Visitenkarten mit falschen Angaben drucken lassen

8 Antworten

Drucken darf erst mal jeder, ziemlich alles, was er will, das erfüllt keinen Straftatbestand. Anders sieht es wiederum aus, wenn man die Karten weitergibt und dadurch einen falschen Eindruck erweckt. Also in dem Fall, ein Rechtsanwalt zu sein. Wenn er die nur Freuden gibt, die wissen, dass das ja ein Scherz ist, wäre das noch kein Problem. Aber wenn er bei anderen den Eindruck vermittelt, es handelt sich wirklich um einen Rechtsanwalt, dann wäre das Titelmissbrauch und evtl. auch Betrug, wenn man den Titel dazu verwendet, um etwas zu bekommen, was ohne den Titel schwieriger wäre oder unmöglich.

Drucken lassen wird er die können, nur nutzen wird er sie nicht dürfen.Mit dem verteilen gibt er sich als diese Person augenscheinlich aus. Das könnte Folgen haben. Auch wenn das auf Grund des Alters unglaubwürdig wäre, was nicht gleichbedeutend ist, das Anwälte glaubwürdig erscheinen, denn dann wären Politiker auch ehrlich.

Joneson  13.07.2013, 22:53

sehr schöne antwort;)

Soll er ruhig mal machen.

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (1) Wer unbefugt

1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

drucken darf er erstmal alles. er darf sich, wie er schon sagt. aber nicht wirklich als rechtsanwalt ausgeben, da diese berufsbezeichnung geschützt ist. es gibt auch nicht geschützte berufsbezeichnungen, wie etwa immobilienmakler. wer das auf seine visitenkarten schreibt, muss nich vorsichtig sein und bewegt sich nicht einer rechtlichen grauzone, wie jemand, auf dessen visitenkarten rechtsanwalt steht. aber zum spielen und spass haben, darf man sich auch solche karten drucken, warum auch nicht...

würde ihn mal fragen, für welchen zweck er das macht.

es ist ziemlich kindisch und unglaubwürdig.

natürlich ist es verboten, sich mit fremden federn zu schmücken.