Vater meines Sohnes zieht weg... ohne Angaben beim Jugendamt etc zu machen!

6 Antworten

Tja, und der Kindsvater hat Recht. Während des Umgangs bestimmt der Vater, mit wem das Kind Kontakt hat, wo das Kind schläft, was das KInd isst, wie lange es aufbleibt, was es anzieht. Dazu hat er auch das Recht, wenn ihr kein gemeinsames Sorgerecht habt.

Aus seinen Worten schließe ich, dass Du Dich da ständig in den Umgang reingehängt hast. Während des Umgangs lernt das Kind den Vater kennen, es wäre sehr kontraproduktiv, wenn der sich dann wie die Mutter benimmt...

Es besteht keinerlei Pflicht das mit dem Jugendamt abzustimmen. Das Jugendamt hat in diesem Fall keinerlei rechtliche Befugnis etwas anzuordnen. Es kann beraten und empfehlen. Ja, er kann ohne Zustimmung des Jugendamtes hinziehen, wo auch immer er gerne hinziehen möchte.

Gleiches gilt für Dich. DU kannst auch hinziehen, wohin auch immer Du möchtest. Dieses Recht ist im Grundgesetz verankert. Lediglich der Wohnort des Kindes wäre von euch beiden abzustimmen, sofern ihr die gemeinsame Sorge und das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht habt.

Da er sich bis jetzt regelmäßig ums Kind gekümmert hat, wird ihm kein Richter alle 14 Tage ein Wochenende verweigern. Geht er vor Gericht, bekommt er dieses Recht garantiert.

Der Richter wird es nicht lustig finden, dass Du die Diskussion bzgl. des Umgangs wegen Nichtigkeiten von einer halben Stunde torpedierst.

Nicht nur Du hast das Recht etwas vorzuschlagen. Dein Ex darf das auch. Und das Kind eine halbe Stunde früher zu holen ist nun nichts Schlimmes, dem man nicht nachgeben könnte. Tut mir leid, aber hier bist Du der limitierende Faktor. Der Vater ist nicht gezwungen, eine Vereinbarung einzuhalten, die nur Dir passt. Seine Wünsche müssen auch berücksichtigt werden.

Die Bearbeiterin hat recht, damit mußt Du leben.

Das Kind gehört nicht Dir.

Kathalinka 
Fragesteller
 22.10.2012, 16:09

Ich habe mich nie groß darin eingemischt, wohin er mit dem Kleinen geht oder wen sie treffen, wenn er ihne abgeholt hat... WENN!! Denn regelmäßig hat das vorerst nicht stattgefunden, da hieß es oft genug, er habe besseres vor. Erst als er MICH beim Jugendamt anschwärzen wollte, erfolglos natürlich, denn vernünftige Begründungen für seine Aussage, dass es dem Kleinen bei mir ja ach so schlecht ginge hatte er natürlich nicht, hat uns selbiges nahegelegt eine schriftliche Vereinbarung (außergerichtlich) zu verfassen.

Nachdem ich dann mit besagtem Vorschlag kam (2x Wöchentlich, alle 2 Wochenden etc) fing er an das ganze zu torpedieren indem er dem ganzen schon aus Prinzip nicht zugestimmt hat, weils ja von mir kam! Über Uhrzeiten etc, wurde da noch gar nicht geredet, das kam erst später... und jedes mal wenn es wieder nur um ein paar Minuten mehr oder weniger ging hab ich meine Zustimmung dazu gegeben, weil ich ja schließlich auch will, dass wir das ganze endlich mal zu nem Ende bringen. Aber nach jeder Zustimmung meinerseits viel ihm dann wieder etwas ein, was ihm nicht gepasst hat, und das nenn ich dann die ganze Prozedur unnötig in die Länge ziehen. Wirkliches Interesse an seinem Sohn scheint er demzufolge nicht zu haben, wenn er auf eine Vereinbarung sozusagen verzichtet und außerhalb dieser Vereinbarung auch nicht weiter nach seinem Sohn fragt oder ihn besucht. Is ja sogar schon soweit, dass er grußlos an seinem Kind vorbeiläuft, wenn wir uns zufällig mal auf der Straße begegnen... was der Kleine dann wieder gar nicht versteht!

