Vorkaufsrecht: Welchen rechtlichen Wert hat eine Mail mit einer Verzichtserklärung der Erben?

2 Antworten

Bitte der Reihe nach: was ist hier schief gelaufen? Wann und Wem ist das Vorkaufsrecht aufgefallen? Wieso seit ihr bereits im Besitz?

Die Mail könnt ihr vergessen: wenn es tatsächlich gefordert ist, müssen die Damen und Herren zu einem Notar ihrer Wahl.

Welches Argument hat der Notar?

Buechler 
Fragesteller
 28.08.2018, 08:44

Der Notar schiebt alles auf mich, ich hätte das erst klären müssen, was Unsinn ist, denn dann brauche ich keinen Notar mehr. Jetzt wollen die Erben nur einen Notar aufsuchen, wenn das jemand bezahlt (was ich verstehen kann). Das soll wieder ich sein, obwohl es meiner Minung der Verkäufer sein müsste. Sie haben mir gegenüber ja auch alle verneint, ich weiß nur nicht um die Rechtswirksamkeit Bescheid.

FordPrefect  28.08.2018, 14:57
@Buechler
Der Notar schiebt alles auf mich, ich hätte das erst klären müssen

In diesem Fall tendiere ich allerdings dazu, dem Notar Recht zu geben. Je nach Formulierung des Kaufvertrags ist es Sache des Verkäufers, die Lastenfreiheit zu garantieren - und dazu gehört m.E. auch die Einholung der Verzichtserklärungen. Es ist ja dem Käufer i.d.R. nicht bekannt, wer Miterbe ist und daher kann dieser auch keine Verzichtserklärungen selbst einholen.

kabbes69  28.08.2018, 19:40
@Buechler

Nur zur Klarstellung: du bist Käufer?!

Verkäufer ist eine Erbengemeinschaft?

Du bist nicht Teil der Erbengemeinschaft?

Wenn die Antwort immer Ja ist:

wie bitte sollst du als Käufer beurteilen, ob der auftretende Verkäufer alle erforderlichen Unterlagen/Vollmachten hat. Das ist eine der Hauptaufgaben den Notars. Sollte es hier nicht um den Verzicht eines Vorkaufsrecht gehen, sondern eine Genehmigung der Erben?

Wieso ist der Kaufpreis dann bereits bezahlt?

oder hast du nur den ideellen Anteil eines Erben gekauft? Nur dann kommt eigentlich das Vorkaufsrecht der MitErben in Betracht.

Warum wird die Erbengemeinschaft dann nicht aufgelöst, wenn die Erben das Haus nicht wollen?

Nur eines ist immer noch sicher: die EMail nutzt dir nichts, kann ich dir auch noch eine schreiben. Womit ich mir nicht sicher bin: die Form:

Ich kenne es von einem in Abteilung II eingetragenem Vorkaufsrecht: Eine Partei entweder der Verkäufer, der dies mW in der Urkunde wirksam auf den Käufer und auf den Notar übertragen kann, muss den Vorkaufsberechtigten die Urkunde per Postzustellung senden. Mit der Zustellung beginnt die Frist. Will der Berechtigte ausüben muss er dies gegenüber den Beteiligten bevorzugt per Einschreiben erklären.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/5-erbengemeinschaft-2-ausuebung-des-vorkaufsrechts_idesk_PI17574_HI8505058.html

Bahnhof.

unser Notar hat uns nicht ! mitgeteilt, dass es ein erbliches Vorkaufsrecht für das von uns gekaufte Haus gibt

Das gibt es immer, wenn ein Erbe seinen Erbanteil an einen Dritten veräußert. § 2034 BGB.

"(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich."

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2034.html

Jetzt haben wir uns auch (neben seinen Bemühungen) selbst um das Auffinden der Erben gekümmert,

Warum? Das wäre die Kardinalaufgabe des Miterben gewesen, der diesen Verkauf in die Wege geleitet hat. Warum kauft man sowas ohne entsprechende Prüfung?

die alle uns gegenüber schriftlich per Mail auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben.

Völlig wertlos.

Nun sollen sie das auch noch von einem Notar ihrer Wahl bestätigen lassen.

Das ist zwingend erforderlich.

Dieses kostet die Leute Zeit und Geld und niemand möchte verständlicherweise etwas für was investieren, was er ohnhin nicht will. Meine Frage: welchen Wert haben diese Verzichtserklärungen per Mail uns gegenüber?

Ganz einfach - gar keinen. Ihr müsst den Erben eine Kostenübernahmeerklärung zusenden, diese zu einem Notar Ihrer Wahl gehen lassen und dort den Verzicht testieren lassen.

Die Frage wäre allerdings, inwieweit der Notar respektive dessen Berufs-HP hier in Regress genommen werden können. Dazu müsste man allerdings genau hinsehen, womit der Notar bei der Beurkundung des Verkaufs genau beauftragt war, und ob ihm die Prüfung der Verkaufsgrundlagen - mithin die Prüfung der Verzichtserklärungen der Miterben - überhaupt oblag oder nicht.