darf man eine vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 (Mietzeitraum Januar bis April) auf Grundlage der Betriebskostenabrechnung 2014 erstellen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

 Ja, darf er unter bestimmten Voraussetzungen.

Begründung kannst Du in diesem Link nachlesen:

http://www.nebenkostenabrechnung.com/die-wichtigsten-urteile-zur-nebenkostenabrechnung/

LG

johnnymcuff

Justam 
Fragesteller
 22.05.2016, 19:22

Vielen Dank erst einmal für diese Informationen! 

Mein eigentliches Problem ist, dass ich aus der Abrechnung 2014 ein kleines Guthaben von circa 30,-€ hatte. Die Abrechnung für 2015 liegt mir noch nicht vor, und die vorläufige Abrechnung für 2016 ist auf Grundlage der Abrechnung von 2014 plus einen Zuschlag von ca. 20%. Nun soll ich für die ersten vier Monate des Jahres 2016 noch 175,-€ aus der vorläufigen Abrechnung zahlen, sonst wird mir das Kautionssparbuch nicht ausgehändigt.

Nun finde ich die 175,- € sehr hoch angesetzt,  da es hochgerechnet über 40,- € monatlich an Nachzahlung ergibt...

johnnymcmuff  22.05.2016, 19:34
@Justam

Ich würde das Ganze einem Rechtsanwalt zur Überprüfung geben oder mich an den Mieterbund wenden.

schleudermaxe  23.05.2016, 06:24
@Justam

Auch das ist ganz einfach. Vorauszahlungen dürfen nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung angepaßt werden. Die gibt es hier nicht, somit auch keine höheren Abschläge.

johnnymcmuff  23.05.2016, 11:04
@Justam

Nebenkostenvorauszahlungen darf bzw. muss der Vermieter anhand der letzten Abrechnung anpassen. bei Guthaben um 1/12 reduzieren bei Nachzahlung um 1/12 des Nachzahlungsbetrages monatlich erhöhen.

Macht der Vermieter das nicht, darf der Mieter das nach vorheriger Ankündigung selber machen.

Es kann sich tatsächlich nur um eine vorläufige und provisiorische BKA handeln, denn es fehlen ja ganz offensichtlich die konkreten Kosten. Ich kann verstehen, dass man diesen Weg geht um schon mal die Kaution freigeben zu können. Tatsächlich darf sich der Vermieter von der Kaution einen Teil einbehalten, für die zu erwartenden Nachzahlung. Dafür, und nur dafür, kann diese vorlauefige Berechnung sinnvoll sein. Auch dass da eine höhere Nachzahlung fällig wird, ist nachvollziehbar, denn in diesem Zeitraum stecken die heizintensiven Monate. Das egalisiert sich ja normalerweise erst über den Sommer, wenn ebenfalls Vorauszahlungen getätigt werden, obwohl nicht geheizt wird. Diese vorläufige BKA ersetzt aber nicht die reguläre BKA. Aber danach sieht es m.E. auch nicht aus.

Justam 
Fragesteller
 23.05.2016, 11:32

Vielen Dank für die Antwort!

Dass diese Abrechnung nur vorläufig ist, war mir bewusst.

Das mit den Wintermonaten habe ich, um ehrlich zu sein, nicht bedacht, weswegen die Heizkosten wahrscheinlich wirklich prozentual gesehen höher ausfallen.

Guten Tag,

sicherlich darf eine vorläufige Abrechnung erstellt werden. Diese ist jedoch nicht rechtsverbindlich, da der Vermieter gem. §556 BGB jährlich abrechnen muss.

Somit ist eine (vorläufige) Abrechnung für Ihren anteiligen Nutzungszeitraum im Jahr 2016, welche sich auf Ihren Kostenanteil aus dem Jahr 2014 bezieht, nicht zweckmäßig.

Eine Vermischung von Kautionszahlungen und Vorauszahlungen auf die Nebenkostenabrechnung ist ebenfalls kritisch zu betrachten. Dies ist nur in Ausnahmefällen zulässig wenn z.B. davon auszugehen ist, dass mit einer außergewöhnlichen Nachforderung zu rechnen ist. Da noch keine Abrechnung für das Jahr 2015 vorliegt ist fraglich, wodurch sich dieser Anspruch begründet.

Die pauschale Anhebung um 20% ist - insbesondere aufgrund der gesunkenen Energiepreise - und der fehlenden Abrechnung für das Jahr 2015 nicht statthaft.

Eine interessante Frage ist, weshalb eine vorläufige Abrechnung für 2016 erstellt wird, jedoch die Abrechnung für das Jahr 2015 bislang nicht übermittelt wurde. Sind/waren die Abrechnungen der Vorjahre überhaupt richtig?

Natürlich, nur warum und für wen?  Da machen doch weder Mieter noch deren Vereine bzw. Juristen mit. Die Kosten können gespart werden.

Nein. Eine Betriebskostenabrechnung kann nur dann erstellt werden, wenn alle Rechnungen (Wasser, Strom, Versicherungen etc. ) dem Vermieter vorliegen. Nur aus den Gesamtrechnungen kann eine Betriebskostenabrechnung für einzelne Mieter errechnet werden.

schleudermaxe  22.05.2016, 14:13

Da kann aber etwas nicht stimmen. Wir Vermieter dürfen sehrwohl und ganz ohne Belege eine BK-Abrechnung stricken, wenn Verfristung droht.

So z.B. das LG Itzehoe und das in Leipzig sogar mehrfach.

johnnymcmuff  22.05.2016, 19:32
@schleudermaxe

wenn Verfristung droht.

Hier geht es um 2016, da droht keine Verfristung.

Padri  24.05.2016, 09:25
@schleudermaxe

Aus den Angaben des Fragestellers geht das Problem einer Verfristung nicht hervor. Für 2016 eine Abrechnung auf Grundlage von 2014, also 2 Jahre vorher, machen, geht so m.E. nicht.