Verwaltungskosten Nebenkostenabrechnung?

7 Antworten

Nein, Verwaltungskosten darf der Vermieter nicht auf Mieter umlegen.

Die Abrechnung kam aber von der Hausverwaltung selbst.

Ob nun von Hausverwaltung oder direkt vom Vermieter, es ist nicht umlegbar auf Mieter.

Manche Vermieter bedienen sich aber manchmal eines Tricks; wenn etwas entsprechend im Mietvertrag vereinbart ist:

https://www.gevestor.de/details/mit-diesem-trick-die-verwaltungskosten-auf-den-mieter-umlegen-725275.html

Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung. Du darfst diese Position mit diesem Betrag selbst in Abzug bringen und entsprechend die Nachzahlung reduzieren. Dieses Vorhaben teile bitte schriftlich deinem Vermieter als Einspruch mit (Einwurfeinschreiben).

Nein, Verwaltungskosten kann er gar nicht umlegen. Ich denke, hier fehlt die Unterscheidung zwischen den umlegbaren Kosten und den nicht umlegbaren Kosten, die Dein Vermieter berechnet bekommen hat.

Da musst Du jetzt auch keinen Aufstand machen. Du prüfst die Abrechnung, ob noch mehr Positionen drauf sind, die zu Unrecht umgelegt wurden und ziehst alle diese Beträge von der Nachzahlung ab. Übrig bleibt dann wohl nur ein geringer Betrag oder sogar ein Rückzahlungsbetrag. Falls noch was bleibt zur Nachzahlung überweist Du diesen Betrag und teilst Deinem Vermieter mit, dass Du die Pos. Verwaltung und ggf. andere abgezogen hast und er möge sich bitte bei seiner Hausverwaltung informieren.

Nicht umlegbar sind neben den Verwaltungskosten z. B. Reparaturen oder Einzahlung in Rücklagen.

Arisu1983 
Fragesteller
 24.10.2018, 13:47

Die Abrechnung kam aber von der Hausverwaltung selbst

anitari  24.10.2018, 13:52
@Arisu1983

Trotzdem ist der Vermieter dein Vertrags- und somit Ansprechpartner.

bwhoch2  24.10.2018, 14:16
@Arisu1983

Da gilt dann das Gleiche. Die HV ist in dem Fall nur Erfüllungsgehilfe des Vermieters, aber die müßten es doch eigentlich wissen. Zahle, was Du ggf. als Nachzahlung raus bekommst und schick die Abrechnung mit entsprechendem Hinweis an die HV mit der Bitte um Berücksichtigung zurück.

Hallo Arisu1983,

du stellst eine gute Frage und deine Verwunderung kann ich nachvollziehen!

Grundsätzlich ist es so, dass es sich bei Verwaltungskosten um Kosten handelt, die Vermieter in jedem Fall selbst tragen müssen. Dass die Verwaltungskosten nicht als Betriebskosten zu werten sind, ist rechtlich in der Betriebskostenverordnung festgelegt . Eine Klausel zur Übernahme der Verwaltungskosten z.B. als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag ist unwirksam, es ist lediglich möglich eine kleine Pauschale in der Grundmiete zu vereinbaren. Der Vermieter kann außerdem keine Mieterhöhung durch steigende Verwaltungskosten rechtfertigen.

Falls du dir unsicher bist, ob deine Nebenkostenabrechnung korrekt ist, kannst du diese gerne von uns prüfen lassen! Schau dir unsere Seite dafür gerne in Ruhe an: https://www.mineko.de/

Liebe Grüße!

Es hat es vielleicht aus Unkenntnis versucht.

Weisen Sie die abrechnung zurück und teilen Sie ihm mit, dass u.a. Verwaltergebühren und die Beiträge zur Deckungsrücklage nicht umlegbar sind.