Urkundenfälschung und fahren ohne Fahrerlaubnis, bisher noch keine Strafe. - kann ich den Führerschein trotzdem machen?

5 Antworten

Hallo,

ich fürchte, die Arbeitsstelle kannst Du knicken. Nach dem, was Du Dir geleistet hast, wird es eine Weile nichts mit dem Führerschein. Da waren durchaus Straftaten darunter, die wohl mehr als nur den erhobenen Zeigefinger eines Richters nach sich ziehen können.

Du solltest anfangen, Dein Leben neu zu ordnen und Deine Prioritäten zu überdenken.

Alles Gute,

Willy

DiplomAnwalt  05.02.2016, 21:16

Deine Moralvorstellungen gehen wohl doch etwas zu weit von der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Praxis auseinander.

Bitte nimm nie wieder eine Vorladung zur Polizei als Beschuldigter vor. Das ist keine Pflicht und bringt oft nur Nachteile.

Generell solltest du bei Polizisten nicht den verbalen Wasserfall machen. Mach als Beschuldigter immer nur Angaben nach § 111 OwiG oder zeige deinen Personalausweis vor. Zu mehr bist du nicht verpflichtet.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zum-erscheinen-bei-der-polizei-zur-zeugenaussage-was-tun-als-gefaehrdeter-zeuge_069447.html

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html

Niemand muss sich selbst belasten. Ein Schweigen stellt niemals ein Schuldeingeständnis dar.

Wenn du Beschuldigter bist, solltest du ( musst aber nicht ) bei der Polizei mündlich vor Ort, aus deiner Wohnung heraus oder im Revier nur Angaben machen, wenn du stichhaltige Argumente, Beweise, Alibis oder Zeugen hast, die deine Unschuld zu 100 % bestätigen.

Ansonsten keine Angaben zum Tatvorwurf machen.

Eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft ( die befolgt werden muss ) wirst du eher nicht bekommen, weil diese selten ist. Bei Ersttätern kann die Wahrscheinlichkeit einer solchen Vorladung jedoch höher sein.

Die Polizei schickt deine Ermittlungsakte nun an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob das Verfahren zur Anklage führt ( § 170, Absatz 1 StPO ) oder ob sie das Verfahren wegen Geringfügigkeit ( § 153 StPO ) mangels hinreichenden Anlaß einstellt. ( § 170, Absatz 2 StPO )

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html

Ich gehe davon aus, dass du auch zum Tatzeitpunkt schon 21 Jahre alt warst. Dies würde die Anwendung des Erwachsenenstrafrecht rechtfertigen.

Zwecks der Urkundenfälschung kommt für dich § 267, Absatz 1 StGB in Betracht. Beim Fahren ohne Führerschein kommt für dich § 21, Absatz 1, Satz 1 StGB in Betracht.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

Die Urkundenfälschung kann in dem Fall mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und das Fahren ohne Führerschein mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe belegt werden.

Wenn du auch vor Gericht geständig bist, wird wohl eine kleine Geldstrafe heraus kommen. Auf keinen Fall bekommst du eine Freiheitsstrafe. Auch keine zur Bewährung.

Synek 
Fragesteller
 05.02.2016, 21:23

Vielen Dank, womit müsste ich eigentlich bezüglich des verbotenen Gegenstandes rechnen?

DiplomAnwalt  05.02.2016, 21:42
@Synek

Du meinst die Kennzeichen? Hier käme die Einziehung nach § 74 StGB in Betracht.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__74.html

Wenn deine Eltern aber gemäß § 74, Absatz 2, Satz 1 einwenden, dass ihnen die Kennzeichen gehören, dann kann die Einziehung unzulässig sein und die Kennzeichne müssen ( an deine Eltern ) heraus gegeben werden.

