Braucht es eine Zustimmung von allen Erben für die Auszahlung der Grundschulden?

4 Antworten

Ich hatte gerade ein Gespräch mit dem Notar, zwecks Löschung der Grundschuld. Ich habe ihm die Frage gestellt, ob es die Zustimmung von sämtlichen Erben braucht, damit die Grundschuld von der Bank an die Erben ausbezahlt werden kann? Also, wenn einer der Miterben sich weigern sollte die Grundschuld zu löschen bei einer Versteigerung, erhält die Bank die Grundschuld und muss an die übrigen Erben ausbezahlt werden. Die Frage war, braucht es für die Auszahlung  die Zustimmung von sämtlichen Erben?

Die Antwort vom Notar, er wusste es auch nicht, ich solle die Bank danach fragen. Anscheinend wird das unterschiedlich gehandhabt und die Bank entscheidet das selbst?

Woher ich das weiß:Recherche

Fasse mal zusammen, was ich denke herausgelesen zu habe:

Es steht ein Versteigerungstermin fest: ich vermute keine Zwangsversteigerung, sondern ein Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.

4 Geschwister sind sich einig, einer treibt quer

Die Grundschuld ist noch eingetragen, valutiert aber nicht mehr. Dann stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus. Um die Löschung im Grundbuch zu beantragen, wird die Zustimmung aller Eigentümer laut Grundbuch benötigt. Evtl. könnte die Bank die Original Bewilligung auch zu den Grundakten des Grundbuches geben, dann geht sie zumindest in der EG nicht unter. (nachrichtliche Information an die Eigentümer) Den Antrag auf Löschung kann man dann immer noch nachschieben.

Ein Haus ist noch bewohnt und vermietet, dann ist es vielleicht sanierungsbedürftig, aber nicht abrissreif.

Die Veruntreuung der Erbmasse Mutter durch den Vater: abgehakt. Eine weitere Betreibung ergibt keinen Sinn.

Der keine Miete zahlende Miterbe: Hat er Vermögen kann man einen Titel erwirken, Ermessensspielraum und wird durch den vorhandenen Anwalt geprüft.

Für den psychisch kranken Miteigentümer: steht er unter gerichtlicher Betreuung? Falls nein...., ein weiterer Punkt für den Anwalt.

Eine sinnvolle Möglichkeit ergibt sich nur, wenn man die Beweggründe des Einen kennt. Kann er sich, selbst wenn die 4 Erben ohne Wertausgleich verzichten, die Unterhaltung des Hauses leisten. Kann er überhaupt Vermieter sein. Hat sich schon mal jemand die Mühe gemacht ihm in leichter Sprache die Folgen und Risiken aller sich ergebenden Möglichkeiten aufzuzeigen?.

Fakt ist der Nachlassverwalter kostet Geld, ist aber auch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden: auch er benötigt zur Aufteilung einer Erbmasse die Unterschrift aller Erben.

Evtl. könnte die Bank die Original Bewilligung auch zu den Grundakten des Grundbuches geben

Fällt dann die Grundschuld ggf. im Zuge der Zwangsversteigerung weg? Könnte der Ersteher die Löschung beantragen, wenn die Bewilligung bei der Grundakte ist?

@lesterb42

Du kennst dich doch mit Schulden besser aus wie ich :-)

Als Vertreter einer juristischen Person weiß ich zumindest, dass ich eine Löbew. zu den Grundakten einreichen kann, mache ich mit den beglichenen Zwangssicherungshypotheken.

Die Löschung: dünnes Eis, reine Theorie von mir: Die gelöschte Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld. Gläubiger dann die EG. Der Ersteigerer müsste dann die Grundschuldhöhe an die EG auszahlen. Findet sich kein Empfänger ( da die EG keine Vertrauensperson findet) beantragt er die Hinterlegung. Wäre zumindest der Weg den ich versuchen oder vertieft prüfen würde.

Nur am Rande: einigt die EG sich auch die nächsten 30 Jahre nicht im Fall der Hinterlegung, geht das Geld in den Landeshaushalt.

@kabbes69
Du kennst dich doch mit Schulden besser aus wie ich :-)

Eigentlich nicht. Die Frage nach der Wirkung der Löschungsbewilligung in der Zwangsversteigerung bleibt. Die einschlägige Kommentierung ist an dieser Stelle eher verwirrend.

Die Hinterlegung (für den Fall der bestehenbleibenden Grundschuld) halte ich für eine gute Lösung.

@kabbes69, Danke für die Antwort! Die Gutachten sind bereits geschrieben. Der Gutachter schreibt, eine Sanierung der beiden Häuser ist nicht mehr wirtschaftlich, also Abriss und Neubau. Natürlich kann man rein theoretisch alles sanieren, wenn man möchte. Die Frage ist, ist es überhaupt noch wirtschaftlich? Ist ein Neubau billiger als die Sanierung? An den beiden Wohnhäusern ist so gut wie alles kaputt. Sämtliche Fenster müssen erneuert werden, der Keller, die Türen, ein neuer Grundriss muss gemacht werden, sämtliche Bodenbeläge müssen raus, die Kabel müssen neu verlegt werden, die gesamte Infrastruktur um das Gebäude herum, der Balkon muss abgerissen werden, überall neue Bäder müssen rein, die Fallrohre, der Heizkessel ist defekt, die Rollos haben Sturmschäden ... Es befindet sich ein Tante Emma Laden im Gebäude, dass muss alles rausgerissen werden, es fehlen überall die Garagen für die Wohnungen, die Eingänge und das Treppenhaus wurde nicht eingebaut in einer Doppelhaushälfte ... Eine einzige Ruine hat uns der Erblasser hinterlassen! Sonst noch Fragen?

Das andere Haus, aus den 1950er Jahren, ist in einem noch schlimmeren Zustand! Das sind noch Einfachverglasungen als Fensterscheiben drin, das Gebäude ist nicht isoliert, die Decke (Boden im ersten Stock) ist ein Holzbalkenboden, vermutlich haben die Würmer das Holz schon gefressen. Es ist noch nicht einmal eine ordentliche Heizung drin.  Das Haus kann man kaum beheizen ... Der Miterbe, der darin wohnt, macht Zimmervermietungen! Illegal natürlich, weil er keinen Auftrag von der Erbengemeinschaft hat. Ich selbst würde da drin nicht wohnen wollen und in dem anderen Haus erst recht nicht. ALLES SCHROTT !!! Und niemand von den Erben hat auch nur ansatzweise das Geld, eines der Häuser zu sanieren! Zunächst einmal muss ja eine Erbauseinandersetzung gemacht werden!

