Urheberrecht Lyrics und slowed Songs?

1 Antwort

Wenn der Song von der gema.de verwertet wird, wird dies wohl dadurch legal sein, dass YouTube einen entsprechenden Vertrag mit der GEMA hat.

In diesem Vertrag steht höchstwahrscheinlich, dass die Aufnahmen, die die GEMA verwertet, auf der Plattform von YouTube "öffentlich zugänglich" gemacht werden dürfen im Sinne von UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Eine Aufnahme wäre also etwa Text A mit der Musik B, gesungen von Sänger C und begleitet von Kapelle D.

Ob in dem Vertrag zwischen Y. und G. auch drin steht, dass Text A in geschriebener Form, oder alleine oder zusätzlich, "öffentlich zugänglich" gemacht werden darf, weiß ich leider nicht. Wenn nicht, könnte dies unzulässig sein.

Ein Beispiel: Wenn ich von Urheber X oder von dessen Vertragspartner Verlag Y das Recht erwerbe, den Text Z einzusprechen, also aufzunehmen und diese Aufnahme "öffentlich zugänglich" zu machen, also im Internet hörbar zu machen,

darf ich dann auch die "Lyrics" dieser Aufnahme ins Internet stellen oder gar gedruckt verkaufen oder verschenken?

Oder will das lieber weiterhin der Verlag tun, der ja damit sein täglich Brot verdient, und das des Urhebers des Werkes Z, des Dichters X?

Oder ich erstehe für eine geringe Lizenzgebühr das Recht, deine Gedichte an einem Tag in deiner Stadthalle vorzulesen. Denn das könnte ja auch den Verkauf deines Buches mit diesen Gedichten beflügeln.

Dann aber habe ich eine Überraschung für das Publikum, eine liebsame, und eine unliebsame für dich: Zum Finale bläst ein Ventilator alle deine Texte in Form von Flugblättern ins Publikum!

Nun muss natürlich kein Besucher mehr die Bücher käuflich erstehen, die du so sorgsam in der Lobby eurer Stadthalle auf Tischen ausgebreitet hast ;-).

Zur Verlangsamung von Liedern im Internet - häufig gemacht, damit Suchmaschinen nicht erkennen, dass einer das Werk geklaut hat -, schreibt das UrhG in § 14 Entstellung des Werkes:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Ob das hier greift, etwa weil Laien den Trick nicht kennen, das Lied dann auch langsamer abspielen zu lassen, kann ich nicht beurteilen. Aber dazu gibt es ja Richter ;-)

Gruß aus Berlin, Gerd