Unterhaltspflichtig nach Namensänderung?

13 Antworten

Eine Einbenennung (§1618 BGB), wie sie her geplant ist (also lediglich die Änderung des Nachnamens des Kindes) ändert nichts an deiner Unterhaltspflicht gegenüber deinem leiblichen Kind, denn es bleibt ja dein Kind.

Bei einer Adoption durch den "Neuen" wäre dies anders, durch die Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu deinem Kind und es ist rechtlich nicht mehr deins, also entfiele auch die Unterhaltspflicht.

Eine Einbenennung ist übrigens nicht rückgängig zu machen, d.h. dein Kind heißt immer so wie der Neue, auch wenn deine Ex sich wieder scheiden lassen würde und dann eventuell ihren Geburtsnamen annehmen würde. Dein Kind kann das nicht.

Du müsstest nur bei einer Adoption nichts mehr zahlen. Da es nur eine Namensänderung ist, musst Du weiteehin Unterhalt zahlen.

die zustimmung der namensänderung hat nichts mit deiner unterhaltspflicht zu tun. du wirst trotzdem weiter zahlen müssen.

Deine Zahlung kannst du einstellen wenn der neue das Kind adoptiert.

Du musst weiter zahlen.