Unterschriftsplicht bei Klassenarbeiten

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223-1

Schulgesetz (SchulG)

Vom 30. März 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 239

Ausgabe im Zusammenhang Zur Inhaltsübersicht

§ 2 Eltern und Schule (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung.

(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Eltern die Schule; sie können schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.

(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen.

(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.

(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.

(7) Die Schule informiert die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

keine ahnung ob dir das hilft gibts a so ne seite im inet direkt übers schulgesetz musst du da ma schauen

vielen dank ich werde weitersuchen. Aber irgendwie steht da nichts direktes drin. Alles sache der Interpretation

§ 26 (2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen.

siehe letzter satz!!!is aus nem gesetz für lehrer!

super und nun aus welchem gesetz ??? Viieeeelen Dank

@lagoteam

vom kultusministerium direkt festgelegt worden (als schulgesetz) oder auch zu finden in "Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses"

@princess8614

Hallo in Baden Württenberg steht aber unter § 26 (2) was anderes.

223-1

Schulgesetz (SchulG)

Vom 30. März 2004 Fundstelle: GVBl 2004, S. 239

Ausgabe im Zusammenhang Zur Inhaltsübersicht

§ 4 Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler (1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über

die Nichtversetzung,

die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,

die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,

das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen mangelnder Leistung (§ 54),

den Schulausschluss oder dessen Androhung (§ 55) sowie

die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler

unterrichten.

(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn

die Zulassung zur Abschlussprüfung,

das Bestehen der Abschlussprüfung

gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum Ausschluss von der Schule eingeleitet ist.

(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.

(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.

mein Sohn ist erst 14 also minderjährig

Kannst ja dem Lehrer sagen das Du die Klassenarbeiten unterschreiben willst...da Du über den Leistungsstand Deines Sohnes informiert sein willst & ggf. bei schlechten Noten direkt siehst was Sache ist. & nicht erst am Ende bzw. in der mitte des Schuljahres schlechte Noten entdeckt werden. Wenn er volljährig is , geht das natürlich nich mehr.

es ist so die arbeieten mussen unter schrieben wérden WEIL wenn sich jemand wunder wei dei note des sohnes zusammen kommt muss der erzieungs berechtigte die noten aller schriftlicher arbeit wisse

also z.b.:1,3,2,1,4 daraus wird ne 2 (rund)