Kann man beim Jobwechsel darauf bestehen, dass der Resturlaub gewährt statt ausgezahlt wird?

5 Antworten

Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ist bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs  der Urlaubswunsch des AN zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gesichspunkten den Vorrang verdienen entgegenstehen.

Dringende betriebliche Belange sind u.a.: Ein unerwartet hoher Krankenstand, zusätzliche Aufträge die plötzlich kommen oder auch Betriebsferien.

Bei den Urlaubswünschen von Kollegen muss man u.U. zurückstecken wenn diese von den Schulferien abhängig sind, der Partner des Kollegen nur in dieser Zeit Urlaub bekommt oder wenn man selbst z.B. im letzten Jahr den Vorzug vor einem Kollegen bekommen hat, der auch gerade jetzt Urlaub möchte.

Der AG muss aber diese Gründe bei einer Ablehnung Deines Urlaubsantrags auch belegen und beweisen können. Nur Behauptungen oder gar ein "ich will Ihnen keinen Urlaub geben", reicht nicht.

Die Abgeltung des Urlaubs nach § 7 Abs. 4 sollte die Ausnahme sein, wenn es denn gar nicht anders geht. Das BUrlG sieht den Freizeitausgleich vor da Urlaub der Erholung dienen soll.


Du hast Anspruch auf Erholung und damit auf Urlaub. Die Auszahlung kann nur mit deinem Einverständnis erfolgen. Allerdings kann dein Chef sagen nicht zum Ende der Kündigung sondern z.B. gleich antreten.

Grundsätzlich ist der Urlaub in Freizeit zu gewähren. Für eine geldliche Abgeltung muss der Betrieb schon wichtige Gründe vorbringen

ralo2  24.02.2019, 13:38

Eine Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist ausgeschlossen.

Dein Urlaub dient Dir zur Erholung. Damit darf / kann Dir Dein Chef nicht so einfach Deinen Urlaub auszahlen.