Unterschied SGB 8 § 8a und §1666/1666a BGB?
Hallo Leute,
ich schreibe gerade eine Hausarbeit zum Thema Kindeswohl und ich weiß nicht worin sich die oben genannten Paragraphen, bei der Aussage um die herausnahme des Kindes aus der Familie unterscheiden. 8a ist ja der Schutzauftrag und das Kind kann ja auf dieser Grundlage von der Familie getrennt werden.
und in meinem text den ich gerade lese steht zusätzlich zu dem Thema:
.....sich mit dem Familiengericht in Verbindung gesetzt werden muss und eine Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus der Familie entschieden werden muss. Dies erfolgt nach §§ 1666, 1666a BGB in Verbindung mit den §§ 37, 42 SGB 8.
ich hoffe ihr könnt mir helfen. lieben gruß!
2 Antworten
Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen im bürgerlichen Recht.
Das SGB 8 regelt das Handeln des Jugendamts im Bereich des hohheitlichen Rechts.
Aus dem BGB heraus gibt es kein Jugendamt.
Dann könnten lediglich irgendwelche zufälligen Akteure beim FamG den Antrag stellen. Und es wäre auch in keiner Weise geregelt, was bei den Gefährdungen zu geschehen hätte. Die Richter könnten und müssten sich irgendwas selbst ausdenken.
Gehandelt werden könnte auch nur mit und ergo nach Beschluss des Gerichts. Die vorläufigen Verwaltungsakte eines Jugendamts könnte es mangels Existenz desselben gar nicht geben.
Die Vorschriften aus dem SGB sind Vorschriften für das Jugendamt. Die im BGB betreffen die elterliche Sorge, gehört also zum bürgerlichen Recht. Wenn man beide Vorschriften liest, sieht man, dass eine Inobhutnahme grundsätzlich nur mit familiengerichtlicher Entscheidung möglich ist. Außer bei Gefahr in Verzug und ein paar weiteren Ausnahmen.