möbliert und unmöblierter Wohnraum

5 Antworten

Ich frag mich halt ob § 573c III i.V. § 549 BGB II (2) gilt...

Nein. Das untervermietete Zimmer war ja nicht vom Vermieter (dir) moebliert sondern unmoebliert.

SEIN Zimmer war unmöbliert. Die Gemeinschaftsraeume nutzen er klar mit. Aber angemietet hat derjenige definitiv ja wohl ein unmöbliertes Zimmer.

Hier wird darauf abgestellt ob die vermieteten Räume des Untermieters zum größten Teil mit Möbel des Hauptmieters ausgestattet sind. Dann kann es auch darauf ankommen ob der Untermieter als Einzelmieter die Räume (Raum) nutzt. Bei unmöbilierten Räume die der Untermieter gemietet hat kann der Hauptmieter wegen Eigenbedarf nur mit den selben Kündigungsfristen kündigen die auch für Einliegerwohnungen gelten. Hier sogar mit der verlängerten Kündigungsfrist die um weitere 3 Monate ist. Da sollten Sie sich Hilfe bei einem Fachanwalt holen. Es gibt hier sehr viele Fallstricke. Um Mühe und vorallem Kosten zu sparen sollten Sie eine einvernehmliche Einigung anstreben womit beide Seiten leben können.

Gerne werde ich morgen wenn ich im Büro bin entsprechende gesetzliche Grundlagen für Sie heraussuchen.

Bei einer Eigenbedarfskuendigung gibt es keine um 3 Monate verlaengerte Kuendigungsfrist. Die gibt es nur bei einer Kuendigung ohne Vorliegen eines berechtigten Grundes nach BGB 573a.

Hier war das vermietete Zimmer bei Einzug des Untermieters unmöbliert

Also unmoebliert und somit auch nix mit BGB 549 Abs. 2 Nr. 2 bzw. BGB 573c Abs.3.

Moeglich waeren also nur eine Eigenbedarfskuendigung mit mindestens knapp dreimonatiger Frist nach BGB 573c Abs. 1 oder eine Kuendigung ohne Begruendung nach BGB 573a (um 3 Monate verlaengerte Kuendigungsfrist).

Ergaenzung: Ich wuerde hier eine Eigenbedarfskuendigung mit Frist nach BGB 573c Abs. 1 und gleichzeitig hilfsweise auch eine Kuendigung nach BGB 573a mit um 3 Monate verlaengerter Frist aussprechen.

Sollte sich der Untermieter naemlich gegen die Eigenbedarfskuendigung wehren, moeglicherweise sogar erfolgreich, so bliebe die Kuendigung nach BGB 573a dennoch weiter bestehen und er wuerde bestenfalls 3 Monate "gewinnen".

@DerCAM
so bliebe die Kuendigung nach BGB 573a dennoch weiter bestehen und er wuerde bestenfalls 3 Monate "gewinnen".

Mit der verlängerten Frist ! Also 6 Monate.

@werbon

Mindestens (knapp) 3 Monate waeren es ja sowieso. 3 Monate "verlaengerte" Frist oben drauf macht rechnerisch einen Unterschied von genau 3 Monaten.

Entscheidend ist ob die Mietsache (das Zimmer) möbliert oder unmöbliert vermietet wurde.

Da es unmöbliert ist gilt hier die Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern der Mieter noch keine 5 Jahre dort wohnt.

Wenn wegen Eigenbedarf gekündigt wird.

.3. Variante, der VM macht von seinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch. Kündigungsfrist dann aber mindestens 6 Monate.