Vermieter kümmert sich nicht und das seit Jahren!

14 Antworten

Kann ich hier nach dieser langen Zeit mit einer Mietminderung drohen oder gar einen Anwalt einschalten, das man sich endlich um die Mängel in meiner Wohung kümmert

Wenn die Mängel nachweisllich schriftlich erfolgt sind(nicht per e-mail), dann kann die Miete nachträglich angemessen gemindert werden.

Ein Fachmann sollte jedoch beurteilen ob und in welcher Höhe eine Minderung gemacht werden kann.


rundsätzlich gilt somit: Mieter verlieren ihr Recht zur Mietminderung nicht automatisch sechs Monate nach Auftreten des Mangels, wenn sie die ganze Zeit über vorbehaltlos die Miete weitergezahlt haben. Auch wenn Mieter ihren Vermieter erst nach mehr als sechs Monaten informieren, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, können sie von diesem Zeitpunkt an für die Zukunft noch die Miete mindern. Wer den Mangel sofort anzeigt, dann aber monatelang weiter die volle Miete zahlt in der Hoffnung, der Mangel werde abgestellt, riskiert sein Mietminderungsrecht nicht, wenn sein Vertrauen auf baldige Mängelbeseitigung nach außen zu Tage tritt. Eine entsprechende Erwartung sollte sich aus dem Brief mit der Mängelanzeige ergeben. In einem solchen Fall kann dann der Mieter auch noch nach sechs Monaten oder später die Miete kürzen und die Rückzahlung überzahlter Mieten vom Vermieter verlangen. Dies ist auch richtig so, denn anderenfalls würde gerade derjenige Mieter "bestraft", der es zunächst einmal im Guten versucht, indem er auf die Mängelbeseitigung des Vermieters vertraut und nicht sofort die Miete kürzt. Zwei "Wermutstropfen" bleiben dennoch: Nach § 814 BGB ist die Rückforderung der Mietzahlungen dann ausgeschlossen, wenn der Mieter wusste, dass er nicht hätte zahlen müssen. Wann in einem solchen Fall von positiver Kenntnis des Mieters auszugehen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Erklärung eines Vorbehalts schließt die nachteilige Wirkung des § 814 BGB aus. Der Bundesgerichtshof selbst weist am Ende seiner Entscheidung darauf hin, dass im Einzelfall die Minderung des Mieters - allerdings frühestens ab sechsmonatiger vorbehaltloser Zahlung - doch ausgeschlossen sein kann. Das sei der Fall, wenn in dem Verhalten des Mieters, also der vorbehaltlosen Zahlung, ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf sein Minderungsrecht oder aber die Verwirkung desselben nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erblickt werden könne. Hierbei seien die Umstände des Einzelfalls sowie die Person des Mieters - Mieter von Wohnraum oder geschäftserfahrener Mieter von Gewerberaum - durchaus von Bedeutung. Wer also einen Mietmangel erstmals Jahre nach Kenntnis hiervon gegenüber dem Vermieter rügt, oder wer nach Mängelanzeige jahrelang vorbehaltlos zahlt, kann das Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder wegen Verwirkung verlieren. Fazit: Mieter, die ganz sichergehen wollen, sollten in den entsprechenden Fällen nach wie vor einen konkreten Vorbehalt erklären.

Quelle: berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1003/100309.htm


So geht man bei Mängeln vor:

  • Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)

  • Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.

  • Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

  • Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.

Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.

www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html

Du kannst der Hausverwaltung sagen, dass du einen Anwalt einschalten wirst wenn die Mängel nicht schleunigst behoben werden!

Du zahlst Miete und die Hausverwaltung hat sich um Probleme dieser Art zu kümmern! Ich kenne dieses Problem auch!

Drohen hilft. Wir hatten einen Wasserschaden und unsere Versicherung wollte nicht zahlen. Haben mit einem Anwalt gedrohnt (den wir nicht hatten) und schon kam das Geld.

Ein Einschreiben schicken mit den ganzen Mängeln, eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf - ohne weitere Ankündigung - Mietminderung machen.

sind die mängel denn bei der übergabe protokolliert worden und hast du schriftlich, dass abhilfe geleistet wird.