Und solange das nicht in trockenen Tüchern ist, kann man eine Sanierung oder Neubau vergessen! Am Ende muss immer ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, der alleine darüber bestimmt, was gemacht wird und was nicht. So hat es mir damals auch der Anwalt erklärt. Eine Erbengemeinschaft ist völlig handlungsunfähig, weil es unterschiedliche Interessen gibt. Außerdem müssten dann alle Erben  zustimmen, wenn zum Beispiel ein Kredit aufgenommen wird, um ein Haus zu sanieren!

Und wir stehen dann alle gerade für den neu aufgenommen Kredit. Wenn nun irgendetwas schief läuft, dann ist erst Recht eine Bauruine vorhanden, und wir haben dann noch Schulden aufgenommen? Außerdem würde es keine Einigung geben. Sie müssen bei allem, was Sie vorhaben, die Einwilligung sämtlicher Miterben einholen .... Das ist eine Totgeburt!

@kabbes69, Sie schreiben, hat der Miterbe Vermögen, kann man einen Titel erwirken? Er ist arbeitslos, es könnte jedoch ein kleines Vermögen vorhanden sein. Er hat keinen gerichtlichen Betreuer ... zum Psychiater geht er selbst regelmäßig ...

Er kann sich natürlich den Unterhalt des einen Hauses leisten, weil er ein paar Mieteinahmen hat. Er will das alte Haus in >Eigenleistung< herrichten und mit irgendwelchen Freunden aufstocken oder ähnliches. Das erzählte er mir bei einem Gespräch, als ob er bereits Eigentümer wäre? Also, es ist ihm völlig egal, wer da im Grundbuch drin steht, er bewohnt das Haus, vermietet es, also ist er der Eigentümer? Zumindest glaubt er das anscheinend tatsächlich.

Er sagt es zwar nicht so, aber im Grunde genommen verhält er sich so! Er macht es sich ganz einfach ... und er meinte auch noch ganz frech, "wir" könnten doch jetzt die Häuser sanieren und es dann hinterher vermieten? Das das alles gar nicht geht, ist dem alles nicht klar!

Weil, dazu muss dann ein Verwalter eingesetzt werden! Ganz egal, wer die Verwaltung macht ... Der Verwalter muss für jeden Bewohner Miete oder Pacht verlangen ... Auch der Miterbe selbst, müsste eine entsprechende ortsübliche Miete für seine Wohnung zahlen an dem Verwalter! Das wissen viele aber nicht! Die meisten glauben, weil sie geerbt haben, brauchen sie keine Miete zahlen?  Das ist ein weit verbreiteter Irrtum!

Weil der Verwalter muss ja genau abrechnen! Er muss von jedem Bewohner im geerbten Haus Miete oder Pacht (bei einem Geschäft) verlangen. Weil ja sämtliche Miterben, die NICHT im Haus wohnen, anteilsmäßig die Mieten zustehen am Ende der Erbengemeinschaft. Und erst wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst worden ist, durch einen Verkauf der Häuser oder durch Übertragung per Notar, erst dann kommen auch sämtliche Mieterträge zur Auszahlung.

Wenn nun einer der Bewohner keine Miete zahlt und etwas untervermietet, was solle der Verwalter dann verwalten? Also, der Verwalter müsste diesem Miterben erst einmal herausklagen! Und dann hinterher neu vermieten an solvente Mieter. Aber zuerst  muss ja alles saniert werden ...

Und was machen die meisten? Sie unterzeichnen den Verwaltungsauftrag, weil der Vater noch lebt oder die Mutter und die macht dann die "Verwaltung" selbst und die übrigen Erben bekommen keinen Cent!

Wenn die Mutter eines Tages stirbt oder der Vater und er hat noch einmal geheiratet (oder die Mutter) und die schreiben ein Testament, worin der neue Freund oder Freundin als Alleinerbe eingesetzt wird, dann können die leiblichen Kinder sehen, was  von  dem Erbe noch übrig bleibt, nämlich gar nichts!

@Hopsalla

hier läuft zu viel durcheinander.

Wenn ich als volljähriges Kind meinem Vater/ Mutter einen Verwaltungsauftrag unterschreibe: steht mir eine regelmäßige Kontoprüfung und Rechenschaft zu. Mache ich dies nicht, darf ich mich nicht beschweren. Ich kann jeden Auftrag widerrufen.

Als minderjähriges Kind: habe ich schlechtere Karten. Meine einzige Option das Jugendamt im Fall der eigenen Verwahrlosung.

Über ein verprasstes Erbe zu ärgern: unnötig. Zu Lebzeiten darf jeder mit seinem Eigentum machen was er will.

Wenn der Eine sämtliche Mieteinnahmen einsteckt: ist es Aufgabe der Miterben hier Kontoeinsicht zu verlangen und ihre Forderung anzumelden. Entweder jeder für sich entsprechend seines Eigentumsanteil oder mit den anderen in Gemeinschaft.

Jeder Erbe kann für sich entscheiden: nehme ich die Erbschaft an? Ich kann auch eine positive Erbschaft ausschlagen.

Entscheide ich mich für die Erbengemeinschaft muss ich mir im Klaren sein, dass ich nur einvernehmlich handeln kann. Sämtliche Gutachten nutzen mir nichts, wenn einer nicht will oder die Gemeinschaft insgesamt hierfür die finanziellen Mittel fehlen.

Dann muss ich die Dinge abwägen:

• Verkaufe ich die Hütte zum realistischen Ist Wert. Hier gibt es kein was wäre wenn.

• Ich gründe mit den Miteigentümer eine Firma, gebe mir eine Geschäftsordnung, bestimme einen Handlungsbevollmächtigten,

renoviere die Hütte

reiße ab und verkaufe den Bauplatz

reiße ab und baue neu.

