Gilt die volle Kündigungsfrist auch bei teilmöbliertem Zimmer?
Ich lebe in einer WG und bezog mein Zimmer, in dem ein Hochbett mit Matratze, ein Tisch und Stuhl, ein kleines Regal ein Nachttisch und ein Fernseher mit DVBT stand. In meinem dazugehörigen Bad stand ein grosses Regal für Wäsche. Nun meint mein Hauptmieter aber ich müsse eine 3 monatige Kündigungsfrist einhalten, was mich verzweifeln lässt weil ich nun . kurzfristig eine eigene Wohnung angeboten bekommen habe und dachte das eine kurzfristige Kündigung vom 15. zum Monatsende gesetzlich möglich ist.
Gilt das Zimmer nun als möbliert und ich habe ein verkürztes Kündigungsrecht oder gilt es als unmöbliert und ich muss 3 Monate doppelt zahlen, was für mich unzumutbar ist , da er wegen meines Auszugs megazickig ist und das Zusammenwohnen schon nahezu unzumutbar ist ?
So sah das Zimmer bei Einzug aus
2 Antworten
Gilt das Zimmer nun als möbliert und ich habe ein verkürztes Kündigungsrecht oder gilt es als unmöbliert und ich muss 3 Monate doppelt zahlen
Das bestimmt ausdrücklich eurer Mietvertrag: Das Gesetz kennt explizit keinen "möbliert vermieteten Wohnraum".
Meint: Nur wenn der VM darin ausdrücklich den Sonderfall erklärt hat, dass er "den vermieteten Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat", wozu auch Lampen, Koch- und Waschvorrichtungen, Gardinen und Bettwäsche zählen, er mithin erkennbar ein Verpflichtung übernahm, die Einrichtung instandzusetzen oder auszutauschen, kann man sich auf § 573c III BGB berufen und seine "Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats" erklären.
Aus der Formulierung „ auszustatten hat“ folgt jedoch, dass es für die Anwendbarkeit des § 549 Abs.2 Nr. 2 BGB nicht darauf ankommt, ob der Wohnraum tatsächlich mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet worden ist, sondern, dass der Vermieter hierzu nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, ob er dies je tat, täte oder auch nicht.
Für den Mieter gilt im Normalfall die Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 S.1 BGB, wonach das Mietverhältnis durch eine Kündigung, die dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht, zum Ablauf des übernächstenMonats beenden kann :-(
wegen meines Auszugs megazickig ist und das Zusammenwohnen schon nahezu unzumutbar ist ?
Deon VM schuldet dir keinen freundlichen Umgang. Und zu einem unzumutbaren Zusammenwohnen bist du nicht verpflichtet, zur Einhaltung deiner Vertragspflichten, insbes. der Mietzahlungen bis zur wirksamen Beendigung eures Mietverhältnisses schon. Vlt. käme ein Auifhebungsvertrag im Betracht, könnte weiter Nachmieterstellung vereinbart werden?
Das es bei Umzug zu Überschneidungen von Mietzahlungen kommt, ist nur keine Seltenheit und muss hingenommen werden.
G imager761
Klar ist er über kurzfristigen Auszug nicht erfreut, aber bei möblierten Zimmern gelten in der Tat die verkürzten Kündigungsfristen. Und bei Bett, Tisch, Stuhl kann man wohl von einem möblierten Zimmer sprechen.
Vielleicht kannst Du schauen - auch wenn Du es nicht musst - ob Du irgendwo einen Nachmieter organisieren kannst.
Wenn Ihr Euch nicht einigen könnt, fragt mal beim Mieterschutzbund nach . Ansonsten hilft wohl nur Anwalt :(
Dann wohl wirklich am besten fachliche Hilfe suchen. Oder aussitzen und schauen, wer den längeren Atem hat, aber das kann auch sehr unangenehm werden.
Wie genau begründet er denn, dass die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden soll?
Gar nicht. Hat mich heute angefaucht, ich solle schriftlich zum 28.2. kündigen, fristgemäss. Allerdings steht in meinem Untermietvertrag nicht von UNMÖBLIERT, und da ja anfangs Bett, Tisch usw...angepriesen wurden, ging ich von dem Zustand " teilmöbliert"- "möbliert" aus und demzufolge dachte ich an die Frist vom 15. zum Monatsende.
Noch einmal (und ich bin mit bewusst, dass der kleine, aber feine Unterschied nur schwer verständlich ist): Es käme für die Anwendbarkeit des § 549 Abs.2 Nr. 2 BGB und damit für deine erhoffte verkürzte Kündigungsfrist nicht darauf an, ob das Zimmer teil- oder vollmöbliert überlassen wurde sondern, dass der VM "den vermieteten Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat", womit seine Instandsetzungs- und Austauschpflicht zugesichert wäre.
Die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten stellt eigentlich ein Schutzrecht des M vor willkürlichem Rauswurf dar, der dir in deinem Fall leider schadet (Doppelzahlungen).
Nun, wir haben einen ziemlich einfachen Mietvertrag, in dem rein garnichts von möbliert, teilmöbliert oder unmöbliert drin steht, Da aber ein fest eingebautes Hochbett mit Matratze drin stand, welchen ich NICHT abbauen durfte, ebenso der Ferseher der fest an der Wand angebracht ist, dazu ja noch Regale Tisch und Stuhl, Lampe Gardinen...zudem ein Badezimmer für mich allein ausgestattet mit Licht und Regal ( sehe ich als möbliert), dazu eine komplette möblierte Wohnküche mit Bänken STühlen , Schränke, Geschirr usw..zur Mitbenutzung.....spinn ich ? das ist doch mehr als teilmöbliert wenn ich nen Bett, Tisch, stuhl, regal UND zur Hälfte ne komplett möblierte Küche und ein komplettes Bad zur Untermiete habe .....etwa nicht ? was isn dann bitte möbliert ? Er hat das Zimmer ja via Anzeige genauso angeboten !
Habe grade eine Anzeige für Nachmietersuche aufgegeben....was aber wenn er keinen Interessenten akzeptiert aus Knurrigkeit ?