Urlaubsanspruch nach Kündigung zum 01.08.?

6 Antworten

Du hast mindestens einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen (6 Tage Woche) bzw. 20 Tagen (5 Tage Woche). Sofern arbeits- oder ggf. tarifvertraglich nicht ausdrueckliche etwas anderes vereinbart wurde, hast du auch einen vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestanspruch uebersteigenden vertraglich vereinbarten Urlaubsteil. Das waeren dann bei dir die vollen 36 Tage. Jeweils natuerlich abzueglich der bereits genommenen Tage.

Du musst also in deinem Arbeits- oder ggf. Tarifvertrag nachsehen, ob da etwas zum Urlaubsanspruch beim unterjaehrigen Ausscheiden steht. Wenn nicht, bleibt es bei den 36 Tagen.

Natuerlich gibt es hier auch wieder viele Antworten, die etwas von einem Teilanmspruch (7/12) faseln. Die gibt es bei solchen Fragen immer, sie sind aber falsch (nachzulesen im Bundesurlaubsgesetz §§ 3, 4, 5)

Welchen Anspruch habe ich, wenn ich zum 01.08. kündige?

Das kommt darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde.

Da Dein Arbeitsverhältnis bei der Beendigung am 31.07. länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden haben wird, hast Du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub für dieses Kalenderjahr.

Dieser Anspruch betrifft zunächst aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche) oder 20 Arbeitstagen (entsprechend einer 5-Tage-Woche) usw.

Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.

Da Du mit 36 Tagen einen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Urlaub hast, kommt es für den Anspruch auf den zusätzlich gewährten Urlaubsteil darauf an, ob etwas - und wenn ja: was - vertraglich (Einzelvertrag oder Tarifvertrag) dazu vereinbart wurde.

Gibt es keine Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung ("Zwölftelung": 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Kalenderjahr) oder wurde in der Vertragsformulierung zum Urlaub nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden, dann hast Du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, also den gesetzlichen und den zusätzlich gewährten.

Gibt es aber eine solche Regelung (oder Formulierung), dann darf der Urlaubsanspruch zwar anteilig berechnet werden, der Anspruch mindestens auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub bleibt aber vollständig bestehen.

Berechnung:

Mit Zwölftelregelung hättest Du also Anspruch auf 7/12 von 36 Tagen = 21Tage. Ausgehend von einer 5-Tage-Woche wäre das 1 Tag mehr als der gesetzliche Urlaub von 20 Tagen; ausgehend von einer 6-Tage-Woche müsste der anteilige Anspruch auf den gesetzlichen Anspruch von 24 Tagen erhöht werden.

Deine in diesem Kalenderjahr bereits genommenen 11 Urlaubstage sind auf den Gesamtanspruch selbstverständlich anzurechnen, so dass in diesem Fall (bei einer vereinbarten anteiligen Berechnung/Zwölftelung ein Restanspruch von 9 bzw. 13 Tagen bliebe.

Ohne Zwölftelregelung hast Du Anspruch auf alle restlichen 25 Tage.

Wenn Du diesen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr (BUrlG § 6 "Ausschluss von Doppelansprüchen" Abs. 1) - es sei denn, bei ihm wäre der Urlaubsanspruch noch höher, als er beim jetzigen absolut oder anteilig schon ist (was bei Deinem hohen Urlaubsanspruch wohl unwahrscheinlich sein dürfte); der Anspruch beträfe dann anteilig den zusätzlich gewährten Urlaub.

Urlaub, den Du bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) Gründen, muss vom Arbeitgeber ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4). Die dringenden betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber darlegen können; alleine "Personalmangel" z.B. reicht für eine Verweigerung des Urlaubs während der Kündigungsfrist nicht aus - da müssten die Nachteile, die sich für den Arbeitgeber durch Deinen Urlaub ergeben würden, für ihn schon "unzumutbar" sein.

Du hast Anspruch auf 7/12 deines Jahresurlaubs, also 21 Tage.

Wenn du aktuell noch einen Resturlaub von 25 Tagen hast, bedeutet das, dass du bereits 11 Tage genommen hast. Damit verbleiben dir noch 10 Tage.

Diese muss dir dein Arbeitgeber entweder gewähren oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz)

Er scheint 11 von 36 Tagen genommen zu haben. Somit verbleiben noch 25.

@DerCaveman

Theoretisch bis zum Jahresende. So lange bleibt aber der FS nicht im Job. Ichn ziehe die 11 Urlaubstage von den 21 ab, die ihm anteilig zustehen. Dann bleiben noch 10

Auf die 11 komme ich, wenn ich das Delta aus Jahresurlaubsanspruch von 36 und Jahresresturlaub 25 ziehe.

