alt genug warst eine Straftat zu begehen solltest du auch alt genug sein dazu zu stehen.

Gehst du nicht hin wird weiter ermittelt ohne dass du deine Version dazu darlegen konntest.

Muss ich mich darauf nun melden oder zur Vorladung erscheinen?

Nein, muss man nicht.

Wie sollte ich am besten nun weiter handeln?

Abwarten, wie es weiter geht. Erstmal musst nichts machen.

sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Nein, erst mal nicht. Erst wenn du eine Anklageschrift erhältst solltest du sofort einen Anwalt für Strafrecht beauftragen.

Soll ich Akteneinsicht anfordern, da ich nicht weiss um was es geht?

Du nicht. Dein Anwalt, wenn es soweit ist.

https://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html

SteinBlau 
Fragesteller
 27.04.2022, 13:22

...

SteinBlau 
Fragesteller
 27.04.2022, 13:24

Also muss ich im Grunde nichts zurück schreiben, im obigen thread haben manche etwas zu Personenangaben gefunden, dazu steht im Brief jedoch nichts.

wiki01  27.04.2022, 13:55
@SteinBlau
im obigen thread haben manche etwas zu Personenangaben gefunden

Das erwähnen die, die sich nicht auskennen. Hier musst du gar nichts machen. Nichts ausfüllen, keine Angaben zur Person machen.

Trotzdem nochmal: Wenn du wissen willst, was im Busche ist, geh hin. Du kannst dir in aller Ruhe anhören, was dir vorgeworfen wird, dann wünscht du allen einen schönen Tag und gehst wieder.

Ein Anwalt beauftragt du erst, wenn der Staatsanwalt anklagt. Da ist dann immer noch genügend Zeit. Nicht schon vorher Geld ausgeben, und später wird vielleicht eingestellt.