Es geht mir auch nicht darum, dass irgend ein Amt ihm irgendwas vorschreibne soll, oder kann. Aber er muss sich zumindest bei denen melden, sagen dass er umzieht und wohin... er kann ja wohl nicht einfach abhauen, niemandem was sagen und behaupten er könne wann er will vorbeikommen und seinen Sohn für mehrere Tage in eine fremde Stadt, von der ich nicht mal weiß welche, hin mitnehmen. Ihc habe ein Recht darauf zu wissen, wo sich mein Kind in meiner Abwesenheit aufhält... wenn ich beschließen sollte mit ihm in den Urlaub zu fahren, bin ich laut Jugendamt auch verpflichtet das dem Kindsvater zu melden. Und dass ich nicht einfach so in eine fremde Stadt ziehen darf ohne Zustimmung des Vaters wurde mir auch mehr als einmal nahegelegt, denn sonst hätte er widerum das Recht sich seinen Sohn per Gerichtsbeschluss sofort wieder zu sich zu holen.

Menuett  22.10.2012, 18:29
@Kathalinka

Er hat immer das Recht seinen Sohn per Gerichtsbeschluss sofort zu sich zu holen. Sofern das Gericht dem zustimmt.

Du verstehst das falsch. Du kannst kommentarlos hinziehen, wohin auch immer Du möchtest. Du kannst aber nicht automatisch das Kind mitnehmen.

Sofern der Urlaub nicht in seine Umgangszeit fällt, mußt Du den nicht wirklich mitteilen. Das stimmt so nicht.

Nein, er muß dem Jugendamt nichts mitteilen. Das geht höchstens die Beistandschaft etwas an. Und die geht im Falle des Falles ans Meldeamt und hat die Adresse.

Wenn ich das richtig verstehe, hat er ebenfalls das Sorgerecht. Du kannst Dich ans Meldeamt wenden, die geben Dir seine Adresse.

Doch er kann das Wochenende auch sonstwo mit Kind verbringen. Er muß Dir nicht jeden Ort mitteilen.

Ist natürlich eine ganz ganz schlimme Situation fürs Kind, wenn er so einen Unfug macht.

Am besten, holst du dir auch einen Anwalt. Ich könnte Bücher über die Nutzlosigkeit vom Jugendamt schreiben. Das ist das einzige was sie können - da sitzen, nicken und sagen "da kann man nichts machen, so ist das eben, damit müssen Sie leben" .. Immer mit dem Anwalt Post durchgehen und nichts ohen ihn unterschreiben, das kann ein gewaltiger Fehler sein.

Leider kommt man ohne Anwalt nicht besonders weit und ich denke nicht, dass das Gericht (auch wenn man es lieber umgehen würde) es gut findet, wenn der Papa solche Äußerungen bringt.

Viel Erfolg!!!!

Hallo Kathalinka,

der Vater deines Kindes hat leider Recht :-( deine Verantwortung endet tatsächlich mit der Übergabe des Kindes zum Umgang. Wo das Kind sich dann aufhält (innerhalb Deutschlands) und wo es schläft ist dann in der Verantwortung des Vaters. das hat auch nichts mit dem Sorgerecht zu tun, da geht es um das Umgangsrecht (2 unterschiedliche Rechte die Nichts miteinander zu tun haben) Moralisch gesehen ist sein Verhalten und die Ausdrucksweise dir gegenüber als Mutter natürlich unter aller Sau und völlig respektlos. Er macht sich damit keine Freunde und wird auch nicht erreichen das du mit ihm zusammen arbeitest. Das ist ein kindische Machtdemonstration mit der er sich ein Eigentor schießt! Wegziehen darf er auch, er muss aber seine neue Adress beim JA hinterlassen. Dir muss er sie nicht sagen (traurig aber leider wahr) er muss nur euer Kind pünktlich & unversehrt vom Umgang wieder nach Hause bringen. Hab bitte keine Angst vor einem Anwaltsbrief, das ist nur Geplänkel und heiße Luft. Wenn ihr euch nicht einigen könnt, lass ihn ruhig klagen, der Richter wird ihn auf links ziehen und ihm sagen wie kindisch er sich verhält und das er froh sein sollte wenn du ihm keine Steine in den Weg legst. Ein Richter erkennt sehr schnell ob hier echtes Interesse am Kind seitens des Vater vorhanden ist oder nicht. Es ist sogar gut wenn ein Richter den Umgang entscheidet, denn dann ist es rechtsverbindlich. Das heisst er hat sich auch daran zu halten und kann nicht mehr machen was er will. Umgang einfach so absagen geht dann nicht mehr, wenn er das öfters macht und du dagegen vorgehst kann das zum Verlust seines Umgangsrechtes führen. Also lass dich nicht von ihm ärgern. Wenn er es meint, lass ihn klagen...du hast dir nichts vorzuwerfen.

