7 Jahre kein Kontakt gewünscht jetzt volljährig will aber weiter Unterhalt von mir.

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Ein eventueller Unterhaltsanspruch ist unabhängig von bestehenden oder nicht bestehenden Kontakten.

Was ich nicht verstehen, dass das Jugendamt fordert. Ist denn eine Aktivlegitimierung des Sohnes beigefügt, dass die seine Interessen vertreten?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass das volljährige KInd seinen Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nacchweisen muss. Ein volljähriges Kind hat immer nur dann Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern, wenn es sich in seiner Erstasubildung befindet. Das müsste der Sohn zunächst mal nachweisen.

Weiter ist zu sagen, dass beim volljährigen Kind auch die Mutter barunterhaltspflichtig ist.
Der Sohn müsste hier also den Nachweis seiner Ausbildung einschließlich Gehaltsnachweis erbringen und die Höhe des Einkommens der Mutter belegen, da sonst gar keine Möglichkeit besteht, die Höhe des Unterhaltsanspruches zu berechnen.

Ist der Sohn nicht mehr auf einer allgemeinbildenden Schule beträgt der Selbstbehalt deines Mannes 1200,-€. Er wäre also nicht leistungsfähig.

Wie kommt das Jugendamt denn zu den 126,-€?

keine ahnung wir die darauf kommen.

@ullinger

Dann würde ich mir das aber mal schriftlich vom JA geben lassen.
Eine Forderung muss ja nachvollziehbar und überprüfbar sein.

@Eifelmensch

ja das werden wir tun .ständig kommem irgendwelche forderungen.wollen wir auskünfte jeglicher art wird so getan als wäre nichts. wir werden auch persönlich vorsprechen ansonsten gehts wohl nicht. aber dennoch vielen dank.lg ullinger

@ullinger

wir werden auch persönlich vorsprechen

Das bringt eher wenig.
Am Besten alles schriftlich machen. Dann sind die Dinge auch belegbar und nachvollziehbar.

7 Jahre kein Kontakt gewünscht

Das spielt überhaupt keine Rolle.

es wurde auch keine auskunft erteilt was er so macht.

Sofern es noch keinen Unterhaltstitel gibt, kann die Zahlung und die Titulierung schlicht verweigert werden bis die Auskunft erteilt wurde. Zunächstmal wäre er zur Aufkunft über sein Einkommen und das Einkommen der Mutter aufzufordern, sowie über seine derzeitige Tätigkeit und den bisherigen Werdegang. Hierbei sind auch Schulbescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen.

Frage muss mein mann weiterhin zahlen obwohl gar nichts übrig ist

Es hängt davon ab, was die Mutter verdient und was das Kind tut.

Mit der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das heißt, das sich die Unterhaltspflicht auch auf beide Eltern verteilt. Und Unterhalt wird nur noch geschuldet, wenn das Kind eine Schul oder Berufsausbildung macht.

Ferner ist zwischen priviligeren Kindern, d.h. unter 21 bei den Eltern und noch in der allgemeinen Schulausbildung und nicht priviligierten Kindern z.B. in einer Berufsausbildung etc. zu unterscheiden.

Priviligierte Kinder stehen den minderjährigen gleich und kommen im Rang vor allen Anderen, also auch vor Ihnen als Ehefrau. Nicht priviligierte Kinder kommen im Rang nach dem Ehegatten, so das in diesen Falle mangels Leistungsfähigkeit wohl kein Unterhalt geschuldet wäre. Ist das Kind priviligiert, kommt es darauf an, wie sich das Einkommen auf Sie und Ihren Mann verteilt. Unterhaltspflichtig ist ja nur Ihr Mann.

irrtum.er ist 18 jahre alt und wir haben noch weniger als hartz4.

Dann können sie ergänzendes Harz 4 beantragen. Da etwaiger Unterhalt für das Kind und ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei sind, haben sie am Ende immer mehr als das reine Harz 4.

Ob nun Kontakt herrscht oder nicht ist egal. Dein Mann ist gesetzlich verpflichtet zu zahlen. Wenn er es nicht kann, tritt das Jugendamt ein. Aber er muss es zurückzahlen.

irrtum.er ist 18 jahre alt und wir haben noch weniger als hartz4.

Das Jugendamt zahlt höchstens 6 Jahre lang Unterhaltsvorschuss,aber längstens bis zum 12 Lebensjahr,da dürfte Er schon etwas darüber liegen !!!

@isomatte

genau so ist es,er bekommt vom jugendamt auch nichts mehr. es geht ja in erster linie auch nicht dass er nicht zahlen will sondern nicht kann. und 2. wenn er nichts mit ihm zu tun haben will,dann soll er auch sehen,wo er was herbekommt zumal er bei seiner mutter lebt die genug einkommen hat. wir kommen mit dem geld gar nicht über die runden und das amt interessiert sich nicht ob du unterhalt zahlen mußt oder nicht.

@ullinger

Der junge Mann kann aber Unterhalt einklagen, da er jetzt volljährig ist. Hat dein Mann nicht gezahlt, wird er nachzahlen müssen wenn er wiedeer Geld hat.

@Gruenkohl2012

sorry aber ich gehe davon aus dass du zu jung bist und keine ahnung hast.

