Ist meine Nebenkostenabrechnung Rechtens und zeitlich im Rahmen?

Betriebskostenabrechnung - (Mietrecht, Vermieter, Mieter) Einzelabrechnung Energie - (Mietrecht, Vermieter, Mieter)

4 Antworten

Dein Vermieter wählt in diesem Fall zwei Abrechnungszeiträume, nämlich den von 1.1.-31.12.2015 für die kalten Betriebskosten, wie z.B. Grundsteuer, Schornsteinfeger, Wasser, usw.) und dann den für die Abrechnung für die warmen Betriebskosten wie z.B. Heizkosten und zwar jeweils vom 1.10.2014 - 30.9.2015. Dieses Verfahren ist gem. einer BGH Entscheidung durchaus erlaubt.

http://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/betriebskostenabrechnung-fristen-formelles/48-getrennte-abrechnungszeitraeume-fuer-betriebskosten-und-heizung-ist-das-zulaessig.html

Folglich wirst Du wohl in der kommenden Nebenkostenabrechnung eine Abrechnung für die kalten Betriebskosten vom 1.1.-31.12.2016 und für die Heizkosten vom 1.10.2015-30.9.2015 erhalten.

Naja, so etwas kann bei einem Mieter schon einmal vorkommen. Nicht heulen.

Es gibt also zwei Abrechnungsperioden und es werden für jede getrennt Abschläge/Vorausleistungen bezahlt.

Der BGH hat ausgesungen, daß bei so einer Wahl für die Verfristung die für die kalten BK gilt.

Gibt es nur eine Summe für die Abschlagszahlungen, gibt es auch nur eine Periode, so jedenfalls die Gerichte hier bei uns.

Neue Abschläge können nur nach einer Abrechnung und auch nur für die Zukunft verlangt werden, so jedenfalls die Gerichte auch hier bei uns. Viel Glück.

Ich halte die AR für nicht ordnungsgemäß. Es werden 5 Raten des Mieters eingestellt und somit gibt es beim Auszug Probleme und heftige Nachforderungen bzgl. der Wärmeabrechnung. Da bin ich mir sicher.Der Vermieter sollte nur eine Zahlung für den einen Monat einstellen.

@schleudermaxe

So auch der BGH am 30.04.2008 AZ: VIIIZR 240/07.

Auszug:

Gegen eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Vermieters zur getrennten (vorweggezogenen) Abrechnung bestimmter Betriebskosten - etwa der Heizkosten - spricht es, wenn der Mieter - wie hier die Kläger - nach dem Mietvertrag einen einheitlichen Vorauszahlungsbetrag für alle Betriebskosten zu leisten hat (MünchKommBGB/Schmid, aaO; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 477).

Denn über einheitliche Vorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten kann sinnvoll nur einheitlich abgerechnet werden, weil nicht zu ermitteln ist, welcher Teilbetrag der Vorauszahlungen für eine vorweggezogene Abrechnung bestimmter Betriebskosten in Ansatz zu bringen wäre (Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO).

Der Abrechnungszeitraum muss 12 Monate betragen.

Wenn die Betriebskosten vom 01.01. bis 31.12.15 abgerechnet werden, die Heizkosten jedoch schon vom 01.10.14, dann sind das 14 Monate, sprich zwei zuviel.

Aufgrund dessen würde ich der Abrechnung widersprechen.

Ja das dachte ich nämlich auch. Ok, danke

Oh, ein Kenner? Und warum sagt der BGH zulässig, es zählt für die Verfristung die zweite Periode!

@schleudermaxe


Und warum sagt der BGH zulässig, es zählt für die Verfristung die zweite Periode!

Ich konnte auch nach mehrfachem Lesen meiner Antwort nirgendwo das Wort "Verfristung" lesen.

Hier erfolgte eine Abrechnung für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2015. Da es sich hierbei um 14 Monate handelt, ist die Abrechnung formell unwirksam.

Im Übrigen: Wenn Du dich auf Urteile des BGH beziehst, wäre es hilfreich, hierzu auch das AZ zu benennen.

@ChristianLE

Quatsch! Und warum muß ich für die Kenner hier aus dem Mietrecht alltägliches Wissen bekannt machen? Die Grundkenntnisse sollten zumindet schon bekannt sein, wenn denn solche aberwitzigen Antworten hier kommen.

@ChristianLE

Beispiel von vielen:

BGH am 30.04.2008 mit AZ VIII ZR 240/07.

@schleudermaxe

Komm mal wieder runter! Was spricht gegen eine sachliche Diskussion? Freundlichkeit scheint nicht Deine Stärke zu sein, oder?

@ChristianLE

..... mit Unbelehrbaren, die weiterhin von 14 Monaten schreiben und solche Empfehlungen aussprechen? Wie bitte soll dies denn gehen?

@schleudermaxe

Wie bitte soll dies denn gehen?

Frag deine Eltern.Das gehört zur guten Erziehung. Gott sei Dank bist Du perfekt und machst niemals einen Fehler.

Wenn die Abrechnung jeweils am 30.9. erstellt wird, ist die Abrechnung für 2015 am 30.9. 2016 fällig. Danach wäre sie "verfristet" Da du sie aber jetzt am 31.12. für 2015 erhalten hast, ist das erst einmal OK.

Auf Grund deines Verbrauchs in den relevanten Monaten kann deine Vorauszahlung neu festgesetzt werden. Das gilt dann rück wirkend ab dem 1.10. 2015. Das wird dann mit der Abrechnung 30.9.2016 ausgeglichen und evtl. wieder neu festgelegt.

Danke für die schnelle Info. Aber das mein Vermieter jetzt mein Guthaben einbehalten will, weil im Okt-Dez mehr geheizt wurde ist nicht rechtens oder? Weil ich zahle ja trotzdem meine Nebenkosten

@Hirsch1307

August und September lassen ja gar keine Schlüsse auf die tatsächlichen Kosten zu. Im allgemeinen wird da ja noch gar nicht geheizt

@DerHans

Aber der Vermieter darf genau deshalb ja auch nur eine Zahlung des Mieters für diesen einen Monat für Wärme einstellen und nicht den Betrag für die Monate, die er noch gar nicht verteilt! Der Mieter bekommt jetzt ein Guthaben, welches gar nicht da ist, und dies wird ihm beim Auszug mit dann heftigen Nachforderungen wieder weggenommen.

Also verstehe ich das jetzt richtig? Die zwei verschiedenen Abrechnungen sind i.O.? Weil ich kann mir das nicht vorstellen das wenn die Energiekostenabrechnung von 01.10.2014 bis 30.09.2015 aufgelistet und ermittelt wird, dass meine Betriebskostenabrechnung dann vom 01.01.2015-31.01.2015 sein darf und ich somit (gesondert eingetragen mit Kuli) nur für August und September meine Energie gezahlt wird und der Rest vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 normal???

@Hirsch1307

meinte 01.01.2015 bis 31.12.2015

@Hirsch1307

Aber genau deshalb gibt es doch die zwei Perioden und was haben denn die Zeiten für die BK mit denen aus der Wärme am Hut? Es müssen jeweils immer 12 Monate sein und das sind die doch weiterhin.