lanadan  23.10.2012, 11:54

die antwort ist falsch. er muss keinem jugendamt der welt oder irgendjemanden seine adresse hinterlassen. er muss sich ummelden und dem einwohnermeldeamt die adresse mitteilen. dann lässt er das register sperren und verhängt auskunftssperre. somit ist er für normalsterbliche nicht auffindbar. das jugendamt darf ebenfalls seine adresse nicht weitergeben an die kindesmutter. sie hat keinen anspruch die adresse zu wissen. auch würde kein richter den vater irgendwelche vorhaltungen machen. ehr würde die mutter umgedreht werden, wenn sie durch derartiges verhalten beginnt umgang zu sabotieren oder das kind zu instrumentalisieren. es ist dem richter völlig schnuppe was die parteien denken, es wird umgang geregelt und dabei ist die tiefe des interesses komplett egal. und er kann auch bei umgangsbeschluss den umgang absagen, wenn er keine zeit hat. sie darf es allerdings nicht so einfach machen. und nochmals: ein vater verliert niemals sein umgangsrecht, es sei denn es wird ausgeschlossen weil er das kind missbraucht oder schwer misshandelt hat, sonst nie.

PBmemorys  29.10.2012, 15:32
@lanadan

Leider kennst du dich im deutschen Recht nicht aus. Dein Kommentar ist nicht richtig.

es gibt doch bereits mediationen dazu. mache einen umgangsplan mit festen terminen, genauso wie du hier bereits beschrieben hast: 1-2 nachmittage die woche, jedes zweite wochenende von fr-so, hälftige ferien und feiertage, drei wochen sommerurlaub. wenn er wegzieht und solche großen distanzsprünge macht, kannst du mal für dich darüber nachdenken ob du jedes zweite wochenende dem vater hälftig entgegen fährst, aber verpflichtet bist du nicht. in der regel trägt der umgangselterteil die kosten des umgangs und bringt und holt das kind. lass dich nicht aus der fassung bringen und leg eine vereinbarung dem jugendamt vor. muster kannst du im internet finden. das andere muss er für sich klären: nämlich wie ER sich den umgang demnächst vorstellt. sorgerecht hat damit überhaupt nix zu tun.

anderseits hat er natürlich recht mit seinem zitat. dein sorgerecht endet an der wohnungstür mit übergabe. dann entscheidet der vater kraft seiner alleinigen alltagssorge wo der sohn ist, mit wem er umgang hat, wo er schläft und wohin sie fahren. auch bedarf er keinesfalls der zustimmung des jugendamtes wenn er umziehen will, er tut es einfach. er ist erwachsen.

du wirst lernen müssen damit zu leben. wenn er also eine vereinbarung will, dann leg sie ihm vor, so wie du erstmal denkst das es vernünftig ist. entweder stimmt er dieser zu oder er lässt es. wenn er nur alle 14 tage umgang will, dann ist es so. dann solltest du aber eine ganze zeitlang straff nach terminplan arbeiten, bis man wieder lockern könnte weil du weißt du kannst dich drauf verlassen. du lässt dich viel zu weit aus der reserve locke und viel zu doll ärgern von dem menschen. lass los und konzentrier dich nicht mehr auf ihn. wenn er nicht zustimmt und klagen will, dann soll er doch. dort kannst du vorbringen, dass du alles versucht hast, dass du alle möglichen vereinbarungen bereit warst abzuschließen aber der vater nicht eine einzige unterschrieben hat. natürlich willst du das umgang stattfindet, nun möge doch das gericht beschließen und dann trage vor, was denkst das richtige wäre. dann bekommt er halt den beschluss und an den hält er sich oder auch nicht.