Synek 
Fragesteller
 13.02.2016, 20:40
@DiplomAnwalt

Hallo,

heute kam endlich ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft an, nun habe ich 2 Wochen Zeit um bei Bedarf dagegen Widerspruch einzulegen. Mal davon abgesehen, dass ich lt. dem was im Strafbefehl steht angeblich Schüler bin würde ich gerne wissen ob ich mich nun bei einer Fahrschule anmelden kann/darf, dort die Theorie und Praxis durchziehen kann/darf und nach den unten genannten 6 Monaten den Führerschein aufgehändigt bekomme, oder ob ich mich aufgrund dessen was unten steht überhaupt nicht bei einer Fahrschule Anmelden kann/darf.

"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (..) wird gegen Sie

wegen Urkundenfälschung in der Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz (Lt. Polizei der verbotene Gegenstand) sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

- Vergehen nach § 267 Abs. 1 3. Var StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 6 Abs. 1 PflVersG, § 52, § 69 Abs. 1, § 69a StGB -

eine Geldstafte von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (= 750,00 Euro) festgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von 6 Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

am 11.01.2016

a.) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten,

b.) zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht zu haben,

c.) vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 3 WaffG, in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, dort genannte Gegenstände geführt haben,

d.) vorsätzlich ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht zu haben, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr bestand.

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Sie befuhren am 11.01.2016 gegen 22:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit der Fahrgestellnummer (..), unter anderem die Orthelle, in (..). Zum Führen des Fahrzeuges waren Sie - wie Ihnen bekannt war - nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. An dem Fahrzeug war das Kennzeichen DU-AM 425 angebracht, welches - wie Sie wussten - nicht für das Fahrzeug ausgegeben war. Das Fahrzeug war zuvor mit dem Kennzeichen (..) zugelassen, wurde jedoch zum 31.12.2015, wie Ihnen bekannt war, außer Betrieb gesetzt und sollte verkauft werden. Dementsprechend bestand auch kein Haftpflichtversicherungsvertrag mehr für das Fahrzeug. Während der Fahrt führten Sie eine Stahlrute (Totschläger) mit sich, obwohl Sie wussten, dass es sich hierbei um eine verbotene Waffe handelte.

Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Die Kennzeichen und die Stahlrute unterliegen der Einziehung.

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

I. Ihr Teilgeständnis

II. Zeugen: (2 Polizeibeamte)

III. Gegenstände des Augenscheins:

1) 2 Kennzeichen

2) Totschläger"

Man wirft Dir sicher 3 Straftaten vor:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Kennzeichenmissbrauch bzw. auch Urkundenfälschung
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Mit dem Strafbefehl ist in der Regel erst 2-4 Monate nach der Tat zu rechnen. Erst dann wirst Du genau wissen was auf Dich zu kommt. Rechnen solltest du aber mit einer Geldstrafe von 30-50 Tagessätzen und einer isolierten Sperrfrist für die Fahrerlaubnis von ca. 12 Monaten.

So lange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist wirst Du auch nicht zur Prüfung zugelassen werden. Wird im Urteil eine Sperrfrist ausgesprochen musst Du diese natürlich auch erst abwarten.

Ob und wann du den Führerschein erwerben kannst, hängt vom Straßenverkehrsamt ab. Das Straßenverkehrsamt kann in Eigenregie entscheiden, ob es aufgrund einer Verurteilung wegen fahren ohne Fahrerlaubnis Zweifel an deiner Fahrtauglichkeit hegt. Wahrscheinlich wirst du bevor du den Führerschein erwerben darfst, an einer MPU teilnehmen müssen, wobei im Rahmen dessen, ein verkehrspsychologisches Gutachten von dir angefertigt wird. Dieses wird dann mit aller Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend für das Straßenverkehrsamt und deren Entscheidung sein.

Viele Grüße,

Timmy


Was erwartest du denn was dann passiert? Du hast einen Vertrag unterschrieben, dass du einen "Führerscheinausbildung" möchtest und dass du die Voraussetzungen dafür hast.

Zum Thema Strafe, lese mal hier nach:

https://www.bussgeldkatalog.org/fahren-ohne-fuehrerschein/

Eine Kleinigkeit ist das sicher nicht....