Da habe ich mich vielleicht nicht ganz transparent ausgedrückt.

@Altersweise
Ichn ziehe die 11 Urlaubstage von den 21 ab, die ihm anteilig zustehen.

Er hat aber nicht nur einen Teilanspruch sondern ab dem 1.7. bereits einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies zumindest auf den gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen. Sofern vertraglich nicht ausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde, hat er auch einen vollen Anspruch auf den vertraglich zusaetzlich zum gesetzlichen Mindestanspruch vereinbarten Urlaub.

Um jetzt errechnen zu koennen, wie hoch sein Anspruch tatsaechlich ist, muessen wir die vertragliche Vereinbarung dazu kennen. Erst dann koennen wir sagen, ob er ueber den gesetzlichen Mindestanspruch - also 4 Wochen - hinausgehende Ansprueche hat und um wie viele Tage es sich dann letztendlich handeln wird. Die gesetzlichen 4 Wochen sind ihm aber sicher und koennen auch vertraglich nicht angegriffen werden.

@DerCaveman

Den gesetzlichen Mindesturlaub schöpft er mit seinen 21 Tagen aus.

In allen Tarifverträgen wird der tarifliche Urlaub durchwegs gezwölftelt.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass in einem Arbeitsvertrag etwas anderes drin steht. Somit bleibt deine Zählweise eine rein theoretische.

@Altersweise
Somit bleibt deine Zählweise eine rein theoretische.

Ich zaehle doch bislang ueberhaupt nichts. Kann ich auch gar nicht, ohne den Vertrag zu kennen. Ausserdem weiss ich nicht, ob sich der Urlaubsanspruch auf eine 6 Tage Woche oder auf eine 5 Tage Woche bezieht.

Ich weise lediglich darauf hin, dass er mindestens einen Anspruch auf 4 Wochen haben wird (abzueglich der bereits genommenen Tage), ja nach Vertrag moeglicherweise aber auch einen sehr viel hoeheren haben kann.

Mit 7 Zwoelfteln kommen wir hier hingegen ueberhaupt nicht weiter. 7 Zwoelftel von was denn ueberhaupt?

@Altersweise
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen,

Was Du Dir vorstellen kannst, ist doch ziemlich irrelevant und Deine Annahme bloße Spekulation.

Tatsache ist das, was DerCaveman beschrieben hat:

Ohne Vereinbarung einer anteiligen Berechnung (oder ohne Trennung zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub in der vertraglichen Vereinbarung) besteht Anspruch auf den gesamten vereinbarten Jahresurlaub - also gesetzlicher und zusätzlich gewährter Urlaub!

Gibt es eine Klausel zur Zwölftelung (oder eine Trennung in der Urlaubsvereinbarung), darf zwar der Urlaubsanspruch anteilig berechnet werden, es bleibt aber der Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Urlaub.

6 Tage Woche?

3 Tage pro Monat, 7 Monate x 3 = 21 Tage Urlaub

11 Tage hast du schon genommen. Bleiben also noch 10 Tage Rest... Frage deinen Arbeitgeber, ob du den Urlaub noch vor Ende der Betriebszugehörigkeit nehmen kannst. Wenn nichts wirklich Wichtiges dagegen spricht, dann muss er ihn gewähren. Auszahlen lohnt (meistens) nicht.

Bei einer 6 Tage Woche wuerde bereits der geetzliche Mindestanspruch 24 Tage ausmachen. Darauf hat er also auf alle Faelle einen Anspruch, weil er laenger als 6 Monate dort arbeitet und nach dem 30. Juni ausscheiden wird.

Wie es dann mit den zusaetzlichen 12 Tagen vertraglichem Urlaub aussieht, muesste man im Vertrag nachsehen. Koennte sein, dass er auch darauf den vollen Anspruch hat, vielleicht aber auch nur auf 7 Tage davon (weniger waere unwahrscheinlich aber nicht voellig ausgeschlossen).

Du kannst deinen Resturlaub komplett nehmen. Das wird dir dann bescheinigt, so dass du im neuen Unternehmen für 2019 keinen Anspruch mehr hast.

Du kannst deinen Resturlaub komplett nehmen.

Du weißt doch überhaupt nicht, welche Vereinbarungen zum Restanspruch bestehen oder ob in der Urlaubsvereinbarung zwischen gestzlichem und zusätzlichem Urlaubsanspruch unterschieden wird.

Von daher ist doch noch gar nicht klar, welcher Restanspruch überhaupt besteht!