Unterhaltsberechtigt im berufsbegleitenden Studium?

3 Antworten

Wenn du ein normales Studium machen würdest, dann könntest du deinen Vater bitten sich zu beteiligen. Aber da du nebenher Geld verdienst, glaube ich nicht, dass du mit irgendwelchen Forderungen ihm gegenüber durch kommst. Und deine Mutter hat ja ihre Pflicht getan, auch als er keinen Unterhalt zahlte. Das solltest du bei deinen Überlegungen berücksichtigen.

Sie sind nur unterhaltspflichtig für deine Erstausbildung, nicht aber danach, dann nur auf freiwilliger Basis. Du schreibst das dein Vater den Kindesunterhalt eingestellt hat bei deiner Ausbildung. Ich nehme an die Zahlungen gingen bis dahin an deine Mutter. Mit Volljährigkeit musst du aber selbst an deinen Vater herantreten. Informiere dich einmal unter dem nachfolgenden Link: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

Carobonn 
Fragesteller
 07.08.2014, 12:20

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Du hättest durchaus von ihm während der Ausbildung Unterhalt auch einklagen können denn bis zum Ende der Erstausbildung wäre er unterhaltspflichtig gewesen Dir gegenüber. Nun hängt Deine Weiterbildung davon ab ob es sich um einen zweiten Schritt hin zu Deinem tatsächlichen Berufswunsch handelt oder nicht.

Die Meinung, Eltern seien ausschließlich bis zum Ende einer sogenannten Erstausbildung unterhaltspflichtig, ist tatsächlich abhängig von der Frage welche endgültige Erstausbildung angestrebt wird.

Beispiel:

Ein Mensch möchte in einem Fachbereich Ingenieur werden. Es wird zunächst im Fachbereich eine handwerkliche Ausbildung abgeschlossen. Danach wird studiert. Die handwerkliche Ausbildung ist Grundlage für das Studium und gehört damit als Teil mit zur Erstausbildung die erst dann endet wenn das Studium abgeschlossen ist.

Du gehst jetzt ganz einfach vor:

Du stellst beim zuständigen Amt vor Ort Antrag auf BaföG. Im Rahmen dieses Antrags wird festgestellt ob Dein Vater unterhaltspflichtig ist oder nicht bzw. Deine Eltern.

Beachte weiter: Anspruch besteht nicht rückwirkend.

Gibst Du in die Suchmaske ein

unterhaltspflicht über 18

dürftest Du bald auf ein Urteil aus 2013 stoßen welches ähnlich (nicht gleich) wie Deine Situation ist.