Unter welchen Umständen kann ein Angeklagter einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen, muss ein Attest vorgelegt werden und wie muss der ausschauen genau?

2 Antworten

Verhandlungsunfähig allein reicht nicht aus!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2005, 2382) hat vor vielen Jahren mal aufgeschrieben, was Juristen unter dieser Verhandlungsunfähigkeit verstehen (sollen):

"Der Angeklagte ist verhandlungsunfähig, wenn ihm die Fähigkeit fehlt, seine Interessen in oder außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen."

Wie ist es wenn man sicheres verstaucht hat und sogut wie gar nicht gehen gehen kann ??
Ist das so eine ganz normale Krankschreibung vom hausarzt?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht schonmal gar nicht. Dieser gelbe Schein ist zur Vorlage beim Arbeitgeber gedacht. Die Unfähigkeit, arbeiten zu können, schließt nicht aus, fähig zu sein, vor Gericht zu erscheinen. Einem Maurer ist nicht zuzumuten, mit einem Gipsbein auf dem Gerüst rumzuturnen, wohl aber zum Gericht zu humpeln.

Ausführliche Informationen zum Thma findest du hier:

https://www.kanzlei-hoenig.de/2017/verhandlungsunfaehig-allein-reicht-nicht/?newpage=request

Ein Attest reicht nicht, du brauchst eine Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung. Und selbst diese muss begründet sein (ausgeschriebene Diagnose).

Nachtrag: Bist du BEklagter (Zivilverfahren) oder ANgeklagter (Strafverfahren)?

Angeklagter