@ullinger

Ich bin über 40

@Gruenkohl2012

ok ,aber dennoch wenig ahnung zu haben.

der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB ist verwirkt , wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (z.B. tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen, sehr grobe Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil usw.)

zudem muß das Kind immer den Nachweis vorlegen was es z.Z macht . Wird irgendeine Vorgabe nicht erfüllt sollte, ist auch meine Meinung:) sollte der Unterhalt völlig eingestellt werden. Der "angeblich Unterhaltsberechtigte"kann ja klagen und evtl. verlieren, dann hat der halt Schulden..würde mich nicht interessieren.

wünsche Euch durchhalte Vermögen m.lieben Gruß himako

danke für die antwort.werden euch alle auf dem laufenden halten.

Der Kontakt hat mit dem Unterhalt nichts zu tun,solange er auch berechtigt ist !!! Erst einmal steht Deinem Mann eine Auskunft in schriftlicher Form zu,was Er macht,Schulische oder sonstige Ausbildung,sollte Er nichts machen,steht Ihm auch kein Unterhalt zu,bis Er was macht.Wenn Ihr unter dem Selbstbehalt liegt,müsst Ihr auch nichts zahlen,wozu gibt es den sonst.

er geht wohl noch zur schule aber es kann doch nicht sein dass das jugendamt schreibt er hätte einen selbstbehalt von 800,00 euro und seine ex auch. wo bleibe ich denn da,seine ex ist nicht wieder verheiratet.

@ullinger

Selbstbehalt und Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge !!! Der Selbstbehalt was das Jugendamt wahrscheinlich meint,ist der für Arbeitslose,der wurde von Gerichten von 750€ auf 800 € Selbstbehalt angehoben,erst wenn ein Arbeitsloser über diesem liegt,ist Er Leistungsfähig.Geht man einer Vollbeschäftigung nach,liegt dieser Selbstbehalt alt 950 € neu 1000 €,das gilt für minderjährige Kinder und Schüler bis 21 Jahren.Wenn Du Einkommen hast,ist das nicht anzurechnen,weil Du mit dem Unterhalt Seines Sohnes nichts zu tun hast.Sein Bedarf würde bei 670 € liegen,hätte Er eine eigene Wohnung,wohnt er noch bei der Mutter,verringert sich Sein bedarf.Das Kindergeld ist zur Hälfte vom Unterhalt abziehbar.Ab dem 18 Lebensjahr sind beide Elternteile bar unterhaltspflichtig,je nach Einkommen des jeweiligen Elternteils.

@ullinger

wo bleibe ich denn da

Falls noch eine allgemeinbildende Schule besucht wird stehtst du unterhaltsrechtlich im Rang hinter dem Sohn (§ 1609 BGB).
Das bedeutet, du wirst bei der Unterhaltsberechnung für den Sohn nicht berücksichtigt und kannst erst dann Unterhalt von deinem Mann erhalten, wenn alle Unterhaltsansprüche des Kindes erfüllt sind.
Sobald der Sohn 21 wird, oder eine Ausbildung beginnt oder in eine eigene Wohnung zieht ändert sich das. Dann stehst du im Rang vor ihm.

@isomatte

Das Kindergeld ist zur Hälfte vom Unterhalt abziehbar.

nein, bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld voll auf den Barbedarf angerechnet.

@Eifelmensch

Hättest Du alles richtig gelesen,wüsstest Du was ich mit dem halben Kindergeld gemeint habe!!!Dass das Kindergeld bei Volljährigen Kindern voll auf den Bedarf angerechnet wird,weis ich auch.Aber da nun mal ab dem 18 Lebensjahr beide Eltern bar unterhaltspflichtig sind,steht der Mutter ja auch das habe Kindergeld zu,was Sie von Ihrem Anteil an Unterhalt abziehen kann. Wünsche noch schöne Pfingsten !

@isomatte

Ich habe richtig gelesen!
Nur du hast die Methode, die der BGH vorgegeben hat wohl nicht richtig verstanden!

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld zunächst auf den Gesamtbedarf angerechnet, danach wird der Restbedarf gequotelt.
Wenn dann bspw. ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, bekommt er gar kein Kindergeld, sondern es wirkt dann volll bedarfsmindernd für den anderen Elternteil.

Vom Unterhalt abziehen kann kein Elternteil!

Bsp.:

Unterhaltsbedarf des Kindes (angenommene Zahl) 600,-€.

Einkommen Vater 3000, abzüglich Selbstbehalt 1800
Einkommen Mutter 1500, abzüglich Selbstbehalt 300

Berechnung:
600 - Kindergled = 416
Unterhalt Vater: 416 / (1800 + 300) * 1800 = 366
Unterhalt Mutter: 416 / (1800 + 300) * 300 = 60

Der Vater zahlt an das Kind 366,-€, die Mutter zahlt an das Kind 244,-€ (inklusive Kindergeld).

Nachlesen kannst du das im BGH-Urteil vom 26. Oktober 2006 AZ.: XII ZR 34/03
Außerdem steht es im § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB

@Eifelmensch

DANKE für Dein Rechenbeipiel,habe es jetzt verstanden !!!