Rücktritt Vereinsvorstand - wie lange kann der Stellvertreter den Verein kommissarisch führen

3 Antworten

Solange der Verein noch vertreten werden kann, und das ist ja vorliegend der Fall, braucht der Verein nicht unbedingt einen vollzählig besetzten Vorstand.

Allerdings, und das sollte man dem derzeitigen "Alleinherrscher" klarmachen, ist nach weit überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ein Vorstand (also das Vereinsorgan) grundsätzlich beschlussunfähig, wenn er nicht vollzählig gemäß Satzung besetzt ist. Ein unvollzählig besetzter Vorstand ist lediglich eine Menge von Personen, die jeweils ein Vorstandsamt bekleiden. Diese Menge von Personen entspricht jedoch nicht dem Vorstand gemäß der Satzung. Der satzungsmäßige Vorstand existiert also nicht und daher sind keine Vorstandsbeschlüsse möglich.

Mit anderen Worten: Tritt, wie vorliegend, der 1. Vorsitzende (oder auch ein anders Vorstandsmitglied) zurück, dann hört der Vorstand als Organ auf zu existieren. Der verbliebene Rest wird dadurch beschlussunfähig.

Besonders problematisch ist dies aus dem Aspekt der Haftung. Da keine Beschlüsse mehr gefasst werden können, erfolgt jede Vertretungshandlung durch die dazu grundsätzlich berechtigten Vorstandsmitglieder ohne Beschluss (also auf eigene Faust!). Das führt zu erhöhten, persönlichen Haftungsrisiken der jeweils Handelnden.

Der unvollzählige "Restvorstand" sollte daher schon allein aus "Selbstschutzgründen" unverzüglich für seine Vervollständigung sorgen, damit er nicht ohne Beschlüsse handeln muss. Die Vervollständigung kann durch Selbstergänzung (Kooptation) erfolgen, falls diese durch die Satzung ausdrücklich zugelassen ist, oder durch Einberufung einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl.

Hallo laufhaus75,

zusätzlich zu den anderen beiden Beiträgen möchte ich noch ergänzen, dass beim vorzeitigen Rücktritt des 1. Vorsitzenden dies auch dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) mitgeteilt werden muss, sonst haftet weiterhin der Vorstand immer noch in alter Besetzung. Das zuständige Amtsgericht wird dann gewiss sich nach einer Nachbesetzung erkundigen. Viele Vereinssatzungen sehen für diesen Fall eine außerordentliche Mitgliederversammlung vor, die zeitnah einberufen werden sollte durch den Stellvertreter im Vorstand. Falls nicht, kann dies auch meist durch Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Eventuell macht es auch Sinn, sich über geeignete Kandidaten zu unterhalten. Ich wünsche Euch weiterhin viel Erfolg im Verein.

Die Mitglieder können vor der nächsten Vorstandswahl - die wird ja im allgemeinen angekündigt - den Antrag auf Neuwahlen stellen. Ansonsten kann der Stellvertreter weiterhin kommisarisch dieses Amt begleiten, dem spricht nichts entgegen. Meines Wissen muss bereits bei einem einzigen Antrag auf erneute Wahlen diesem Vorhaben stattgegeben werden, beim Antrag muss kein Mehrheitsbeschluß vorliegen. (Lies halt mal die Vereinsvorschriften, das ist mit Sicherheit unterschiedlich).lg Lilo