volljährig faul zum arbeiten

10 Antworten

Du schreibst...er:* Findet keine Ausbildung*,

wenn er aber suchend ist, hin&wieder an Maßnahmen teilnimmt ist er unverschuldet in der Situation geblieben, nicht selber für sich ausreichend sorgen zu können, somit hat er weiterhin einen Unterhaltsanspruch.

Es wäre wohl an der Zeit, dass er auszieht (wohl nicht will) und eine eigene Wohnung bezieht. Dann hat er zumindest einen Anspruch auf AlG II und die werden ihn dann schon zwingen mal etwas zu tun. Sind die Eltern aber selber schuld, wenn sie ihn so verwöhnen. Aber was für einen gesetzlichen Unterhalt bekommt er denn? Das habe ich nicht ganz verstanden.

Ich verstehe das so, dass der Sohn beim Vater lebt und die Mutter Unterhalt bezahlt.

@dafee01

genau die Mutter zahlt schon den gesetzlichen Unterhalt, der Sohn will jetzt noch mehr.

@biggi27071965

Damit kommt er nicht durch, da er arbeitsfähig ist (wäre). Nur wegen eigener Faulheit hat er keinen Mehrbedarf. Das wäre ggf. nur dann möglich, wenn er eine Lehr macht und dieses Gehalt für den normalen Lebensunterhalt nicht reichen würde.

Sollte er nach wie vor der irrigen Auffassung sein, dann kann ich nur empfehlen, er möge dies vor gericht mit entsprechender Klagebegründung einklagen. Dann wird das Gericht entscheiden und die werden ihm vlt. sogar den bisherigen Unterhalt kürzen, solange kein triftiger Grund vorliegt. Dies sollte die Mutter aber gleich mitbeantragen, dass sie von der Zahlung befreit wird, in Form einer Gegenklage.

Er ist Volljährig,geht nicht mehr zur Schule und macht auch keine Ausbildung,also steht Ihm gar kein Unterhalt mehr zu !!! Erst wenn Er eine Ausbildung,ob normal oder Schulisch beginnt,hat Er wieder Anspruch auf Unterhalt.Da Er aber schon über 18 ist,ist nicht nur die Mutter,sondern auch der Vater bar unterhaltspflichtig.Der Vater kann Seinen Anteil am Unterhalt auch in Naturalien und Unterkunft gewähren.Der Anteil am Unterhalt wird nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils berechnet,wer mehr Verdient,muss auch mehr zahlen.Dabei kann jedes Elternteil das halbe Kindergeld 184 € : 2 = 92 €,von Seinem Anteil an Unterhalt abziehen.Sollte ein Elternteil nicht Leistungsfähig sein,da es unter dem Selbstbehalt liegt,muss der andere Elternteil nicht automatisch den ganzen Bedarf des Kindes decken,sondern nur nach Seinem Einkommen und nach der Vorgabe der Düsseldorfer Tabelle,steht im Internet,ist kostenlos.Der maximale Bedarf des Kindes in eigener Wohnung währen 670 €,da ist das volle Kindergeld schon eingerechnet,wohnt das Kind noch zu Hause,wird der Bedarf weniger,habe aber jetzt gerade keinen genauen Betrag im Kopf.

<<< Die Mutter die in diesem Fall die Unterhalts Leistungen leistet,sollte diese einstellen.Er ist volljährig,und daher klären lassen ob überhaupt noch ein Rechtsanspruch besteht.Nur so kann sie ihn in Arbeit bringen.

Wenn der 20-jährige Sohn weder eine schulische noch berufliche Ausbildung macht, hat er überhaupt keinen Anspruch auf Unterhalt mehr. Mit Volljährigkeit hätten in diesem Falle die Zahlungen eingestellt werden können.