Verkehrsschilder oder Fahrbahnmarkierung

2 Antworten

Rangfolge der Zeichen zur Verkehrsregelung:

Zeichen und Weisungen der Polizei gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor (§ 36 Abs. 1 StVO)

Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor (§ 37 Abs. 1 StVO)

Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor (§ 39 Abs. 2 StVO).

Verkehrszeichen sind gemäß § 39 Abs. 2 StVO u.a. Vorschriftzeichen (wie z.B. das Zeichen 286 "Eingeschränktes Haltverbot") gemäß § 39 Abs. 5 aber auch Markierungen (wie z.B. eine Zickzacklinie).

Innerhalb einer Rangklasse sind alle Zeichen gleichrangig und gelten daher nebeneinander. Das gilt auch in dem von dir nachgefragten Fall. Sollten sich die Anordnungen zweier gleichrangiger Verkehrszeichen widersprechen, so gelten beide als ungültig. In einem solchen Fall sind, sofern vorhanden, nachrangige Zeichen, andernfalls die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten.

Beispiel: Wenn durch Zeichen 286 für einen bestimmten Bereich ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist, in diesem Bereich aber Parkflächen durch Markierungen gekennzeichnet sind, so widersprechen sich diese Zeichen, denn Zeichen 286 verbietet das Parken, die Parkflächenmarkierung hingegen erlaubt es. Damit sind beide Zeichen ungültig und es gelten statt dessen die allgemeinen Vorschriften über das Parken (§ 12 StVO) .

archilles66  31.10.2014, 12:55

Top Antwort, Kompliment!

Z. 286 und die Grenzmarkierung haben die gleiche Funktion, man darf auf der Grenzmarkierung halten + be und entladen. Das gleiche sagt das Z. 286 aus...

Ansonsten ist es so wie JotEs es geschrieben hat...

Grenzmarkierung - (Verkehrsrecht, Halteverbot)