Kleingartenverein Stromabschaltung im Winter

8 Antworten

Es kommt auf das Statut/Satzung des Vereines an. In diesem ist geregelt, welche Rechte und Befugnisse der Vorstand hat. Vielleicht ist so ein Beschluss des Vorstandes durch die Satzung gedeckt. Unabhängig davon, ob das ein Beschluss des Vorstandes oder der Mitglieder war - zu diese Sitzungen/Versammlungen werden i.d.R. Protokolle geführt, in denn solche Beschlüsse nachzulesen sind. Ich weiß nicht, wie lange diese Protokolle aufbewahrt werden müssen, aber wenn die noch da sind, solltest Du dort die Antwort finden.

Die Mitglieder, folglich auch Sie selber entscheiden in einer Mitgliederversammlung über eine solche Maßnahme. Der Mehrheitswille ist ausschlaggebend dafür, ob abgeschaltet wird oder nicht. Der Beschluß über die Winterabschaltung kann in der Form gefaßt werden, dass dies Regelung so lange gültig ist, bis auf Antrag eines oder mehrere Mietglieder in einer nächsten Versammlung über diese Maßnahme erneut abgestimmt wird. - Demokratie im kleinsten Kreis!

Da es sich um einen Verein handelt, wird es einen Mitgliedsbschluss gegeben haben. Der Vorstand alleine kann das nicht beschließen

wäre mal intressant, wie viel strom verschwindet.

sind es mehr als 300 kWh über die Windermonate, dann solltet ihr die Anöage mal auf Leckagen überprüfen lassen....

ich weiß ja nicht wie viele Mitgleider ihr seit, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es für jedes Mitglied mehr als 3 oder 4 € sind.

Hallo Engelchen30,

ein gewisser Stromschwund ist normal und diese Kosten werden dann auf alle Mitglieder umgelegt. Regelungen zum Abstellen des Stroms u. a. könnten in der Gartenordnung des Vereins stehen. Wenn etwas Wichtiges weder in der Gartenordnung noch in der Satzung des Vereins enthalten ist und kurzfristig geregelt weden muß, dann erfolgt das über Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. Da hat jedes MItglied durch seine Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch die Möglichkeit, seine Meinung im Rahmen der betreffenden Abstimmung und vorherigen Diskussion einzubringen. Wie lange das gilt, kann auch in dem Beschluß festgehalten werden. Es muß nicht unbedingt in die Gartenordnung oder Satzung eingearbeitet werden. Das ist zu umständlich, denn eine Veränderung der Satzung muß ins Vereinsregister eingetragen werden und die neue Satzung muß den betreffenden Behörden zugestellt werden. Bei der Gartenordnung ist das zwar nicht nötig. Aber auch sie muß neu geschrieben und für alle Mitglieder ausgedruckt und verteilt werden. Demgegenüber reicht es, den Beschluß der Mitgliederversammlung über den üblichen Infoweg (z.B. Infokasten des Vereins) allen Mitgliedern bekannt zu machen. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ist in jedem Fall für alle Mitglieder bindend.

Monika Dorsch Vereinsvorsitzende