Also ich versuche DIr mal zu folgen. KV zieht in eine andere Stadt. Soll er machen, ist ja sein Recht. Dann soll er sich bitte nicht beschweren, dass er dann 2x die Woche 4 Std hin und her kutschen muss. Es hat ihn schließlich keiner gezwungen so weit weg zu ziehen. Also ist es jetzt sein Problem wie er sein Umgangsrecht bewerkstelligt. Nimm Dir jetzt schnellstens auch einen Anwalt! Verweigere dann anfänglich den Umgang mit Hinweis auf fehlende KV-Adresse. Lass es einfach zu einer Klage kommen.Versuche aber auch, dass alleinige Sorgerecht zu bekommen. Mit einigen Tricksereien ist dies zu schaffen, wie ich vor 2 Monaten selber schmerzlich erfahren musste. Jetzt zu Deinem Zitat, Deine Verantwortung endet nicht an Deiner Wohnungstür. Denn das gemeinsame Sorgerecht setzt auf eine gemeinsame Erziehung. Und sein Verhalten zeugt nicht von großer Intelligenz.

Menuett  22.10.2012, 15:53

Die gemeinsame Sorge in Deutschland setzt ganz gewiß nicht auf gemeinsame Erziehung.

Da gerade die Erziehung immer Streitpunkt ist, ist das deutsche Gesetz diesbezüglich sehr eindeutig.

Beide dürfen in ihrer Zeit ihren Erziehungstil durchziehen und beide müssen sich dabei gegenseitig unterstützen und dürfen sich nicht daran hindern.

Wenn der eine streng vegan lebt, isst das Kind bei diesem Elterneil vegan. Dagegen darf das andere Elternteil nichts schlechtes sagen.

Wenn das andere Elternteil viele Süßigkeiten erlaubt, darf der sich vegan ernährende Elternteil dies ebenfalls nicht vor dem Kind bemängeln. Auch untersagen geht nicht. Für beide nicht.

So ist garantiert, dass das Kind in Ruhe beide Elternteile kennenlernen kann. Sofern sich beide an die Gesetze halten.

Dass die Eltern das oft nicht tun, dass ist das zerstörende für die Kinder. Wenn die Mama den Süßigkeiten verteilenden Vater verantwortungslos nennt und der Vater die Mama eine hysterische Vegetarierin nennt.

DAS macht Kinder kaputt. Nicht die Süßigkeiten und nicht die vegane Ernährung.

Den Aufstand, den Du da bauen willst, um dem Vater sein Recht zu nehmen, das ist die Katastrophe für Kinder

Dumonde1977  22.10.2012, 18:00
@Menuett

Die gemeinsame Sorge in Deutschland setzt ganz gewiß nicht auf gemeinsame Erziehung<

Soso.... Dieses habe ich aber ganz anders in Erinerung,als ich juengst dieses Thema mit der Kindsmutter unserer gemeinsamen Tochter vor Gericht ausdiskutieren musste.

Von da habe ich auch meine Aussage zu hoeren bekommen. Also von der Richterin, dem Jugendamt und der Kindsanwaeltin. Es wurden seitens der KM genug Luegen glaubwuerdig verkauft und schon bist als Vater der letzte Dreck. Auch wenn ich genuegend Zeugen nennen koennte, welche alle Aussagen widerlegen koennen.

Menuett  22.10.2012, 18:36
@Dumonde1977

Sagen wir mal so: Auf der See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.

Aber die Lage ist da recht eindeutig. Da taugt ihr Anwalt wohl nicht so viel.

§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.