• ich erkenne, dass ich in der Gemeinschaft nicht weiterkomme, betreibe die Versteigerung zum Aufheben der Gemeinschaft mit der Kenntnis, dass sich die finanzielle Auseinandersetzung über Jahre erstrecken könnte. Jedoch mit der Gewissheit, dass ich es nicht mehr zu verantworten habe, wenn die Hütte einstürzt und hier Menschenleben gefährdet werden.

Wenn ich mich hier für einen Weg entschieden habe, dann sollte ich einen Anwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen. Immer in der Erkenntnis, dass auch ein Anwalt nichts erzwingen kann und aus einem Kia keinen Bugatti machen kann.

Verantwortung ablehnen und damit auch noch Geld verdienen wollen .... klappt äußerst selten.

@kabbes69

@kabbes69, ich glaube bei Ihnen läuft hier einiges Durcheinander ... weil Sie sich nicht auskennen? Sind Sie ein Jurist? Die wissen gar nichts! Das Rechtliche können Sie bei uns in Deutschland total vergessen! Wir haben keinen "Rechtsstaat", das wird Ihnen nur von den Medien so eingeredet!

Die Realität, vor einem Gericht, sieht völlig anders aus!

Vor Gericht werden Sie als Kläger oder Angeklagter schon mal entmündigt. Alles was Sie vor Gericht sagen, zählt nicht. Sondern nur das, was der Anwalt aufschreibt in seinem Schriftsatz, zählt vor Gericht.  Und vor Gericht wird gelogen, dass sich die Balken biegen, vor allem die Anwälte dichten sich irgendetwas zusammen!

Mein Anwalt (Verkehrsanwalt) hat nach über 15 Jahren Streit vor Gericht gesagt, er müsse sich gut stellen mit dem Richter, weil bei der nächsten Gerichtsverhandlung sieht es wieder anders aus und er wolle nicht in "Ungnade" fallen bei dem Richter? Ich sagte zu ihm, vertreten sie mich oder nur sich selbst?

In Deutschland werden die Richter nach dem >Parteibuch< (in Bayern gibt es nur CSU Richter!)  ausgesucht, die sind nicht unabhängig. Das ist eine Vetternwirtschaft vor Gericht,  so etwas hat die ganze Welt noch nicht gesehen. Der Staatsanwalt meinte, das interessiere ihm hier alles nicht ... Alleine schon eine Anzeige - formuliert von  einem der Anwälte - kostet da schon einige Tausend Euro, in so einem Fall. Es ging übrigens nicht um Peanuts, sondern um mehrere Millionen was da veruntreut worden ist. Also, erzählen Sie mir nichts, ich weiß das besser als Sie, was vor unseren Gerichten abläuft! Eine einzige Katastrophe!

Die ZPO wurde nicht eingehalten, Zeugen wurden nicht vernommen ... das wäre dem Herrn Richter "zu viel Aufwand" gewesen, so der Richter? Die Anwälte sagen nichts, selbst eine Beschwerde würde nichts bringen, weil das vor der gleichen Kammer landet. Also der gleiche Richter entscheidet selbst, ob er befangen ist oder nicht?

Vergessen Sie die Anwälte oder irgendwelche Zivilverfahren in Deutschland. Sie bekommen nirgendwo Recht! Die Richter wollen alle nur Vergleiche machen und ein Vergleich ist eine Vereinbarung unter den Parteien, mehr nicht!

Der damalige Verkehrsanwalt machte dann einfach einen Vergleich, ohne meine Zustimmung! Auch das dürfte der Anwalt nicht machen! Er könnte seine Lizenz als Anwalt verlieren .... Aber eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus und so verlief auch das im Sande ...

Und selbstverständlich hatten wir auch eine Kostenteilungsvereinbarung mit den übrigen Geschwistern ... Sie können übrigens nicht "gemeinsam" vor Gericht ziehen ... Wenn die Kosten aufgeteilt werden sollen, dann geht das nur über eine Vereinbarung, über einen Vertrag! Und als es dann so weit war und die große Rechnung kam von den Anwälten, zahlten die Geschwister natürlich nicht ... und ich sagte auch noch zu dem Anwalt vorher, dass die Vereinbarung nicht ausreichen würde .... obwohl ich kein Jurist bin, aber selbst ich als Laie habe das erkannt.

Der Anwalt meinte, die Vereinbarung wäre hieb und stichfest ... Also habe ich auch die Geschwister verklagt und heraus kam, die Vereinbarung reichte tatsächlich nicht. Sie war lückenhaft und fehlerhaft, meinte der Richter ... und so ging das über Jahre und Jahrzehnte.

Wenn Sie ein Jurist sind, ist mir klar, dass Sie hier alles beschönigen wollen und auf die Mandanten abwälzen. Genau das haben die Anwälte dann auch getan! Am Ende sind immer die Mandanten an allem schuld?

Vergessen Sie Anwälte, Richter oder Staatsanwälte ... Die wollen alle nur absahnen und sich selbst darstellen und herausklagen können die gar  nichts! Das ist Fakt! Ein bisschen gesunder Menschenverstand ist Tausend mal mehr Wert als Tausend Anwälte. Am Ende hatte ich drei Anwälte, die sich auch noch beim Richter beschwert haben, wegen dem Verfahren? Und,  hat es etwas genutzt?

Natürlich nicht! Es bringt nichts! Das geht alles ins Leere und der Mandant solle nur zahlen, für ein Verfahren was nichts taugt!

@kabbes69

@kabbes69, und jetzt werden Sie denken, was hat denn irgendeine Erbangelegenheit mit Politik zu tun? Sehr vieles! Alles hat mit Politik zu tun, was denn sonst? Wer schreibt denn die Gesetze oder Reglementierungen in der Politik? Die Anwälte natürlich, die das jeweilige Parteibuch in der Tasche haben. Und die Herren Anwälte werden kaum etwas machen, was nicht von Vorteil ist, für die Anwälte! Die machen nie etwas zum Vorteil für die Mandanten! Das können Sie schon gleich ganz vergessen! Vor Gericht verliert immer der Mandant und gewinnen tun immer die Anwälte!

