Vereinssitz und Eintragung?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Heavybyte,

die Beantwortung der Frage ergibt sich aus den §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zu Frage 1: Der Verein kann den Vereinssitz selbstständig bestimmen, das ergibt sich aus § 24 Absatz 1 BGB. Der Vereinssitz ist nach § 58 Absatz 1 BGB zwingend in der Vereinssatzung anzugeben. Fehlt die Angabe des Vereinssitzes oder ist die Satzung hinsichtlich der Bestimmung des Vereinssitzes unwirksam, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Vereinssitz dort ist, wo die Verwaltung des Vereins (Buchhaltung, Mitgliederverwaltung, Schreibarbeiten etc.) stattfindet.

Der Vereinssitz muss dabei nicht zwingend Wohnsitz eines Vereinsmitgliedes sein. Sinnvoll ist der Vereinssitz meiner Meinung nach dort, wo der Verein überwiegend tätig ist.

Zu 2.: Zur Anmeldung des Vereins ist nach § 59 Absatz 1 BGB der Vorstand verpflichtet. Zum eigentlichen Akt der Anmeldung ist somit kein Notar erforderlich.

Wichtig ist aber, dass die Vorstandsmitglieder die Anmeldung zum Vereinsregister in zur Vertretung berechtigter Zahl unterschreiben und die Unterschriften öffentlich beglaubigt sind. Die Beglaubigung kann durch einen Notar erfolgen. Wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden soll, muss auch die zur Anmeldung des Vereins ermächtigende Vollmacht öffentlich beglaubigt sein.

Die Anmeldung muss Folgendes enthalten:

  • Namen des Vereins,
  • alle Vorstandsmitglieder mit Angaben zum Vor- und Nachnamen, Wohnort und Geburtsdatum sowie eventuell ihrer Stellung im Vorstand, wenn die Vertretungsregelung hieran anknüpft,
  • die konkret getroffene Vertretungsregelung,
  • Beschränkungen der Vertretungsbefugnis,

und soweit die Satzung des Vereins hierzu Regelungen trifft:

  • die Bestellung besonderer Vertreter neben dem Vorstand,
  • erteilte Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB, d.h. dass der Vertreter befugt ist ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen.

Der Anmeldung müssen auch noch folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Der Nachweis, dass mindestens sieben Vereinsmitglieder vorhanden sind; wenn dieser Nachweis fehlt, resultiert daraus zwar ein Eintragungsverbot, aber sollte versehentlich trotzdem eine Eintragung erfolgen, ist diese wirksam. Hat der Verein später weniger als drei Mitglieder führt das zur Entziehung der Rechtsfähigkeit.
  • Eine Abschrift der Satzung, welche von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben sein soll, unter Angabe des Tages der Errichtung der Satzung. Änderungen in der Satzung, die vor der Eintragung ins Vereinsregister erfolgen, müssen auch von sieben Mitgliedern unterschrieben sein. Ausreichend sind einfache Fotokopien der Originale. Außerdem sind solche Vereinsordnungen mit einzureichen, die zum Bestandteil der Satzung erklärt worden sind.
  • Eine unbeglaubigte Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung (ist in der Regel Bestandteil des Gründungsprotokolls); hier ist auch ein nachträgliches erstelltes Gedächtnisprotokoll ausreichend. In dem Fall, dass der Vorstand durch ein anderes Vereinsorgan gewählt wird, z.B. einen Beirat, muss auch die Urkunde über die Bestellung dieses Vereinsorgans der Anmeldung beigefügt werden. 

(Quelle: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/vereinsgruendung-und-aufloesung/anmeldung-des-vereins/)

Der Verein ist bei dem Amtsgericht (Registergericht) in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, anzumelden (§ 55 BGB). Würde der Verein also zum Beispiel in Dortmund seinen Sitz haben, ist er beim Amtsgericht Dortmund anzumelden.

Ein persönliches Erscheinen zur Anmeldung ist i. d. R. nicht erforderlich.

Ich würde empfehlen, einen Rechtsanwalt oder eine Person mit fundierten Kenntnissen im Vereinsrecht auch zur Satzungserstellung heranzuziehen. Wenn Sie über keine juristischen Kenntnisse verfügen, würde ich zumindest dazu raten, die fertige Satzung von einem Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, da Fehler in der Satzung u. U. zur Nichtigkeit einzelner Teile der Satzung führen können.

Sorry für die komplexe Antwort, aber die Materie ist nur schwer kurz zu erklären.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Viele Grüße

Nickalaws

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

In der Abgabenordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf

findest Du in Anlage 1 zu § 60 eine Mustersatzung, an die Du Dich anlehnen kannst.

Der Verein muss einen beliebigen Sitz mit einer zustellfähigen Adresse angeben.

Zweckmäßiger Weise sollte der Sitz so gewählt sein, dass dieser mit den Sitz des geschäftsführenden Vorstand und/oder dem bestellten Geschäftsführer identisch ist.

Günter

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung