Formfehler im Arbeitsvertrag?

2 Antworten

Es kommt darauf an, ob es sich um einen offensichtlichen Tipp(Schreib-)fehler handelt - es spricht vieles dafür, weil das Enddatum VOR dem tatsächlichen Arbeitsbeginn liegt; damit liegt m. E. ein Erklärungsirrtum vor, auf den sich der ArbG bei Anfechtung der Befristungsabrede berufen könnte; diese Würdigung sollte man aber ggf. einem Arbeitsgericht überlassen (aber sinnvollerweise sollte man das erst nach Ablauf der (geplanten) Befristung klären lassen) - ich sehe hier aber wenig Chancen auf Erfolg.

Grundsätzlich können Fehler in der Befristungsabrede zur Unwirksamkeit führen; ein reiner Tipp- oder Schreibfehler führt allerdings grundsätzlich nicht zu einer Unwirksamkeit der Befristung.

Mir erschließt es sich nicht, warum der Fragesteller nicht einfach zu derjenigen Person geht, die den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, und die Sache klärt.

Jeder Mensch kann einen Fehler machen - auch bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages!

Der Arbeitgeber ist beweispflichtig.

Und was soll das hier konkret heißen?!?