Was glauben Sie, über was ich mich mit meinem Anwalt unterhalten habe? Und wir hatten sehr oft und lange Gespräche miteinander ... Beispielsweise, dass wir damals einen zusätzlichen Anwalt brauchten, der mich vor Gericht vertrat ... Ich beschwerte mich und nicht nur einmal ... bei der damaligen rot/ grünen Regierung. Und die hatten das dann tatsächlich geändert! Das war damals die Herta Däubler Gmelin, die das durchgesetzt hat, dass man keinen zusätzlichen Anwalt mehr braucht, in der mündlichen Verhandlung. Die Unionspolitiker im Bundestag plärrten ohne Ende, bei dieser Gesetzesänderung. Und ich habe mich dabei köstlich amüsiert ... Das war das einzige, was die Regierung Schröder damals richtig gemacht hat! Der Anwalt, der mich vor Gericht vertrat, kassierte auch am meisten ab, obwohl er nichts wusste! Weil die Gespräche hatte ich ja mit dem Anwalt in München und der Anwalt, der mich vor Gericht vertrat, saß nur dumm herum und sagte nichts! Also, das war der Anwalt, der meinte, er müsse sich mit dem Richter >gut< stellen?

Sie können sich gar nicht vorstellen, was ich dem damals alles ins Gesicht gesagt habe ... Ich habe den zur Mina gemacht, dieses A- loch!

Der andere Anwalt in München konnte nichts dafür ... Aber auch er konnte nichts ausrichten! Er fuhr sogar einmal extra zu einer mündlichen Verhandlung mit und nahm sich dafür einen ganzen Tag lang Zeit! Wer macht das schon? Normalerweise verlangen Anwälte für jede Stunde 350,- Euro. Alleine das Beratungsgespräch würde schon mehrere Stunden dauern, mindestens 6 Stunden! Weil ein Anwalt sich erst einmal ein Bild machen muss, warum das so oder so abgelaufen ist.

Die meisten Anwälte machen sich noch nicht einmal die Mühe, den Mandanten zuzuhören! Und brechen jedes mal das Gespräch ab. Und wenn etwas vor Gericht in der mündlichen Verhandlung besprochen wird, wissen die Anwälte nichts! So schaut es aus!

Und mit Logik können Sie so eine Erbauseinandersetzung sowieso nicht erklären! Auch wenn das "nur" so eine hässliche, baufällige, alte Hütte ist ... Da hat doch die Oma drin gewohnt? Die Eltern haben das Haus gebaut ... Da haben wir darin gewohnt ... "Der Opa hat mit bloßen Händen den Keller ausgegraben!" So etwas kommt dann von den Miterben ... Da schießen die Emotionen ins Kraut! Eine Erbauseinandersetzung ist nicht logisch zu erklären!

Ein Außenstehender würde sich das anschauen und sagen, was willst denn mit dem ganzen Schrott? Verkauft doch das alles und gut ist es? Für den Miterben sieht das aber ganz anders aus! Für den ist die alte Hütte "wertvoll". Für den ist das alles "ganz viel wert". Das "darf man nicht verkaufen", das ist das Haus von der  Oma und der Opa hat das gebaut! Und eine Oma oder einen Opa "verkauft" man nicht! ... eine Mutter ebenso wenig! Die würde sich im Grabe herum drehen ... und wir kommen dann alle in die Hölle ... oder so ähnlich!

Und deshalb will der eine Miterbe eben nichts verkaufen, die anderen Geschwister aber schon!

Auch das man bei einem Verkauf der Immobilien, über eine Zwangsversteigerung, jedes mal eine Einigung braucht von sämtlichen Miterben, ist einfach nur noch lächerlich! Das Geld aus dem Versteigerungserlös könnte auch >sofort< ausgezahlt werden über die Erbanteile! Aber dann verdienen doch die Anwälte nichts daran !!? Die Politiker wissen das ganz genau, dass das alles jedes Mal vor Gericht landet Deshalb und nur deshalb wollten die das so haben! Das ist alles ein Politikum ...

Deshalb schreibe ich das so ausführlich auf, um die Leute zu warnen! Trauen Sie den Anwälten kein bisschen! Auch wenn der furchtbar nett ist ... Der Anwalt kann nichts herausklagen bei einer Erbauseinandersetzung!

@kabbes69

@Kabbes69, Sie schreiben, man kann jeden Auftrag widerrufen ... falsch! Wenn die Erbengemeinschaft einen Verwalter beauftragt ( in den meisten Fällen macht das jemand von den Miterben ),  dann können die anderen Miterben NICHT den Auftrag widerrufen! Warum nicht?

Weil es dazu eine einstimmige Willenserklärung braucht von sämtlichen Erben! Wenn Sie alleine widerrufen, ist das nicht ausreichend ... Also, der gleiche Vorgang, wie bei der Verteilung nach Erbanteilen. Auch hier braucht es von sämtlichen Miterben eine  gemeinsame Willenserklärung auf einem Schreiben, worin alle Erben unterzeichnet haben!

Am besten ist, das Amtsgericht selbst schreibt die Willenserklärung, was dann alle unterschreiben sollen ...

Wenn Sie etwas verkaufen wollen, braucht es dazu ebenfalls eine gemeinsame Willenserklärung auf einem Schreiben, worin alle Erben unterzeichnen, dass der Makler von der Bank sowieso ... die Häuser verkaufen sollen.

Wenn Sie die Löschung der Grundschuld haben wollen, braucht es erneut eine einstimmige Willenserklärung von sämtlichen Erben vor einem Notar, dass die Grundschuld gelöscht werden solle. Wenn nur eine Stimme fehlt, ist alles für die Katz.

Wenn Sie etwas sanieren wollen an den Häusern, braucht es dafür ebenfalls die Zustimmung von sämtlichen Erben in einer Vereinbarung! Wenn nur einer nicht zustimmt, geht auch da gar nichts! Selbst der Verwalter darf nur Kleinreparaturen durchführen ... Kostspielige Sanierungen/ Umbauten ... darf auch der Verwalter nicht machen! Kredite aufnehmen geht auch nicht, wenn nicht alle Erben zustimmen!

Den eingesetzten Verwalter absetzen, können Sie nur dann, wenn sämtliche Erben dem zustimmen in einer gemeinsamen Willenserklärung! Also, das heißt, wenn in einem Kündigungsschreiben ALLE Erben unterzeichnet haben, dass der Verwalter abgesetzt wird. Wenn nur einer der Erben NICHT unterzeichnet, ist eine solche Willenserklärung ungültig.

