Vater im Heim verstorben

3 Antworten

so ich muss die beerdigung von meinem erzeuger bezahlen!

Das sagt ihr Anwalt, oder der der von ihnen Geld haben will ? Darartige Ansprüche sollte man zunächstmal prüfen.

Hier gibt es zwei Dinge zu beachten. Zum einen können Sie die Erbschaft natürlich ausschlagen. In diesen Fall haben sie selbst keine Anspruch auf das Taschengeldkonto und werden nicht Erbe. Somit muß der der Erbe wird, die Beerdigung aus den Nachlass bezahlen.

Reicht der Nachlass nicht aus, müssen Sie eventuell aufgrund der Unterhaltspflicht die Kosten der Beerdigung tragen.

Vorraussetzung hierfür ist, das sie unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind. Beim Elternunterhalt beträgt der Selbstbehalt 1600€/ Monat. Liegen sie darunter und haben auch kein größeres Vermögen, sind sie nicht unterhaltspflichtig und müssen für die Beerdigung auch nicht aufkommen.

Ferner darf der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsanspruch natürlich nicht verwirkt haben. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn er selbst die Unterhaltspflicht verletzt hat.

ichweisnix  10.05.2015, 17:33

Letzlich kommt es darauf an, ob der Vater schon beerdigt wurde. Falls nein, müssen Sie ggf. zum Sozialamt und eine Antrag auf Sozialhife für die Bestattung stellen. Falls ja, müssen sie das Erbe ausschlagen und prüfen, inwieweit sie unterhaltspflichtig sind.

weil ich muss auch das erbe ausschlagen!

damit hast  auch kein Anspruch auf das Taschengeldkonto. Das Heim ist verpflichtet, das Geld an den Erbschaftsverwalter/Amtsgericht zu übergeben. Das Geld kann für die Beisetzung verwendet werden, den Rest müsstest du als Familienangehöriger drauf zahlen. Das sind 2 paar Schuhe.

Du verwechselt da was.

Wenn du das Erbe ausschlägst, hast du auch keinen Zugriff auf das "Taschengeld" von deinem Vater!  Das ist nicht erlaubt und kann nach hinten losgehen, wenn du dich bedienst! Glaub mir!

Das Geld für die Beerdigung musst du wohl anders auftreiben!

ichweisnix  10.05.2015, 17:30

Das Geld für die Beerdigung musst du wohl anders auftreiben!

Nicht ganz. Im Unterhaltsrecht ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners grundsätzlich Vorrausetzung für den Unterhaltsanspruch. Sprich hat er kein Geld, verdient auch nicht genug und schlägt die Erbschaft aus, muß er auch nicht zahlen.