versteckter Parkscheinautomat, kein Hinweisschild im Straßeneingang

2 Antworten

Muss ich nicht wenigstens darauf im Straßeneingang hingewiesen werden, dass das Parken in dieser Straße kostenpflichtig ist?

Das muss nicht so sein, wenn du dich in einer Parkraumbewirtschaftungszone befindest, die an ihrem Beginn mit Zeichen 314.1 gekennzeichnet und für die durch Zusatzzeichen das Parken mit Parkschein vorgeschrieben ist. Das Prinzip ist genau das gleiche wie bei einer 30er-Zone, in der die Geschwindigkeit auch über mehrere Straßen gilt.

Muss ein Parkscheinautomat nicht offensichtlich installiert sein?

Sollten sie eigentlich sein, denn die Stadt will ja damit auch Geld einnehmen. Insofern würde es nichts bringen, wenn man die Automaten versteckt. Andererseits kann man dir auch vorwerfen, dass du nicht aufmerksam auf die Schilder geachtet hast. Dann hättest du auch die Parkraumbewirtschaftungszone erkannt und entsprechend intensiver nach dem Automaten gesucht, denn gefunden hast du ihn ja irgendwann... So hast du eben fahrlässig das Schild übersehen, wie es eben oft passiert. Genau deshalb geht der Bußgeldkatalog grundsätzlich von Fahrlässigkeit aus und sieht dafür 30 Euro vor.

Habe ich bei einem Wiederspruch eine reelle Chance?

Ein förmlicher Widerspruch ist gegen eine Verwarnung nicht vorgesehen. Du kannst höchstens die Zahlungsfrist ablaufen lassen. Falls du die Verwarnung nochmals per Post bekommst, kannst du angeben, du wüsstest nicht, wer gefahren ist (alles unter der Voraussetzung, dass du auch der Halter bist).

Falls du nicht reagierst und auch nicht zahlst, wird oft automatisch ein Bußgeldbescheid erlassen, der die 30 Euro als Geldbuße enthält, dazu kommen aber in jedem Fall noch 28,50 Euro Gebühren. Dieser Bußgeldbescheid ist aber meines Erachtens rechtswidrig, weil allein durch die Haltereigenschaft noch nicht bewiesen ist, dass der Halter auch wirklich der Fahrer wahr.

Wenn du es wirklich darauf anlegen willst, kannst du gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, am besten mit der Begründung, dass du nicht weißt, wer das Auto zu dem Zeitpunkt hatte. Dann wird hoffentlich der Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Nach Eintritt der Verjährung kann nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes ein Kostenbescheid gegen den Halter erlassen werden. Dieser setzt sich zusammen aus den Kosten des Verfahrens in Höhe von 20 Euro und aus den Auslagen für die Zustellung von 3,50 Euro. Damit kommst du also etwas günstiger aus der Sache. Ob dir die Ersparnis von 6,50 Euro das wirklich wert ist, musst du wissen. Die 30 Euro wären jedenfalls schneller überwiesen.

Wahrscheinlich ist das ganze Viertel in der Parkraumbewirtschaftung. Da genügt es, wenn am Beginn der Zone darauf hingewiesen wird.