Eine Erbengemeinschaft kann immer nur "gemeinsam" handeln über das Erbe, niemals einzelne Miterben, auch nicht eine Mehrheit ...  Ein einzelner Miterbe darf alleine überhaupt nichts entscheiden!

Wenn nun der Verwalter auch einer der Miterben ist, dann müsste er sich selbst absetzen, in einer gemeinsam unterzeichneten Willenserklärung, unterzeichnet von sämtlichen Miterben! Also, auch der Verwalter müsste dem zustimmen. Was er natürlich nicht machen wird! Deshalb muss der Verwalter immer eine Fremdperson sein, der mit dem Erbe nichts zu tun hat. Also, jemand der nur die Verwaltung >vorübergehend< macht ... Aber niemals die Verwaltung einem der Miterben übertragen !!!

Das ist mit Abstand das Dümmste, was man machen kann! Weil dann kann die Erbengemeinschaft den Verwalter auch nicht mehr absetzen. Weil ja der Verwalter selbst, zugleich einer der Miterben ist. Wenn nicht, dann ist sich die Erbengemeinschaft schnell einig, den fremden Verwalter abzusetzen, sollte der etwas veruntreut haben ...

Wenn nun der Verwalter in dem geerbten Haus wohnt, und auch noch Miteigentümer ist, selbst darin ein Geschäft betreibt, dann müsste er sozusagen an sich selbst Miete und Pacht zahlen. Weil er ja zugleich auch die Erbengemeinschaft verwaltet. Wenn der Verwalter aber keine Miete für seine Wohnung zahlt und auch keine Pacht für das Geschäft und auch die übrigen Räume an einem der Miterben kostenfrei überlässt, dann haben sämtliche andere Miterben nichts davon. Dann dürfen Sie das alles mühselig herausklagen. Mit zahlreichen Gutachten, die das Gericht verlangt.

Der Verwalter und Miterbe wird natürlich alles bestreiten, dass man diese Mieten überhaupt erzielen kann. Vor Gericht müssen Sie alles beweisen. Und beweisen kann man gar nichts!

Deshalb kann ich nur jedem raten, auf gar keinen Fall eine Bankvollmacht unterzeichnen bei einer Erbengemeinschaft! Auf gar keinen Fall einem der Miterben die Verwaltung übertragen !!!

Die Gläubiger müssen sich an das Amtsgericht wenden ...

Das wissen aber die meisten nicht und unterschreiben - gleich nach dem Erbfall - diesen Wisch von der Bank! Das läuft ungefähr so ab: Die Bank schreibt irgendwann an alle Erben, dass eine Bankvollmacht an einem der Erben übertragen werden solle ... Die Konten sind gesperrt und einige Rechnungen müssen bezahlt werden ... Das ist das Druckmittel von der Bank!  Die Erben werden hysterisch und denken sich, >Hilfe!<, da sind ja Gläubiger vorhanden, die müssen ihr Geld bekommen ... Dann rennen die Erben alle zur Bank und unterzeichnen diese Bankvollmacht, in der ein Miterbe sozusagen die Bankvollmacht erhält ... und  das ist die Verwaltung!

Also >alle< Erben  haben unterzeichnet, dass einer der Miterben die Verwaltung machen darf! Und wenn Sie diesen Verwalter absetzen wollen, müssen alle Erben erneut zur Bank und eine entsprechende Willenserklärung unterzeichnen. Wenn jedoch einer von den Erben - der Verwalter selbst - das nicht unterzeichnet, kann der Verwalter auch nicht abgesetzt werden ...  Alles klar?

Braucht es eine Zustimmung von allen Erben für die Auszahlung der Grundschulden?

Ich denke ja.

Wenn das Grundstück mit der Grundschuld versteigert wird, übernimmt der Ersteher die Grundschuld als bestehenbleibendes Recht und muss, wenn er ablösen möchte, die volle Summe an die Bank zahlen. Die Erbengemeinschaft hat nun Anspruch auf Zahlung dieses Betrages gegenüber der Bank. Hierzu wird die Bank eine gleichlautende Erklärung aller Erben benötigen. Sollte da jemand nicht mitmachen, ist diese Erklärung durch ein Gerichtsurteil zu ersetzen.

@lesterb42, vielen Dank für die Antwort! Die Frage ist extrem wichtig. Nächste Woche habe ich einen Termin beim Notar und werde ihn noch einmal danach fragen. Es ist zu befürchten, dass der Miterbe auch die Auszahlung des Versteigerungserlöses blockieren wird, so das es unter Umständen Jahre oder Jahrzehnte dauert, bis überhaupt eine Einigung zustande kommt. Ich hatte schon einmal eine Erbauseinandersetzung und das Verfahren zog sich endlos hin über 15 Jahre. Das Verfahren war der blanke Horror! Allerdings war es damals ohne Grundschuld! Ich möchte  dieses mal keinen Rechtsanwalt hinzuziehen, weil es nichts bringt. Eine Einigung vor Gericht kann auch nicht erzwungen werden. Aber zumindest müssten wir doch die Grundschuld ausbezahlt bekommen, ohne irgendein Verfahren? Zumindest dachte ich, dass die Grundschuld selbst nichts mit dem eigentlichen Versteigerungserlös zu tun hat. Weil das ja unabhängig davon, der Bieter bezahlen muss. Der Bieter zieht bei der Versteigerung die Grundschuld vom Gebot ab, weil er weiß, dass er den Betrag auch noch an die Bank zahlen muss. Wenn also jemand von den Miterben irgendwelche zusätzlichen Forderungen hat, neben dem was im Erbschein drin steht, dann ist diese Forderung über das Gebot gedeckt, was bei der Versteigerung herauskommt. So meine Überlegungen! Aber anscheinend hat der Gesetzgeber hier Mist gebaut?

@Hopsalla
Aber anscheinend hat der Gesetzgeber hier Mist gebaut?

Nein, hat er nicht. Das Problem ist die uneinige Erbengemeinschaft. Ich warne bei jeder Frage in dieser Richtung vor Grundstücksgemeinschaften.

Wegen der Auszahlung des Betrages in Höhe der Grundschuld würde ich an deiner Stelle nochmals sehr konkret bei der Bank nachfragen. Wenn wirklich alle zustimmen müssen, kannst du die Zustimmung durch Urteil ersetzen.

