Befristeter Vertrag zu spät unterschrieben?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
sehe ich das ganz falsch? Oder ist mein Gedankengang korrekt und ich sollte mir eine weitere Meinung einholen?

Das siehst Du nicht falsch, und Dein Gedankengang ist korrekt. Die Aussage des von Dir befragten Anwalts ist (unbegreiflicherweise) dagegen schlicht und einfach Unsinn!

Dadurch, dass Du nach dem Ende der ersten Befristung mit Wissen und Duldung des Arbeitgebers weitergearbeitet hast, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden - Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 15 "Ende des befristeten Arbeitsvertrages" Abs. 5:

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Und der Schluss eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist jetzt (da mit diesem Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat) nicht mehr erlaubt - TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2:

Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist also aus zwei Gründen entstanden: 1. wegen der geduldeten Weiterarbeit nach dem Ende der vorherigen Befristung und 2. wegen der Unzulässigkeit der folgenden neuen Befristung.

Du solltest aber - wenn Dir an diesem Arbeitsverhältnis gelegen ist - zunächst einmal gegenüber dem Arbeitgeber "die Füße stillhalten" und erst einmal nichts einfordern; möglichen Stress musst Du Dir ja nicht schon jetzt antun. Die Unzulässigkeit der jetzigen erneuten Befristung und das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kannst Du kurz vor dem Ende behaupten, denn wenn Du das jetzt tust, kann der Arbeitgeber Dir zum Ende der erneuten Befristung oder gegebenenfalls auch schon vorher ordentlich kündigen - TzBfG § 16 "Folgen unwirksamer Befristung":

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Das genau kann ich Dir leider nicht beantworten, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir: gehe weiterhin dort arbeiten und warte ab.