Urheberrechte von Bildern von Menschen des öffentlichen Lebens

4 Antworten

Habe mal gehört, dass Bilder von Personen des öffentlichen Lebens frei verwendbar sind...

Nö, denn auch die hat irgendwer gemacht. Und der hat das Urheberrecht!

Wer kennt sich hieraus/die Rechtslage?

Die ist nicht anders als bei anderen Bildern auch.

Die Urheberrechte an den Fotos hat der Fotograf, der die Fotos gemacht hat. Hier musst Du Dich also mit dem Fotografen in Verbindung setzen.

Die Personen des öffentlichen Lebens selbst können aber einer Veröffentlichung nicht so ohne weiters widersprechen. Denn dann dürften zum Beispiel keine Bildberichte mehr über eine gewisse Anja Merkel oder einem gewissen Dieter Hallervorden in den Medien erscheinen!

Kammikaze 
Fragesteller
 27.07.2014, 06:32

Vielen Dank für Deine Antwort Wie finde ich denn heraus, wer die Rechte von den Fotos oder auch Zeichnungen hat? Ist ja nicht ersichtlich, wenn man Bilder z.B. von Freud googelt und die ganzen Ergebnisse kommen...

Elroy7000  27.07.2014, 07:54

Wer ist Anja Merkel?

Es gibt bei Abbildern von Personen

  • das Urheberrecht des Abbilders (oder des Fotografen, des Malers oder des Kupferstechers) und
  • das Kunst-Urheberrechts-Gesetz, das den Abgebildeten schützt.

Das zweite Recht wird eingeschränkt u. a. bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Personen der Zeitgeschichte (vulgo "Promis") können also nur meckern gegen ihre öffentliche Abbildung, wenn sie "ein berechtigtes Interesse" dagegen geltend machen können: § 23 Absatz 2 in http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/BJNR000070907.html .

Also etwas, wenn sie beim Pinkeln abgelichtet werden.

Das erste Recht aber hat der Urheber des Lichtbilds inne, also meist der Fotograf. Dieses Recht ist vererblich und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Bei Freud hat man also gute Chancen, dass der Knipser 1944 schon tot war. Einfacher als diese Recherche ist ea aber, ein Bild zu verwenden, das vom Urheber zur Benutzung frei gegeben wurde, wenn auch manchmal nur unter gewissen Bedingungen.

Meist muss man bei sog. CC-Lizenzen lediglich den Urheber nennen unter dem Bild. Klicke einfach mal auf ein Bild von Freud oder Jung in Wikipedia, da ist alles gut erklärt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Kammikaze 
Fragesteller
 27.07.2014, 06:30

Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Wie bekomme ich raus, wer das Foto gemacht hat? Ist ja nicht so ganz einfach, wenn man die Bilder über google findet.

Gilt das auch für Zeichunngen von den entpsrechenden Personen?

Wie ist denn die Situation, wenn ich das Foto/Zeichnung etwas verändere? z.B spiegle oder farblich verändere?

Kann mir das jemand sagen bitte?

GerdausBerlin  27.07.2014, 12:12
@Kammikaze

1.) Zeichnungen sind geschützt als "Werk der bildenden Künste" im Sinne von UrhG § 2, sobald sie die dazu nötige "Schöpfungshöhe" (s. Wikipedia") erreicht haben. S. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html .

2.) Für Änderungen an einem geschützten Werk gilt UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen:

"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

Und zusätzlich benötigt man für eine Verwertung noch die Zustimmung des Inhabers eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach UrhG § 31!

3.) Wenn man bei "google - Bilder" ein Suchwort eingibt und dann auf das Zahnrad rechts oben klickt, kann man seine Suche beschränken auf bestimmte Lizenzformen: Hier am besten "Frei auch für kommerziellen Gebrauch".

Eine Garantie dafür gibt google natürlich nicht - aber vielleicht der Anbieter der Website, auf dem das angeblich freie Foto zu finden ist.

4.) Wenn man einen Urheber oder den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts nicht finden kann, kann der einen ja finden. Ist er dann nicht böse und stellt keine Strafanzeige nach UrhG §§ 106 und 110,

und verzichtet auch auf eine UrhG § 97a Abmahnung,

und verzichtet auch auf eine Unterlassung-Erklärung,

sondern möchte lediglich Schadensersatz laut UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz,

dann zahlt man lediglich die übliche UrhG § 32 Angemessene Vergütung, die man dem Urheber ohnehin schuldet, also ein sog. lizenzanaloges Honorar.

Gruß aus Berlin, Gerd