Wenn da jemand "Mist" gebaut hat, dann Derjehnige, der sein Erbe nicht rechtzeitig geordnet hat. Die Gemeinschaft hätte vermieden werden können (vieleicht aber auch nicht, dazu kenne ich den Fall zu wenig).

@lesterb42

@lester42, ganz einfach! Eine Erbengemeinschaft entsteht dadurch, wenn der Erblasser (mein verstorbener Vater) kein Testament hinterlegt hat. Die Frau, unsere Mutter, ist längst gestorben, eine andere Frau gibt es nicht. Dann erben alle 5 Kinder das Haus oder das Grundstück zu je 1/5, nach dem gesetzlichen Erbrecht. Es entsteht also eine Erbengemeinschaft. Ein Miterbe meint jedoch, das Erbe muss nicht auseinandergesetzt werden? Es kann ja alles "beieinander" bleiben? Bei der ersten Erbengemeinschaft, hat der Vater die Verwaltung übernommen (mütterliches Erbteil). Und die Kinder hatten nichts von dem Erbe der Mutter! Sie war jedoch die Vermögende! Der Vater riss sich alles unter dem Nagel, aufgrund der Verwaltungstätigkeit. Damals war ich noch minderjährig und die älteren beiden Geschwister unterzeichneten den Verwaltungsauftrag, den die Bank forderte. Mein Vater veruntreute die Gelder aus der Verwaltung der alten Erbengemeinschaft ... Eine ewig lange Geschichte, die ich hier nicht ausführlicher beschreiben kann .... Die Häuser verwahrlosten mit der Zeit, nichts wurde gemacht! Mittlerweile sind die Häuser nur noch Schrott, die Grundstücke sind jedoch einiges wert (nähe München). Nun hat die Bank das gleiche gefordert, ein Verwalter solle >vorübergehend< die Verwaltung übernehmen!?  Die Erbengemeinschaft ist handlungsunfähig ... Ich habe das abgelehnt, weil eine Verwaltung grundsätzlich immer jemand übernehmen muss, der nicht zu den Miterben gehört. Ansonsten kann der Miterbe, der die Verwaltung übernimmt, die Gelder aus dem Nachlass veruntreuen. Eigentlich müsste so etwas ein Anwalt machen! Oder jemand der sich mit Verwaltungen einer Erbengemeinschaften auskennt. Da muss ja alles getrennt verwaltet werden! Es darf nichts vermengt werden ...

Einer der Miterben wohnt im Haus und zahlt keine Miete. Sein ganzes Leben lang! Und dieser Miterben blockiert jetzt alles, weil er glaubt, es könnte ja so weitergehen wie bisher? Es hat sich doch nichts geändert? Bei meinem Vater hatte er nie Miete bezahlt, auch keine Nebenkosten und jetzt solle die Erbengemeinschaft das auch so machen, wie damals bei der ersten Erbengemeinschaft, wo es jahrzehntelange Auseinandersetzungen gab mit zahlreichen Gerichtsverfahren? Das Verfahren hatte mich damals über 30.000,- DM gekostet und es hätte noch einmal 100.000 DM alleine für Gutachten gekostet, wenn ich weiter gemacht hätte. Ich habe aber das alte Verfahren nicht weiterbetrieben! Heute würde so ein Verfahren vor Gericht mindestens 100.000,- Euro kosten, sagen Fachleute. Das wissen auch die anderen Erben.

Wir haben alles versucht den Miterben Angebote zu unterbreiten. Wir wollten ihm sogar das Haus überlassen, worin er selbst wohnt. Aber er lehnte alles ab! Er wolle die Erbengemeinschaft nicht auflösen und auch nichts verkaufen! Der Miterbe ist zudem in psychiatrischer Behandlung. Er gab sich überall als >Alleineigentümer< aus und kassierte auch die Mieten von dem Haus, worin er selbst wohnt. Das andere Haus steht leer ...

@Hopsalla

Herzlichen Glückwunsch. Ist dann leider wohl doch nicht

ganz einfach!

Die Erbengemeischaft am Grundstück bekommt ihr mit der Versteigerung des Grundstücks beseitigt, leider setzt sich die Gemeinschaft am Erlös, wohl auch am Anspruch gegenüber der Gläubigerbank fort. Ihr braucht dann aber wenigstens keinen Verwalter für die Objekte. Was sagt die Bank zu der Sache?

@lesterb42

@lesterb42, Sie können sich gar nicht vorstellen, was ich da mein >ganzes Leben< lang mitmache! Das kann sich kein Mensch vorstellen ... Ich habe mir sogar überlegt, ein Buch darüber zu schreiben! Seit über 35 Jahren gibt es Ärger und Streit wegen diesen beiden Schrott-Immobilien, und wegen der ersten und jetzt der zweiten Erbengemeinschaft. Übrigens zur Ergänzung, mein Vater hatte damals die Häuser ersteigert, deshalb erbten wir nun die beiden Häuser ein zweites Mal! Ich habe auch die Bank angeschrieben und denen den Sachverhalt ganz ausführlich erklärt, warum ich keinen Verwaltungsauftrag haben will. Ich habe sogar an die Regierung von Oberbayern ein Schreiben geschickt, worin ich mich darüber beschwert habe, dass die Banken sich da einmischen!

Weil, mit dem Verwaltungsauftrag gibt es nur Probleme, was dann vor Gericht geklärt werden muss. Mein Anwalt in München hat alleine für einen einzigen Schriftsatz eine Sonderhonorar von über 5.000 DM damals verlangt, weil er SÄMTLICHE RECHNUNGEN AUS ÜBER 12 Jahren VERWALTUNGSTÄTIGKEIT kritisieren musste! Also, jeder einzelne Beleg, jede Rechnung muss dann vor Gericht vorgelegt werden in einem Auskunftsverfahren und der Anwalt muss darauf eingehen, ob die Rechnung die Erbengemeinschaft zahlen muss oder nicht? Der absolute Wahnsinn, das kann sich kein Mensch vorstellen! Aber anstatt die Verwaltung gleich einem Anwalt zu übergeben, machen die Banken Druck und irgendeiner von den Erben übernimmt die Verwaltung ... mit allen Konsequenzen? Der Verwalter kann wegen Betrugs angezeigt werden, wenn er irgendeine Rechnung falsch verbucht hat. Das ist vielen Leuten überhaupt nicht klar, wenn sie so eine Verwaltung einer Erbengemeinschaft übernehmen .... Die Bank hat sich dann darüber lustig gemacht !? Weil es denen gar  nicht interessiert ... Die wollten einfach nur die Löschung der alten Grundschuld haben .... und dann bekam ich einen Anruf von der Bank. Die Bank gab mir zu verstehen, dass es  für sie schwierig wäre, wenn die  Grundschuld bestehen bleibt. Weil die Bank dann die Grundschuld nebst Zinsen den Erben auszahlen müsste ... und ich dachte, das wäre doch gar nicht mal so schlecht?

