Vermieter will Guthaben der Betriebskostenabrechnung nicht auszahlen

8 Antworten

  1. Vom Vermieter errechnetes Guthaben Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben für den Mieter, so ist dieses mit Erteilung der Abrechnung fällig. Das bedeutet nichts anderes, als das der Mieter die Auszahlung des Guthabens sofort verlangen kann. Zahlt der Vermieter nicht innerhalb von 4 Wochen, so setzt der Mieter ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ( genaues Datum angeben!) und kündigt an, für den Fall der Nichtzahlung das Guthaben mit der Miete zu verrechnen (= aufzurechnen). Achtung: Voraussetzung für die Aufrechnung ist, das diese im Mietvertrag nicht ausgeschlossen ist. Im übrigen ist in vielen Mietverträgen geregelt, dass die Aufrechnung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist. Dies ist zu beachten.
  2. Vom Mieter errechnetes Guthaben Soweit sich ein Guthaben für den Mieter nur aus seiner Nachprüfung ergibt, empfiehlt sich die oben beschriebene Vorgehensweise nicht. Begründung: Kommt der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann (neben der Zahlung) auf Räumung der Wohnung klagen. Da nicht gesagt ist, dass das Gericht der Ansicht des Mieters in allen Punkten folgt, läuft der Mieter also Gefahr, dass die Klage begründet ist und er die Wohnung räumen muss. Günstiger ist es deshalb, den Vermieter auf Zahlung des zuviel verlangten Betrages zu verklagen. Hier ist übrigens eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll.

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenkosten/KalteBetriebskosten/gan.htm

Meines Erachtens darf ein Guthaben einer Betriebskostenabrechnung nicht ohne Zustimmung des Mieters zweckentfremdet werden, das wäre 'Unterschlagung'. So funktioniert das nicht.

Für Schäden ist die Mietkaution da! Ich würde das mal so anbringen und ggf. einen im Mietrecht versierten Anwalt zu Rate ziehen (bzw. Mietverein?)

Für einen Vermieter ist es natürlich einfach, derart zu Verrechnen -gemäß dem Motto "Was ich habe, ist mein und soll der Mieter doch zusehen, wie er an sein Geld kommt", ich zweifle jedoch daran, dass sein Verhalten rechtens ist.

Du musst eigentlich die Wohnung abgeben wie du sie übernommen hast!!! Weiß gestrichen bekommen dann auch weiß zurück! Es werden wohl Pastellfarben geduldet aber andere nicht und da würde er vor Gericht auch recht bekommen! Auch die Fototapete hättest du abmachen müssen. Du hattest Glück!!! Normalweise müsste er es von der Kaution nehmen, egal wer es gezahlt hat!!! Das Guthaben muss er dir auszahlen!!! Er darf das nun nicht behalten

Eine Verrechnung des Betriebskostenguthabens mit Forderungen aus Schadensersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Guthaben muss unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe der Betriebskostenabrechnung, ausgezahlt werden.

Wenn der Vermieter Schadensersatz Ansprüche gegen Sie geltend macht, so kann er das nur auf der Grundlage eines von Ihnen unterschriebenen Übergabeprotokoll tun. Nur dann haben Sie eingewilligt, den Schaden, den Sie eventuell in der Wohnung hinterlassen haben sollen, selbst zu beseitigen oder durch den Vermieter beseitigen zu lassen. Außerdem müsste der Vermieter, bevor er eine Ersatzvornahme durch einen Handwerker durchführen lässt, Ihnen nachweislich einen Frist zur Beseitigung des Schadens (Renovierung) lassen. Erst dann darf er einen Handwerker beauftragen. Dann müsste er Ihnen die Rechnung des Handwerkers zukommen lassen mit der Aufforderung, diese zu bezahlen. Und erst wenn das alles nicht gefruchtet hat, dann kann er gegen sie anderweitig vorgehen.

Da Sie in Ihrem Mietvertrag jedoch nichts von Renovierung zu stehen haben, kann er auch keine Renovierung von Ihnen verlangen.

Schreiben Sie dem Vermieter schriftlich mit Nachweis, dass er das Guthaben innerhalb einer Frist von 14 Tagen an Sie auszuzahlen hat und dass sie anderenfalls einen Mahnbescheid erlassen. Das sollten Sie dann allerdings auch tun (Mahnung-online.de).

Die Verrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung mit offensichtlichen Schäden ist unzulässig. Der Vermieter muss dir eine Frist setzen zur Beseitigung der Schäden (ca. 14 Tage). Kommst du der Aufforderung nicht nach, kämest du in Verzug. Ab dann wäre die Umwandlung der Naturalforderung in eine Geldforderung gegeben und damit eine Verrechnung der Kosten der Reparatur mit der Kaution zulässig. Der Vermieter hat 6 Monate Zeit, dir Schäden in Rechnung zu stellen ab Rückgabe der Wohnung, nicht Ende der Kündigungsfrist. Danach, wenn nicht gerichtlich eingefordert und die Verjährung damit gehemmt wird, ist die Forderung verjährt und nicht mehr durchsetzbar.

Nun lese ich grad, dass du keine Kaution zahltest. Es kann mit dieser also keine Verrechnung erfolgen. Was die Verjährung betrifft, ist das Geschriebene natürlich trotzdem so rechtlich betrachtet wirksam.

Die Frage ist also,ob seit Rückgabe der Wohnung bereits mehr als 6 Monate verstrichen sind. Wenn ja, ist die Forderung nicht mehr zu erfüllen.

Eine weitere Frage ist, ob überhaupt eine Fristsetzung erfolgt ist oder der Vermieter ohne diese die Renovierung selbst durchführte. In diesem Fall bräuchtest du auch nix zahlen.

Prüfe also bezüglich der von mir genannten Fristen, ob du aus dem Schneider bist, ich vermute es.