Urlaubsanspruch nach Kündigung durchsetzen

6 Antworten

Der AG muss Urlaub nur gewähren, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Wenn bei Euch also im August Hochsaison ist, kann er den Urlaub verweigern.

kleineseulchen 
Fragesteller
 03.06.2013, 14:29

Okay, das ist natürlich schlecht, da im August schon einige Urlaub eingetragen haben. Mal angenommen ich kündige dann zum 31.7., kann ich dann darauf bestehen, dass der Urlaub ausgezahlt wird, oder kann ich ihn auch nehmen müssen?

ErsterSchnee  03.06.2013, 14:31
@kleineseulchen

Du kannst auf gar nichts bestehen, denn der Chef entscheidet!

kleineseulchen 
Fragesteller
 03.06.2013, 14:33
@ErsterSchnee

Aber er kann mich ja wohl auch nicht zum Urlaub machen zwingen...?!

Familiengerd  03.06.2013, 16:15
@ErsterSchnee

So einfach ist das mit

denn der Chef entscheidet!

nun wirklich auch nicht!

Als Gründe gegen eine Urlaubsgewährung kann er nur entgegen stehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorbringen oder (wie Du ja selbst schon geantwortet hast) betriebliche Gründe - die müssen dann aber schon wirklich dringend sein!

Familiengerd  03.06.2013, 16:19
@kleineseulchen

Aber er kann mich ja wohl auch nicht zum Urlaub machen zwingen...?!

Doch, kann er!

Denn zunächst einmal ist ein bestehender Urlaubsanspruch durch Zeitausgleich abzugelten - und erst dann, wenn das nicht möglich ist, muss der Urlaub finanziell entgolten werden!

nein, dir steht m. E. immer nur anteiliger urlaub zu....

kleineseulchen 
Fragesteller
 03.06.2013, 14:40

http://www.urlaubsanspruchbeikündigung.de/urlaubsanspruch-bei-kuendigung-im-2-halbjahr/

Hier, und auch in einigen anderen Quellen, steht etwas anderes.

Familiengerd  03.06.2013, 16:12

Bestand im laufenden Jahr das Beschäftigungsverhältnis mehr als 6 Monate, besteht Anspruch auf den vollen Urlaub (Bundesurlaubsgesetz)!

ralosaviv  03.06.2013, 19:03
@Familiengerd

Der Anspruch kann aber auch einzel- oder tarifvertraglich bei unterjährigem Ein- oder Austritt gezwölftelt werden. Einzelvertraglich nur freiwilliger Urlaub, tarifvertraglich allerdings auch der gesetzliche Mindesturlaub. Gewährt der ArbG mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub und es ist vertraglich gar nichts geregelt, gilt selbstverständlich das BUrlG für den vollen Jahresurlaub incl. des freiwilligen Anteils.

Zunächst einmal hast Du, wenn im laufenden Kalenderjahr das Beschäftigungsverhältnis mehr als 6 Monate betragen hat, Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub; ein Anspruch auf einen möglicherweise darüber hinausgehenden individuell vereinbarten Urlaub besteht anteilig.

Der Urlaub ist zunächst einmal in Freizeit auszugleichen.

Erst dann, wenn ein Freizeitausgleich in der verbleibenden Kündigungsfrist ganz oder teilweise nicht möglich ist (aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen entgegen stehender vorrangiger Ansprüche anderer Arbeitnehmer z.B. wegen schulpflichtiger Kinder), muss der Urlaub finanziell abgegolten werden.

Du hast keinen grundsätzlichen Anspruch nur auf das eine oder nur das andere, sondern es richtet sich alleine nach den konkreten Gegebenheiten!

Nun habe ich gelesen, dass man bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch hat

Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, der etwas Anderes regelt, stimmt das! Einschränkungen sind auch Einzelvertraglich möglich, aber nur für Urlaubsanteile, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehen. D. h., den Anspruch kann man im Einzelfall immer erst nach Kenntnis der entsprechenden Verträge beziffern.

Kann ich auf den Urlaub bestehen oder könnte mein Arbeitgeber mir diesen auch verweigern und mir den Urlaub nur auszahlen?

Wie bereits angesprochen, kann der ArbG einen Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dann ist der Resturlaub natürlich auszuzahlen.

Hallo kleineseulchen,

das kannst du im Bundesurlaubsgesetz nachlesen: http://bundesurlaubsgesetz.info/

LG