Ich nehme an, dass die beiden Grundstücke versteigert werden! Auch mit der Grundschuld ... Weil der Bieter die Grundstücke trotzdem zu einem sehr günstigen Preis bekommen würde. Ein Grundstück hat einen Verkehrswert von 1,5 Millionen Euro, das andere Haus ist 450.000 Euro wert. Da spielt die Grundschuld von ca. 300.000 Euro keine Rolle. Aber ob es zur Auszahlung kommt, ist nicht sicher, wenn der Miterbe verrückt spielt. Wenn wir jedoch wenigstens die Grundschuld von der Bank ausgezahlt bekommen würden, dann hätte man ein wenig >Spielgeld<. Sämtliche Erben wohnen nur zur Miete und sind selbst nicht vermögend. Niemand kann den Anderen auszahlen und einen Anwalt will sich auch niemand nehmen ... Wir haben unsere Erfahrungen mit Gerichtsverhandlungen ... eine einzige Katastrophe, was da vor Gericht abgeht!

@lesterb42

@lesterb42, übrigens, was viele auch nicht wissen, wenn die Erbengemeinschaft einen der Miterben als Verwalter der Immobilien einsetzt, dann können die den Verwalter auch nicht mehr absetzen von seiner Verwaltungstätigkeit! Warum? Also, die Bank schreibt alle Erben an, es müsse jemand die Veraltung übernehmen, weil ja alle Konten von dem Erblasser gesperrt wurden ... und die Erben unterzeichnen einen Vertrag, worin beispielsweise der Vater die Immobilien verwalten solle oder irgendein anderer Miterbe ... Nach einiger Zeit merken die Miterben, es gibt keine Erbauseinandersetzung! Der Verwalter weigert sich das Erbe aufzuteilen, weil er ja selber ein Interesse daran hat, dass alles so bleibt wie es ist. Er kann ja schalten und walten wie er möchte und muss sich dann auch nicht mehr mit den übrigen Erben auseinandersetzen. Übrig bleibt dann nur noch die Teilungsversteigerung!

Irgendwann einmal, habe ich meinen Anwalt gefragt, ob man den Verwalter nicht absetzen könnte von seiner Verwaltungstätigkeit, wenn der Verdacht des Betrugs oder Untreue im Raum steht? Und jetzt kommt der Clou, das geht gar nicht ! Einmal so einen Verwaltungsauftrag unterzeichnet, ist für immer und ewig, solange die Erbengemeinschaft besteht. Weil, dazu müsste der Verwalter sich selbst absetzen von seiner Tätigkeit. Es braucht dazu von sämtlichen Miterben eine gemeinsame Willenserklärung, um den Verwalter abzusetzen!

Aber weil der Verwalter selbst einer der Miterben ist, wird der wohl kaum sich selbst absetzen! Selbst wenn alle Miterben sich einig sind, es fehlt auf dem Absetzungsvertrag eine Unterschrift, und das ist die Unterschrift vom Verwalter selbst. Also, niemals die Verwaltung einer Erbengemeinschaft einem der Miterben übertragen! Das ist der gröbste Fehler, den man überhaupt machen kann ... Sondern irgendeinen anderen Verwalter damit beauftragen, der mit dem Erbe nichts zu tun hat!

@Hopsalla
Ein Grundstück hat einen Verkehrswert von 1,5 Millionen Euro, das andere Haus ist 450.000 Euro wert.

Weist du hopsala, bei den Tarifen lese ich mir dann einmal nichts mehr durch. Zu viert müsste dann wohl auch etwas Geld für einen Anwalt übrig sein, der die Dinge vorantreibt.

@lesterb42

Ein Anwalt kann da nichts ausrichten oder erzwingen vor einem Gericht! Am Schluss müssen sich alle Erben einigen, selbst ein Gericht kann keine Einigung erzwingen!

@lesterb42

@lesterb42, Sie schreiben, wenn Sie die Tarife lesen ... Wissen Sie, was eine kleine Wohnung in München derzeit kostet? Eine 23 qm Wohnung, ein Zimmerchen mit Duschbad in einem Neubau in Untermenzing ... 300.000 Euro! Eine 55 qm 2-Zimmer Wohnung kostet da schon ca. 600.000 Euro. Und das ist kein Luxus, sondern irgendeine Betonkiste aus den 1970er Jahren in Laim! Wenn Sie etwas größeres oder luxuriöseres haben wollen, dann sind Sie mit einer 100 qm Wohnung in München gleich bei 1 Million. Am Tegernsee kostet so etwas 2 - 3 Millionen Euro und zwar nur die Wohnung, nicht das ganze Haus!

Die Preise, die ich oben angegeben habe, ist nur der reine Grundstückspreis! Die Häuser sind überhaupt nichts mehr wert! Die Abrisskosten sind in dem Verkehrswert bereits enthalten. Die Grundstückspreise sind so hoch, nicht das Wohnhaus.

Im Übrigen kann man über einen Anwalt rein gar nichts "vorantreiben". Ganz im Gegenteil, ein Anwalt kann nichts "herausklagen", er blockiert eher die Auszahlung! Weil am Ende bei jeder Zivilgerichtsverhandlung in Erbengemeinschaft müssen sich die Kontrahenten irgendwie einigen! Und wenn keine Einigung erzielt werden kann, dann beschließt der Richter eben noch einmal einen Gerichtstermin ... wenn dort wieder keine Einigung erzielt werden kann, dann wird noch einmal eine mündliche Verhandlung angesetzt .... und so zieht sich das Verfahren über Jahre und Jahrzehnte hinweg und sie kommen nicht an das Geld heran! Noch nicht einmal eine Teilzahlung kann ausgezahlt werden.

