Unterschied SGB 8 § 8a und §1666/1666a BGB?

2 Antworten

Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen im bürgerlichen Recht.

Das SGB 8 regelt das Handeln des Jugendamts im Bereich des hohheitlichen Rechts.

Aus dem BGB heraus gibt es kein Jugendamt.

Dann könnten lediglich irgendwelche zufälligen Akteure beim FamG den Antrag stellen. Und es wäre auch in keiner Weise geregelt, was bei den Gefährdungen zu geschehen hätte. Die Richter könnten und müssten sich irgendwas selbst ausdenken.

Gehandelt werden könnte auch nur mit und ergo nach Beschluss des Gerichts. Die vorläufigen Verwaltungsakte eines Jugendamts könnte es mangels Existenz desselben gar nicht geben.

Die Vorschriften aus dem SGB sind Vorschriften für das Jugendamt. Die im BGB betreffen die elterliche Sorge, gehört also zum bürgerlichen Recht. Wenn man beide Vorschriften liest, sieht man, dass eine Inobhutnahme grundsätzlich nur mit familiengerichtlicher Entscheidung möglich ist. Außer bei Gefahr in Verzug und ein paar weiteren Ausnahmen.