Und irgendwann, nach über 15 Jahren zähen Verhandlungen und zahlreichen Gerichtsterminen - von den Kosten ganz zu schweigen - gehen Sie auf alles ein, sogar das Sie noch etwas drauf zahlen, nur um endlich irgendeine Vereinbarung (Vergleich) zu erzielen. Sie hocken dann auf die Anwalts- und Gerichtskosten, sowie die vielen Gutachten ... und zahlen auch noch etwas von dem Erbanteil an die übrigen Miterben, die sich keinen Anwalt genommen haben!

Der Dumme ist immer derjenige, der sich einen Anwalt nimmt, die anderen Miterben profitieren davon und lachen sich ins Fäustchen.

Ich kann nur davor warnen, sich einen Anwalt zu nehmen bei einer Erbauseinandersetzung! Lieber abwarten und gar nichts machen ... Irgendwann einmal, werden auch die anderen Miterben merken, dass sie ebenso nicht an das Geld heran kommen und sie werden sich überlegen, doch noch irgendeine Auszahlung nach Erbanteilen zuzustimmen!

Die meisten rennen sofort zum Anwalt, dass ist total falsch! Eine Versteigerung ist richtig und das kann man auch ohne Anwalt beantragen beim Amtsgericht. Wenn das Geld auf dem Amtsgericht ist, dann gibt es vom Gericht eine Einladung, zwecks Verteilung des Versteigerungserlöses. Das ist der wichtigste Termin überhaupt! Wenn beim Verteilungstermin keine Einigung erzielt werden kann, dann kann man das gesamte Erbe >fast< vergessen! Vielleicht könnte man auch den Erbanteil verkaufen ... Aber selbst das ist äußerst schwer! Kein Mensch und auch keine Bank kauft "die Katze im Sack".

Eine Grundschuld selbst ist keine Anspruchsgrundlage, die Bank kann nur die Befriedigung aus ihrem Kreditanspruch verlangen. Wenn die Bank mitteilt, sie hat keinen Anspruch an den Erblasser mehr (was sie mit der Löschungsbewilligung getan hat), erhält sie auch im Verkaufsfall kein Geld mehr. Im Nachgang zu der Versteigerung wird die Grundschuld ausgetragen und der neue Eigentümer vorgemerkt. Dieser zahlt den Zuschlagspreis und der Auktionator kehrt den Verkaufserlös nach Abzug der Kosten an die Erben aus.

Das ist falsch.

Es gibt keine Löschungsbewilligung, die Grundschuld wird auch nicht "nach der Versteigerung" ausgetragen, es gibt keine Vormerkung und auch keinen Auktionator und keinen Verkaufserlös, weil es keinen Verkauf gibt.

@lesterb42

Da die Bank gemäß der Frage mitgeteilt hat, die Grundschuld könne gelöscht werden, da sie nicht mehr valutiere, dürfte meiner Meinung nach die Bank eine Löschungsbewilligung erteilt haben. In diesem Fall gibt es nichts mehr, was abgelöst werden muss. Anders wäre es, wenn die Bank die Versteigerung zur Durchsetzung ihres besicherten Anspruchs durchgesetzt hat - dann würde die Grundschuld aber auch nach der Versteigerung gelöscht werden und die Erben müssten den danach ausstehenden Kreditbetrag abbezahlen. Da die Grundschuld aber als Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Kreditvertrag dient, vermittelt diese keinen eigenen Rechtsanspruch, sie ist nur nicht akzessorisch an die zugrundeliegende Kreditforderung gebunden.

@Sachse69
Anders wäre es,

Dann müßte man die Frage deiner Antwort anpassen. Der Sachverhalt ist wohl so, das die Bank die Löschungsbewilligung erteilt, diese aber nicht zur Löschung der Grundschuld führt, weil nicht alle Miteigentümer die Löschung bewilligen. Die Frage ist, was passiert mit der Grundschuld in der Versteigerung, wenn die Löschungsbewilligung in der Grundakte liegt, die Grundschuld aber nicht gelöscht ist.

@lesterb42

@Sachse69, lesterb42, hat das richtig erkannt! Die Löschung der Grundschuld geht separat. Selbst wenn keine Restschuld vorhanden ist (die Grundschuld valutiert nicht mehr), dann muss der Bieter bei einer Versteigerung die Grundschuld trotzdem zahlen. Die Grundschuld muss also vom Gebot abgezogen werden, weil der Bieter sie separat an die Bank bezahlen muss und zwar in voller Höhe. Wenn also eine alte Grundschuld vorhanden ist, sagen wir mal 200.000,- Euro und der Verkehrswert der Immobilie beträgt 400.000,- Euro, dann kann der Bieter nur bis 200.000,- Euro gehen. Dann hat er in Wirklichkeit 400.000,- Euro geboten, also den vollen Verkehrswert der Immobilie. Also 200.000,- Euro geht an das Amtsgericht und 200.000,- Euro bekommt die Bank für die Grundschuld.

Der Versteigerungserlös von 200.000,- was dann beim Amtsgericht hinterlegt worden ist, ist von sämtlichen Miterben zustimmungspflichtig. Das heißt also, man braucht für die Auszahlung nach Erbanteilen eine einstimmige Willenserklärung von allen Erben, damit das Geld ausbezahlt wird. Ansonsten kommt es zu Jahre langen oder Jahrzehnte langen Rechtsstreit und niemand kommt an das Geld heran!

Wenn jedoch ein Teil davon die Bank erhält, also die Grundschuld, dann wird dieses Geld extra verwaltet von der Bank und wird dort hoch verzinst. So um die 15 % Zinsen! Und zwar ab dem Zeitpunkt der Versteigerung. Und es wäre natürlich wunderbar, wenn dieses Geld ohne die Zustimmung der übrigen Miterben ausbezahlt werden könnte. Deshalb habe ich diese Frage gestellt!

Die Bank hat natürlich ein Interesse daran, dass die Grundschuld gelöscht wird, weil das Geld hoch verzinst werden muss. Andererseits kann es sein, dass niemand bietet bei der Versteigerung, wegen der Grundschuld! Dann ist die Versteigerung eine Totgeburt.